Reichsversicherungsamt — Reisekosten 155
(s. d.), in Art. 74—77 die Schlichtung von Streitigkeiten nebst Straf-
bestimmungen, in Art. 78 die Verfassungsänderungen.
Reichsversicherungsamt. Das R. hat seinen Sitz in Berlin.
Seine ständigen Mitglieder werden vom Kaiser auf Lebenszeit ernannt.
Von den nichtständigen Mitgliedern wählt 6 der Bundesrat, während
6 als Vertreter der Arbeitgeber von den Vorständen der Berufsgenossen-
schaften und 6 als Vertreter der Versicherten von den Schiedsgerichts-
beisitzern aus dem Arbeiterstande gewählt werden. Die Entscheidungen
des R. sind endgültig. Das MN. besteht aus 2 Abteilungen, einer für
die Unfall= und einer für die Invalidenversicherung. Für die Recht-
sprechung bestehen Senate. Die Senate für die Unfallversicherung
entscheiden in der Besetzung von 7 Miltgliedern, die Senate für die
Invalidenversicherung in der Besetzung mit 5. Die nichtständigen Miit-
glieder erhalten für ihre Teilnahme Vergütung (Roes. vom 30. Juni
1900 S. 573 §S8 11—19, RVO. vom 19. Okt. 1900 S. 983. Uber
Zuständigkeit und Verfahren, Gebühren der Rechtsanwälte usw. siehe
Arbeiterversicherung I 1.
Reifeprüfungen werden bei den Gymnasien, Realgymnasien und
Realschulen abgehalten; bei den Seminaren tritt an ihre Stelle die
Schulamtskandidatenprüfung (Ges. vom 22. Aug. 1876 S. 317 88 42,
47, 66, 73 und 15. Febr. 1884 S. 21 § 25, Lehrordnung (s. d.) für
Gymnasien 8§8 58 ff., für Realgymnasien §8§ 59—71, für Realschulen
§§ 59 ff., MVO. vom 14. Jan., 17. Jan. und 16. VAov. 1885, Fischer
VI 165, VII 173). Im übrigen s. Zensuren.
Reiheschank. Das Recht der brauberechtigten Häuser erlischt
mit dem Verkaufe des Brauhauses (MVO. vom 24. Aug. 1880,
Fischer 1 354). Im übrigen war der R. bereits nach BO. vom 14. Febr.
1824 S. 31 nur auf dem platten Lande noch zulässig. Seine Uber-
tragung auf ein anderes Grundstück als Begründung einer Real-
konzession (s. d.) ist nicht mehr zulässig (MBV O. vom 25. Alärz 1891,
Fischer XII 254, VO. der Kreish. Leipzig vom 9. März 1901, SW.
1903 S. 134).
Reihezug ist Armenunterstützung (s. Armenwesen 1) und tritt ein,
wenn Unterkommen für Arme in anderer Weise nicht beschafft werden
kann (Arm. O. vom 22. Okt. 1840 S. 257 §8 52, 55, A#O. vom
22. Okt. 1840 S. 286 Phkt. II 0).
Reisekosten. I. Die R. der Staatsdiener (s. d. IV) gehören
zum Dienstaufwande, nicht zum Diensteinkommen. Gewährt werden
Tagegelder (Diäten, Auslösung) und Fortkommen (barer Verlag, Kilo-
metergebühren, sowie Ab= und Zugang) in 9 Abstufungen (Ges. vom
15. Aärz 1880 S. 39). Die Tagegelder betragen für den Tag 3 Ml.
(in der 9.) bis 30 M. (in der 1. Klasse), fallen aber bei Geschäften
innerhalb eines Umkreises von 2 km von der Gemeindegrenze des
Wohnorts aus (Ges. 88 6—8, 32, 3, MVO. vom 30. Sept. 1886 und
Beschluß vom 23. Okt. 1886, Fischer VIII 25). Als Fortkommen ist,