Reisekosten 157
mit gemeinsamem Geschirr aus, so ist der Aufwand für das Geschirr
nur einmal zu vergüten (MVO. vom 7. Mai und 29. April 1902,
SWB. 151). Wie es bei Enteignungsterminen zu halten sei, bestimmt
MVDO. vom 17. Jan. 1889, Fischer X 190). Die Amtsh. haben den
Beteiligten Fortkommen und Auslösung nie anzurechnen (Ges. vom
21. April 1873 S. 275 § 212), daher auch in Invalidenversicherungs-
sachen nicht (AV O. vom 12. März 1900, SWB. 76). Die Amtsh.
haben für sich und ihr Personal Dienstgeschirr zu halten und für ihre
Person Fortsommen und Auslösung nicht zu beanspruchen. Wo die
Benutzung von Eisenbahnen möglich ist, soll die des Dienstgeschirrs
unterbleiben; der Aufwand der Hilfsarbeiter ist diesfalls aus der Staats-
kasse zu übertragen (MWVO. vom 10. Jan. 1876, Ges. von 1880 § 15a).
Weitere Bestimmungen über die R. der amtsh. Beamten, namentlich
die Unterbeamten, behufs Herabminderung des BReiseaufwands trifft
AMVO. vom 17. Aug. 1897, Fischer XIX 32, und, soweit hierdurch
nicht erledigt, MVO. vom 22. März 1876, 2. Okt. 1879 und 2. Okt.
1894. Die Entschädigungen für Dienstaufwand und Dienstgeschirr
werden Staatsdienern (s. d.) monatlich vorausbezahlt.
II. Sonstige Vorschriften über R. und Tagegelder sind erlassen
worden für Reichsbeamte (s. d.), Mitglieder des Landtags (s. d. V), der
Synode (s. d.), der Bezirks= (s. d.) und Kreisausschüsse (s. d.), des Kirchen-
vorstands (s. d. IV), der Einschätzungskommissionen (s. Einkommen-
steuer V)), der Kör= und Kreiskörkommissionen (s. Biehzucht), für die
Sachverständigen zur Abschätzung von Flurschäden bei Truppenübungen
([. Militärleistungen II 2), von Landlieferungen (s. d.), für Bezirksärzte
(s. d. IV), Bezirkstierärzte (s. d.), Amtstierärzte (s. d.), Brandversicherungs-
inspektoren (s. d.), landwirtschaftliche Spezialkommissare (s. d.), für die
Pfarrvakanz (s. d.), die Einweisung (s. d.) der Geistlichen und die Probe
(. d.) der Lehrer, für die Gendarmerie (s. d. I) und für einberufene
Heerespflichtige (s. Marschgebührnisse).
II. Erstattung der R. usw. Im Zivilprozeß und in Ver-
waltungsstreitsachen hat die unterliegende Partei auch die R. zu
erstatten (CPO. § 911, Ges. vom 19. Juli 1900 S. 486 § 93). 8 942
des letzteren bezieht sich nur auf die gerichtlichen R. und stellt ihre
Erstattung in das freie Ermessen des Gerichts (OV. 19. April 1902
1 8.75, Jahrb. II 331). Ein ohne ministerielle Genehmigung erlassenes
Regulativ über die NR. städtischer Beamter bildet keine ausreichende
Unterlage im Sinne von § 14 der Gebührenordnung für Zeugen und
Sachverständige (OV. 28. Febr. 1903 I1 8 12). — Als Armen-
unterstützung (s. Armenwesen lI) sind R. nicht zu betrachten.“ Die
Kosten polizeilicher Schubtransporte und das Zehrgeld an Inhaber
von Zwangspässen sind Polizeiaufwand, während der Aufwand für
Bekleidung und Reinigung bei Zwangspaß erstattungsfähig ist (M ntsch.
vom 28. Juni 1888, Fischer X 221, SWB. 1878 S. 193, s. auch Straf-
anstaltenn. Bei der Einkommensteuer ist der Reiseaufwand der