Putzlappen — Radsahrer 135
Putzlappen u. dergl. Stoffe zum Putzen und Reinigen von
Maschinen, Transmissionen usw. sollen wegen der Gefahr der Seldbst-
entzündung bei Strafe (StGB. 8 367 3) nur in feuersicheren Behält-
nissen aufbewahrt und täglich mindestens einmal aus den Fabrik-
räumen entfernt werden, s. MVO. vom 27. Mai 1891 (SWB. 1892
S. 177).
Quachksalber s. Arzte 1 2.
Quartierleistungen s. Militärleistungen II 1.
Quechsilber s. Farben, Entzündliche Stoffe.
Quellen. Die Verfügung über die QO. und ihren Abfluß steht
im Bereiche des Ursprungsgrundstückss dem Grundeigentümer zu. Ein
von andern behauptetes wohlerworbenes Recht auf den Abfluß der L.
ist im Rechtswege geltend zu machen (O#. 2. Okt. 1901 1 S8 178,
Jahrb. 1 305). Steuerrechtlich ist das Einkommen aus einer Q. als
Einkommen aus Grundbesitz anzusehen (O. 5. Jan. 1903 II S 238).
Im übrigen s. Wasserrecht, Wasserleitungen, Salz.
Quieszierung s. Pension, Wartegeld.
Quittungen. Die Bestimmungen hierüber enthalten 8§ 85—104
der allgemeinen Vorschriften für das Staatsrechnungswesen vom Jahre
1900 (s. Staatssinanzen). Bis zum Betrage von 400 M. gelten Post-
scheine (s. Postwesen) als Q. Der Quittungsstempel ist aufgehoben (OGes.
vom 17. Aärz 1886 S. 61).
Raben genießen keine Schonzeit (VO. vom 5. April 1882 S. 81 §2).
Radfahrer. Den Verkehr mit Fahrrädern auf öffentlichen Wegen
ordnet VBO. vom 2. April 1901 S. 51. Hiernach ist das Fahren inner-
halb der Ortschaften nur auf der Fahrstraße, außerhalb auch auf dem
Fußwege (Bankett) gestattet. Uberschnelles, Aenschen oder Eigentum
gefährdendes oder den Verkehr störendes Fahren und Wettfahrten
sind verboten, Auffahrten nur mit Genehmigung der Polizeibehörde,
bei Staatsstraßen der Amtsh., gestattet. Jedes Fahrrad ist mit Hemm-
vorrichtungen, einer helltönenden Glocke und bei Dunkelheit mit einer
hellbrennenden Laterne zu versehen. Die R. haben nach rechts aus-
zuweichen und eine Radfahrkarte bei sich zu führen, die für das Ka-
lenderjahr gilt und von der Polizeibehörde (auch Bürgermeister kKkl. St O.,
Gemeindevorstände und Gutsvorsteher) ausgestellt wird. R. aus Staaten,
in denen Radfahrkarten nicht eingeführt sind, bedürfen eines andern
Ausweises. Die straßenpolizeilichen Vorschriften für Fuhrwerke sowie
§8 1, 2, 5 der VO. vom 9. Juli 1872 (s. Straßenpolizei lI) und die