Landes-Medizinalkollegium — Landespolizeibehörde 11
1874 S. 350). Dagegen ist das Verkümmerungsverbot und das frühere
Verfahren bei Besitzstreitigkeiten aufgehoben (VO. vom 14. Febr. 1880
S. 9). Die bei der L.-Kasse zeitweilig verfügbaren Kassenbestände
können bei der Lotterie-Darlehnskasse zinsbar ausgeliehen werden
(VO. vom 16. Dez. 1898 S. 265). — Gewinne, die von den Kollek-
teuren auf nicht fristgemäß zurückhgegebene Lose gemacht werden, sind
von diesen als Einkommen zu versteuern (Mitt. V 287; wegen der Ein-
kommensteuerpflicht der Kollekteure im übrigen s. Mitt. 1 153, V 416).
Landes-Medizinalkollegium ist eine zur Beratung und Unter-
stützung des Ministeriums des Innern in Angelegenheiten des Miedizinal-
wesens, sowie zur Vertretung der medizinischen Interessen berufene, in
letzterer Beziehung auch dem RKultusministerium zur Verfügung gestellte
sachverständige Körperschaft. Sie besteht aus einem vom König er-
nannten Präsidenten und einer Anzahl vom Ministerium des Innern
mit Genehmigung des Königs in dasselbe berufener ordentlicher Mlit-
glieder, zu denen für gewisse Fälle 16 durch die ärztlichen und
pharmazeutischen Kreisvereine (Arzte II 2, Apotheker 7) gewählte außer-
ordentliche Mitglieder treten (VO. vom 12. April 1865 S. 115, Ge-
schäftsregulativ vom 12. April 1865 S. 127, VO. vom 23. März 1896
S. 84 §§ 1, 8—23, 26—28, BO. vom 10. Juli 1900 S. 481 § 62,8).
Die Zuständigkeit des L. in bezug auf Prüfungen beschränkt sich gegen-
wärtig auf die staatsärztliche und auf die Hebammenprüfung (V0O.
vom 12. April 1865 S. 115 8 12, vom 29. Okt. 1869 S. 331 und
25. Okt. 1869 S. 323). Die Gebühren für gerichtliche Gutachten werden
nach der Gebührenordnung vom 19. März 1900 S. 231 berechnet
(BO. vom 9. April 1900 S. 240).
Landespfleganstalten s. Landesanstalten.
Landespolizeibehörde. 1. Uberweisung. Bei Verurteilung
von Bettlern, Landstreichern, Arbeitsscheuen und Prostituierten zu Haft
kann zugleich erkannt werden, daß die Verurteilten nach verbüßter
Haft der L. zu überweisen sind. Die Kreish., in deren Bezirk die
Verurteilung erfolgt ist, erhält dadurch das Recht, die Verurteilten
(lausgenommen die Prostituierten, s. Sittenpolizei Il) entweder bis zu
2 Jahren in einer staatlichen Korrektionsanstalt (s. d. D unterzubringen
oder zu gemeinnützigen Arbeiten verwenden zu lassen, Ausländer aber
aus dem Reichsgebiete zu verweisen (St GSB. § 361 3—8, § 362 in der
Fassung des REes. vom 25. Juni 1900 S. 301, M. vom 20. Juli
1897, Fischer XVIII 354, VO. vom 14. Dez. 1870 S. 373 § 13). Jm
Wege der polizeilichen Strafverfügung oder des amtsrichterlichen Straf-
befehls darf die Uberweisung nicht ausgesprochen werden (AVO. vom
15. Sept. 1879 S. 351 § 1, St PO. § 447 8). Die L. gibt der Straf-
vollstreckungsbehörde unmittelbar Nachricht, wenn sie von der Uber-
weisung keinen Gebrauch zu machen beabsichtigt (M#O. vom 23. Dez.
1895, Fischer XVII 167, Gesch. O. §§# 764—766). Ist zugleich Polizei-
aussicht erkannt, so erfolgt zunächst die Einlieferung in die Korrektions-