12 Landesschulen — Landgemeindeverfassung
anstalt (s. Polizeiaufsicht). Wo Uberweisung erkannt werden kann, ist
Verhaftung (s. Haft) ohne weitere Begründung zulässig. Wegen Fort-
dauer der Haft nach erfolgter Strafverbüßung hat das Gericht sich
mit der Polizeibehörde ins Bernehmen zu setzen, s. Korrektionsanstalten 11.
Die Uberweisung ist in den Strafregistern (s. d.) zu verlautbaren. Im
übrigen s. Armenwesen VI 3.
2. Auch wo sonst in den Gesetzen der Ausdruck L. gebraucht
wird, z. B. bei Verhängung von Polizeiaufsicht (s. d.), Ausweisung
(s. d. A) auf Grund des Freizügigkeitsges. usw. ist hierunter die Kreish.
zu verstehen.
Landesschulen s. Fürstenschulen.
Landessynode s. Synode.
Landestierarzt. Der L. ist Mitglied der Veterinärkommission
(s. d.), übt die Aufsicht über die Beterinärbeamten und bildet das regel-
mäßige Organ der Veterinärkommission für den Verkehr mit dem
Landeskulturrat und den landwirtschaftlichen Vereinen (VBO. vom
23. März 1903 S. 417 §8§ 1, 6, 8, 9, Instr. vom 8. Jan. 1857 S. 13
und § 6 der Instr. vom 16. Okt. 1877 S. 297).
Landestierzucht s. Biehzucht, Pferdezucht.
Landestierzuchtdirektor ist Mitglied der Beterinärkommission (s. d.).
Landestrauer tritt ein beim Ableben des Königs, der regieren-
den und verwitweten KNönigin sowie des Kronprinzen, wenn er das
21. Lebensjahr zurüchgelegt hat. Die Trauer dauert mit allgemeiner
Trauerkleidung und Gebrauch schwarzer Siegel beim Könige 12, in
den übrigen Fällen 6 Wochen, die Einstellung der Musik und öffent-
lichen Lustbarkeiten beim Könige 3 Wochen, in den übrigen Fällen
1 Woche, die Kirchentrauer (s. d.) sowie der Gebrauch geränderten
Trauerpapiers 3 bez. 2 Wochen (Mandat vom 16. April 1831 S. 91
Pkt. I, wegen der Trauer bei der Armee VO. vom 12. Aov. 1831
S. 361). Uber die Hoftrauer (. d.
Landesversicherungsamt. Das L. zu Dresden ist errichtet durch
Bek. vom 11. Mai 1886 S. 103. Seine ständigen Mitglieder ernennt
der König auf Lebenszeit; von den nichtständigen werden 4 als Ver-
treter der Arbeitgeber und 4 als Vertreter der Versicherten in derselben
Weise, wie die nichtständigen Mitglieder des Reichsversicherungsamts
(s. d.) gewählt (ReGes. vom 30. Juni 1900 S. 573 8 22). Uber alles
weitere s. Arbeiterversicherung I 1.
Landgemeindeverfassung. Die L. beruht auf der Revidierten
Landgemeindeordnung vom 24. April 1873 S. 328 und behandelt in
§ 2 die Ortsgesetze (s. d. l), in 88 3—8 die Gemeindebezirke (s. d.),
in §§ 9—13 das Gemeindevermögen (. d.), in §8 14, 15 die Ge-
meindemitgliedschaft (s. d.), in §§ 16—28 die Gemeindeleistungen (s. d.),
in §§ 29—80 die Gemeindebehörden (s. d.), Gemeindevertretung ((. d.)
und Gemeindewahlen (s. d.), insbes. den Gemeindevorstand (s. d.), die