Rechtsmittel 145
Sachverständigen, sowie um Abnahme eidesstattlicher Versicherungen
anzugehen (Gesch. O. 8 417); der Richter ist jedoch nicht zuständig, die
Eidesnorm auf Antrag des Reklamanten abzuändern (MVO. vom
5. ANov. 1902, IMVB. 71). — Für die einzelnen Steuergebiete
gilt folgendes: ·
2. Staatliche Einkommensteuer. Gegen die Einschätzung, Aach—
schätzung und Nachzahlung steht den Beitragspflichtigen binnen 3 Wochen
die (nicht suspensive) Reklamation, dem Bezirkssteuerinspektor binnen
8 Wochen die Berufung zu. Uber beide M. entscheidet die Ein-
schätzungskommission. Gegen ihre Entscheidung hat binnen 3 Wochen
der Beitragspflichtige die Reklamation, der Bezirkssteuerinspektor die
Berufung. Beide gehen an die Reklamationskommission. Gegen ihre
Entscheidung steht sowohl dem Beitragspflichtigen als dem Vorsitzenden
der Reklamationskommission die Anfechtungsklage zu. Von den all-
gemeinen Vorschriften über die Anfechtungsklage treten dabei Aus-
nahmen insofern ein, als die Mündlichkeit und Offentlichkeit des
Verfahrens in das Ermessen des Oberverwaltungsgerichts gestellt ist,
die abschriftliche Zufertigung der Schriftsätze unterbleibt und nur die
Klage des Vorsitzenden der Reklamationskommission ausfschiebende
Wirkung hat. Uber Beschwerden betreffs des Verfahrens entscheidet
das Finanzministerium. Die Reklamation kann nur gegen das Ge-
samteinkommen gerichtet werden. Die Mitglieder der Reklamations-
kommission werden zu 2/8 vom Kreisausschuß, Zzu 1½6 vom Finanz-
ministerium gewählt (Ges. vom 24. Juli 1900 S. 562 §8 48—67, 774.
A#O. vom 25. Juli 1900 S. 589 §§ 61—69, Instr. vom 26. Juli
1900 S. 781 §§ 32—46 und Beilagen zu § 32 derselben S. 833—848,
zu § 33 S. 849—863, BO. vom 4. Febr. 1903 S. 353 Art. II 9 und 10).
Entscheidungen. Zu § 511: Wird die Reklamation auf Grund von
§ 511 abgewiesen, weil trotz des nachgewiesenen Mehreinkommens einer
Quelle das Gesamteinkommen nicht überschätzt ist, so muß der Betrag, mit
dem das Einkommen aus den übrigen Quellen veranschlagt ist, bestimmt
festgesetzt sein (O.G. 15. Jan. 1903 II 8 1, Jahrb. II 280). Zu §§ 52, 64:
Gegen die Entsch, der Reklamationskommission über die in § 52 ge-
nannten Reklamationen ist die Anfechtungsklage ausgeschlossen; das-
selbe gilt bei formell ungenügender Deklaration (OB. 2. Sept. 1901
II1 8 139 und 9. Juni 1902 II 8 112, Jahrb. 1 179). Dem Finanz-
ministerium steht in diesen Fällen nicht das BRecht zu, die als formell
unzulässig zurückgewiesenen Rechtsmittel aus Billigkeitsgründen zur
materiellen Prüfung zuzulassen, wie es überhaupt nicht ermächtigt ist,
von den Vorschriften über das Verfahren zu dispensieren (O.
11. Jan. 1902 II S8 299 und 14. Aug. 1902 I S 138, Jahrb. 1 355).
Zu § 54: Die Verpflichtung zur Bescheinigung des R. ist eine un-
bedingte; ob die Beweismittel dem Steuerpflichtigen mit oder ohne
sein Verschulden verloren gegangen sind, ist einflußlos (OV. 18. Aov.
1901 I 8 255, Jahrb. I 363). Andrerseits ergibt sich aus der Beweis-
von der Mosel, Verwaltungerecht. II. 10