Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

Raupen — Realgymnasien 137 
27. Juni 1895 S. 357. Hiernach ist der Besitzer nach Feststellung der 
Krankheit anzuhalten, das Tier, wenn er nicht seine Tötung vorzieht, 
dem Heilverfahren eines approbierten Tierarztes zu unterwerfen. Ist 
dasselbe bei Pferden nicht binnen 2 Monaten beendet, so tritt Stall- 
sperre ein. Durch MWVO. von 1883 (SWB. 4, 40) ist eine Belehrung 
über die R. der Schafe herausgegeben und die Anwendung von Bäude- 
bädern empfohlen worden. Im übrigen s. Biehseuchen. 
Raupen. Unterlassen des R. wird nach StEB. 8 368 2 bestraft. 
Rauschbrand s. Milzbrand. . 
Rayongesetz s. Festungen. 
Realgewerbeberechtigungen s. Realkonzessionen. 
Realgymnasien, Realschulen. Die einschlagenden Bestimmungen 
enthält Ges. vom 15. Febr. 1884 S. 21, VO. vom 15. Febr. und 
20. Aärz 1884 S. 22, 69, Lehr= und Prüfungsordnung für Real- 
gymnasien vom 22. Dez. 1902 (GBl. 1903 S. 1), Lehrordnung für Real- 
schulen vom 20. März 1884 S. 70 und, soweit hierdurch nicht erledigt, 
Ges. vom 22. Aug. 1876 S. 317 88 43—55, A#O. vom 29. Jan. 
1877 S. 43 Pkt. 6, 21, 22. Die Realgymnasien (früher Real- 
schulen I. Ordnung) sollen die männliche Jugend einer höheren allge- 
meinen Bildung zuführen und gründen sie vorzugsweise auf Unterricht 
in den modernen Sprachen, Alathematik und Maturwissenschaften. Das 
Reifezeugnis erteilt das Recht zu Studien an allen höheren Fachschulen 
des Landes, zum Besuche der Universität nur für die Disziplinen der 
philosophischen sowie für die medizinische Fakultät. Die Anstalten 
unterrichten in 9 Klassen vom 9. Lebensjahre ab (Ges. von 1876 
88 43, 47 Ges. von 1884 8§ 46, Prüfungsordnung für Arzte vom 
20. Juli 1901 S. 107 § 0), jedoch empfiehlt es sich, die Schüler erst 
mit erreichtem 10. Jahre eintreten zu lassen (MWVO. vom 19. Febr. 
1886, Fischer VII 360). Die Realschulen (früher N. II. Ordnung) 
sollen mit gleichen Bildungemitteln für den unmittelbaren Ubergang 
in den geschäftlichen Beruf eine über das Ziel der Volksschule hinaus- 
gehende allgemeine Bildung vermitteln und ihr Lehrziel, das dem der 
Untersekunda der Realgymnasien entspricht, vorzugsweise durch Pflege 
der deutschen statt der lateinischen Sprache erreichen. Mlt den 3 Unter- 
klassen Kkönnen Progymnasialklassen zur Vermittlung des Ubertritts in 
das Gymnasium oder Realgymnasium verbunden werden. Die Anstalten 
unterrichten in 6 Klassen vom erfüllten 9. Lebensjahre ab (Ges. von 
1884 §§ 48, 50 und die Vorbemerkung zur Lehrordnung S. 70). Die 
Gewährung außerordentlicher Unterstützungen für Lehrer an BReal- 
gymnasien, die Staatsbeihilfen beziehen, liegt den Gemeinden, nicht 
dem Staate ob (MWO. vom 29. April 1880, Fischer II 333). Zurzeit 
bestehen die 11 Realgymnasien zu Annaberg, Borna, Chemnitz, Döbeln, 
Dresden (2), Freiberg, Leipzig, Plauen, Zittau und Zwichau. BReal- 
schulen bestehen zu Aue, Auerbach, Bautzen, Chemnitz, Crimmitschau, 
Dresden, Frankenberg, Glauchau, Grimma, Großenhain, Leipzig,
	        
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