Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

140 Rechtsbeistände — Rechtshilfe 
Rechtsbeistände s. Prozeßbevollmächtigte, insbes. CPO. 8 90. 
Rechtschreibung. Die durch Bundesratsbeschluß vereinbarte ein- 
heitliche R. für die Schüler und den Gebrauch der Behörden (Centr. B. 
1902 S. 432) ist durch VO. des Kultusministeriums vom 21. Okt. 1902 
veröffentlicht worden. 
Rechtshängigkeit s. Verwaltungsstreitsachen IIc. 
Rechtshilfe. I. Die Gerichte leisten sich R. nach Maßgabe 
von GVE. §§ 157—169, MR0es. vom 20. Mai 1898 S. 771 §.2, Ges. 
vom 15. Juni 1900 S. 269 § 4, Gesch. O. §S§ 406—435. 
II. Auch die Verwaltungsgerichte haben sich gegenseitig R. 
zu leisten. Bei Beweiserhebungen haben sie die Berwaltungsbehörden 
anzugehen (Ges. vom 19. Juli 1900 S. 486 §§ 17, 522, Apelt S. 175). 
III. Uber die Verpflichtung der Verwaltungsbehörden, sich 
gegenseitig R. zu leisten, bestehen allgemeine Vorschriften nicht. Den 
R. Anträgen der Behörden und Organen der Arbeiterversicherung (s. d. L 3), 
soweit sie nicht auf eidliche Abhörung von Zeugen und Sachverständigen 
gerichtet sind, haben die übrigen Verwaltungsbehörden zu entsprechen. 
IV. Uber die NR. zwischen Justiz= und Verwaltungs- 
behörden s. Justiz und Verwaltung lI. 
V. Den R.Verkehr zwischen Behörden verschiedener Bundes- 
staaten regelt für die Gerichte GVG. 88 157—169, Gesch.O. 88 406 
bis 412. Auf die Verwaltungsbehörden sind diese Bestimmungen nicht 
übertragen, doch ist die Verpflichtung gegenseitiger R. ausgesprochen 
für die Erhebung und Beitreibung von Abgaben sowie zur Durch- 
führung des Steuerstrafverfahrens und der Vollstreckhung von Ver- 
mögensstrafen, die durch polizeiliche Verfügungen festgesetzt worden 
sind (RGes. vom 9. Juni 1895 S. 256). In Ausführung dieser Vor- 
schriften ist für den Geschäftskreis des Innern, des Kultus und der 
Finanzen bestimmt worden: Die Behörden haben den Verwaltungs- 
behörden und Verwaltungsgerichten anderer Bundesstaaten bei Voll- 
streckung ihrer Entscheidungen und Verfügungen einschließlich der nach 
St PO. 8§ 453 erlassenen Strafverfügungen auf Ersuchen Beistand zu 
leisten. Welche Behörde zuständig ist, bestimmt in Zweifelsfällen das 
beteiligte Ministerium. Der Beistand wird nur gewährt, wenn die 
Vollstrechbarkeit der Entscheidung durch die ersuchende Behörde be- 
scheinigt, die Gegenseitigkeit verbürgt und die Vollstrechungshandlung 
nach sächs. Rechte ihrer Art nach zulässig ist. Im übrigen findet eine 
Nachprüfung ihrer Gesetzmäßigkeit und Vollstrechbarkeit nicht statt. 
Die Art der Beistandsleistung richtet sich nach sächs. Rechte, über Ein- 
wendungen gegen die zu vollstrechende Entscheidung beschließt dagegen 
die ersuchende Behörde (VO. vom 1. Mai 1903 S. 492). 
VI. Der R.Berkehr mit dem Auslande ist nur für die Gerichte 
geregelt (Gesch. O. 88 439—441, VO. vom 3. Nov. 1902, Jm. 63). 
Die in Deutschland zugelassenen ausländischen Gesandten und Konsule 
haben das Recht, Zeugen abzuhören und Eide abzunehmen, nicht
	        
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