Rechtsmittel 143
eine spätere, rechtzeitig angefochtene Entscheidung auf ihr beruht
(OVG. 16. Okt. 1901 1 8 136, 29. Okt. 1902 1 S 274, 22. Nov.
1902 1 8 277 und 26. Vov. 1902 1 8 299, Jahrb. 1 212). Durch eine
Entscheidung, die eine frühere bereits unanfechtbar gewordene Ent-
scheidung nur erläutern will, wird die letztere ihrer formellen R. nicht
entbunden (O. 11. Febr. 1903 I S 254 a)."
2. Die Urteile der Verwaltungsgerichte werden rechtskräftig
mit der Wirkung, daß sie für den Streitgegenstand die Parteien, die
Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden binden, so daß diese
gegen den Willen der Parteien nichts verfügen können, was davon
abweicht (Ges. vom 19. Juli 1900 S. 486 8§§ 61, 812, Apelt S. 59
bis 68, 191—194). Die bloßen Entscheidungsgründe (s. d.) werden
nicht rechtskräftig.
Eine Verfügung, die eine frühere bereits unanfechtbar gewordene
unter Androhung eines neuen Zwangsmittels wiederholt, ist wieder anfechtbar
(Preuß. O. 4. Febr. 1902, PVB. XXIII 692, Jur.-Ztg. VII 395). In Steuer-
sachen wird nur der Steuersatz rechtskräftig, nicht das festgestellte Einkommen
(Preuß. OV. 22. Jan. 1903, PVB. XXIV 409).
Rechtsmittel. I. In der inneren Verwaltung steht den
Beteiligten gegen die erstinstanzlichen Beschlüsse, Berfügungen und
Entscheidungen der Verwaltungsbehörden, soweit nicht die Klage, der
Einspruch oder die Anfechtungsklage dagegen zulässig ist (s. Ver-
waltungsstreitsachen), das Recht des Rekurses an die nächst vorgesetzte
Behörde zu. Der Rekurs muß binnen 14 Tagen eingewendet sein.
Gegen Entscheidungen, die in II. Instanz von der Amteh. oder Kreish.
allein oder unter Mitwirkung des Bezirks= oder Kreisausschusses erteilt
werden, gibt es nur dann einen weiteren Rekurs, wenn durch be-
sondere Gesetzesvorschriften für bestimmte Angelegenheiten drei In-
stanzen geordnet sind. Die landesgesetzlichen Vorschriften, nach denen
die zweitinstanzlichen Entschließungen des Ministeriums, der Kreish.
oder der Amtsh. endgültig sind, gelten nicht mehr (Ges. vom
19. Juli 1900 S. 486 §8 751, 992 und 21. April 1873 S. 275
8§ 312). Die frühere Aichtigkeitsbeschwerde (s. OLG. 22. April 1901,
Sächs. Archiv XlI 641) ist weggefallen (Ges. vom 19. Juli 1900 § 732,
Antsch. vom 27. Juni 1901, MWVO. vom 14. Okt. 1902, Regierungs-
erklärungen in den Sitzungen beider Kammern vom 6. Nlärz 1902,
Fischer XXIII 228, XXIV 273, SWB. 1902 S. 243). Aeben diesen
R. besteht noch die Aufsichtsbeschwerde, die Beschwerde an die
Stände und der Einspruch der Verwaltungsbehörden in Vereins-
angelegenheiten (s. Beschwerde, Vereinswesen II). Zum Teil abweichende
Bestimmungen über die Zahl und Fristen der R. bestehen in
einigen reichsgesetzlichen Materien (s. Verwaltungsstreitsachen 1 2), in
Bergsachen (s. Bergbehörden), Enteignungssachen (s. d. V), Feuerver-
sicherungssachen (s. d. 1 4 und 6), bei Ablösungen, Gemeinheitsteilungen
und Wasserlaufsberichtigungen (OV. 24. Jan. 1903 1 8 312, Jahrb.