Reichsfiskus — Reichsinvalidenfonds 151
Reichsfiskus s. Reichsfinanzen.
Reichsflagge. Die Bundesflagge für die Handelsmarine bildet
die Aationalflagge. Die Kriegsflagge wird von den kaiserl. Militär—
und Marinebehörden geführt. Zum Gebrauch der Reichsbehörden, die
nicht die Kriegsflagge zu führen haben, dient die Reichsdienstflagge
(RVerf. Art. 55, RVO. vom 8. Nov. 1892 S. 1050 mit Ausführungs-
bestimmungen im Centr. B. Jahrg. 1893 S. ), 112, Jahrg. 1896 S. 461,
Jahrg. 1901 S. 404). Die KZKauffahrteischiffe haben ausschließlich die
Reichsflagge zu führen. Für die dazu berechtigten Schiffe werden in
den Amtsgerichten der Seenrferstaaten Schiffsregister geführt und über
die erfolgten Eintragungen Schiffszertifikate ausgestellt (RGes. vom
22. Juni 1899 S. 319 und 29. Mai 1901 S. 184). Weitere Bestim-
mungen betreffen die Führung des eisernen Kreuzes (s. d.) auf der
Handelsflagge.
Reichsgericht. Das N. ist die Mevisionsinstanz in Zivil= und
Strafsachen und die l. Instanz für Hoch= und Landesverrat gegen
Kaiser und BReich. Entscheidungen, die sich auf Landesges. stützen, sind
der Revision entzogen (GVB. 88 125—141, BEinführungsges. vom
27. Jan. 1877 S. 77 8§8 8, 9, 14, 19, BGes. vom 11. April 1877
S. 415, 16. Juni 1879 S. 157, 17. Alai 1898 S. 252 Art. III und
18. Aug. 1896 S. 604 Art. 6. CPO. 8§#§ 549). Weiter sind ihm über-
tragen nach ReEes. vom 16. Juni 1879 S. 157 die Patentsachen, die
Angelegenheiten des Invalidenfonds und der Beichsbeamten, durch
Rees. vom 1. Juni 1891 S. 290 § 12 der Schutz der Gebrauchs-
muster, durch RGes. vom 19. Juni 1901 S. 217 § 49 die letztinstanz-
liche Entscheidung über Verlagsrechte und durch RGes. vom 19. Juni
1901 S. 227 § 59 in Sachen des Urheberrechts, nach den BO. S. 287
bis 289 des REGl. von 1879 überdies eine Anzahl einzelstaatlicher
Rechtssachen. Die Disziplinargewalt über die bei ihm praktizierenden
Rechtsanwälte ist dem R. verliehen durch RGes. vom 29. März 1873
S. 60. Uber die Gebührenfreiheit ist Bestimmung getrofffen durch
RVO. vom 24. Dez. 1883 (REGBl. 1884 S. 1). Uber die Gerichts-
kosten s. außerdem Gesch. O. §&§ 1061—1063.
Reichsgesetzgebung s. Gesetzgebung, Reichsverfassung.
Reichsgesundheitsrat. In Verbindung mit dem Kaiserl. Gesund-
heitsamt und zu seiner Unterstützung ist der R. errichtet. Er ist befugt,
den Landesbehörden auf Ansuchen Rat zu erteilen (Res. vom 30. Juni
1900 S. 306 S 43).
Reichshauptkasse s. Reichsfinanzen.
Reichsheer s. Heeresverfassung, Wehrpflicht.
Reichsinvalidenfonds. Zur Bestreitung der Ausgaben, die dem
Reiche infolge des Kriegs von 1870 71 zu Militärpensionszwecken er-
wachsen, sind aus der französischen Kriegsentschädigung 187 Miillionen
Taler ausgeschieden und einer besondern Behörde zur Berwaltung über-
geben worden, die den Namen „Verwaltung des R.“ führt und von