Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

Landes-Medizinalkollegium — Landespolizeibehörde 11 
1874 S. 350). Dagegen ist das Verkümmerungsverbot und das frühere 
Verfahren bei Besitzstreitigkeiten aufgehoben (VO. vom 14. Febr. 1880 
S. 9). Die bei der L.-Kasse zeitweilig verfügbaren Kassenbestände 
können bei der Lotterie-Darlehnskasse zinsbar ausgeliehen werden 
(VO. vom 16. Dez. 1898 S. 265). — Gewinne, die von den Kollek- 
teuren auf nicht fristgemäß zurückhgegebene Lose gemacht werden, sind 
von diesen als Einkommen zu versteuern (Mitt. V 287; wegen der Ein- 
kommensteuerpflicht der Kollekteure im übrigen s. Mitt. 1 153, V 416). 
Landes-Medizinalkollegium ist eine zur Beratung und Unter- 
stützung des Ministeriums des Innern in Angelegenheiten des Miedizinal- 
wesens, sowie zur Vertretung der medizinischen Interessen berufene, in 
letzterer Beziehung auch dem RKultusministerium zur Verfügung gestellte 
sachverständige Körperschaft. Sie besteht aus einem vom König er- 
nannten Präsidenten und einer Anzahl vom Ministerium des Innern 
mit Genehmigung des Königs in dasselbe berufener ordentlicher Mlit- 
glieder, zu denen für gewisse Fälle 16 durch die ärztlichen und 
pharmazeutischen Kreisvereine (Arzte II 2, Apotheker 7) gewählte außer- 
ordentliche Mitglieder treten (VO. vom 12. April 1865 S. 115, Ge- 
schäftsregulativ vom 12. April 1865 S. 127, VO. vom 23. März 1896 
S. 84 §§ 1, 8—23, 26—28, BO. vom 10. Juli 1900 S. 481 § 62,8). 
Die Zuständigkeit des L. in bezug auf Prüfungen beschränkt sich gegen- 
wärtig auf die staatsärztliche und auf die Hebammenprüfung (V0O. 
vom 12. April 1865 S. 115 8 12, vom 29. Okt. 1869 S. 331 und 
25. Okt. 1869 S. 323). Die Gebühren für gerichtliche Gutachten werden 
nach der Gebührenordnung vom 19. März 1900 S. 231 berechnet 
(BO. vom 9. April 1900 S. 240). 
Landespfleganstalten s. Landesanstalten. 
Landespolizeibehörde. 1. Uberweisung. Bei Verurteilung 
von Bettlern, Landstreichern, Arbeitsscheuen und Prostituierten zu Haft 
kann zugleich erkannt werden, daß die Verurteilten nach verbüßter 
Haft der L. zu überweisen sind. Die Kreish., in deren Bezirk die 
Verurteilung erfolgt ist, erhält dadurch das Recht, die Verurteilten 
(lausgenommen die Prostituierten, s. Sittenpolizei Il) entweder bis zu 
2 Jahren in einer staatlichen Korrektionsanstalt (s. d. D unterzubringen 
oder zu gemeinnützigen Arbeiten verwenden zu lassen, Ausländer aber 
aus dem Reichsgebiete zu verweisen (St GSB. § 361 3—8, § 362 in der 
Fassung des REes. vom 25. Juni 1900 S. 301, M. vom 20. Juli 
1897, Fischer XVIII 354, VO. vom 14. Dez. 1870 S. 373 § 13). Jm 
Wege der polizeilichen Strafverfügung oder des amtsrichterlichen Straf- 
befehls darf die Uberweisung nicht ausgesprochen werden (AVO. vom 
15. Sept. 1879 S. 351 § 1, St PO. § 447 8). Die L. gibt der Straf- 
vollstreckungsbehörde unmittelbar Nachricht, wenn sie von der Uber- 
weisung keinen Gebrauch zu machen beabsichtigt (M#O. vom 23. Dez. 
1895, Fischer XVII 167, Gesch. O. §§# 764—766). Ist zugleich Polizei- 
aussicht erkannt, so erfolgt zunächst die Einlieferung in die Korrektions-
	        
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