Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

144 Rechtsmittel 
III 215). Die Einwendung von R. durch die Unterbehörden als solche ist 
ausgeschlossen (s. Berwaltungsstreitsachen 1 2, MEntsch. vom 24. Jan. 
1880 und 27. Juni 1901, Fischer I 212, XXIII 228, Regierungs= 
erklärungen vom 6. März 1902 in beiden Ständekammern). In Ge- 
werbesachen sind auch diejenigen zur Einwendung von Retkursen be- 
rechtigt, die ein Interesse an der Ablehnung des Gesuches haben. Die 
Aufhebung einer Konzession kann bei ausreichendem Michtigkeitsgrunde 
auch außerhalb des Rechtsmittelverfahrens erfolgen (s. Gewerbe III 2). 
Die Verfügungen der Verwaltungsbehörden werden unanfechtbar, aber 
nicht rechtskräftig (s. Rechtskraft 1). Den Verfügungen, die unanfecht- 
bar werden können, sind Zustellungsurkunden beizufügen; in gewissen 
Fällen genügt jedoch die mündliche Eröffnung (s. Zustellung). Wieder- 
einsetzung (s. d.) ist zulässig. Eine allgemeine Vorschrift, daß die 
Begründung des R. innerhalb der Rekursfrist erfolgen müsse, besteht 
nicht (OV . 29. Mai 1902 II S 242, 20. Aov. 1902 HM S 210, 
Jahrb. III 264); nur der Fall von § 201 der GO. (s. Gewerbliche An- 
lagen 1 1 b) bildet hier eine Ausnahme. Die Benachrichtigung des 
Rekurrenten vom Berichtsabgangstermine ist nicht vorgeschrieben (OV. 
4. Febr. 1903 1 8 31). Die Frage, bei welcher Behörde der Rekurs 
einzureichen und ob der Rekursgegner darüber zu hören sei, entzieht 
sich der ortsgesetzlichen Regelung (OB. 5. Jan. 1903 II S 238). Den 
in Verwaltungssachen geordneten Instanzenzug kann der Beteiligte nicht 
durch die Behauptung verschieben, daß die Unterbehörde mit ihrer 
erstinstanzlichen Entschließung (z. B. einer Zahlungsauflage) ihre Be- 
fugnisse überschritten habe (OVG. 17. Juni 1901 II S 76, Jahrb. 1 330). 
II. In Verwaltungsstreitfachen (I. d.) bestehen als ge- 
ordnete R. die Berufung, die Anfechtungsklage und die Beschwerde, 
in Verwaltungsstrafsachen (s. d. Ul) der Antrag auf gerichtliche 
Entscheidung. 
III. R. in Steuersachen. 1. Allgemeines. Die Anfechtungs- 
klage ist ausgeschlossen, wenn bloß das Ergebnie der Abschätzung an- 
gefochten wird (Ges. vom 19. Juli 1900 S. 486 § 75 Abs. 1 20. In 
diesen Fällen sind auch die auf das Abschätzungsergebnis gerichteten 
Beweisanträge unzulässig (OB. 24. Okt. 1901 II S 189, 16. Okt. 
1902 II S 179, 6. Nov. 1902 U 8 205). Die landesgesetzlichen R. 
gelten auch in Sachen der Doppelbesteuerung (s. d. Al 4), vorbehältlich 
jedoch der an heine Frist gebundenen Regelung durch den Bundesrat. 
Ein wesentlicher Mangel des Verfahrens im Sinne von 88§ 762, 782, 
822 des Ges. über die Verwaltungsrechtspflege ist es, wenn Schätzung 
erfolgte, obgleich Berechnung möglich war (s. Einkommensteuer VII). 
Die Zurüchforderung gezahlter Steuern kann nur unter gleichzeitiger 
Anfechtung der Veranlagung und nur innerhalb der für diese vor- 
geschriebenen Fristen und Formen erfolgen (s. Nichtschuld). In Ein- 
kommen= und Ergänzungssteuersachen sind die Reklamationskom- 
missionen befugt, die Amtsgerichte um Vernehmung von Zeugen und
	        
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