Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

Reisekosten 157 
mit gemeinsamem Geschirr aus, so ist der Aufwand für das Geschirr 
nur einmal zu vergüten (MVO. vom 7. Mai und 29. April 1902, 
SWB. 151). Wie es bei Enteignungsterminen zu halten sei, bestimmt 
MVDO. vom 17. Jan. 1889, Fischer X 190). Die Amtsh. haben den 
Beteiligten Fortkommen und Auslösung nie anzurechnen (Ges. vom 
21. April 1873 S. 275 § 212), daher auch in Invalidenversicherungs- 
sachen nicht (AV O. vom 12. März 1900, SWB. 76). Die Amtsh. 
haben für sich und ihr Personal Dienstgeschirr zu halten und für ihre 
Person Fortsommen und Auslösung nicht zu beanspruchen. Wo die 
Benutzung von Eisenbahnen möglich ist, soll die des Dienstgeschirrs 
unterbleiben; der Aufwand der Hilfsarbeiter ist diesfalls aus der Staats- 
kasse zu übertragen (MWVO. vom 10. Jan. 1876, Ges. von 1880 § 15a). 
Weitere Bestimmungen über die R. der amtsh. Beamten, namentlich 
die Unterbeamten, behufs Herabminderung des BReiseaufwands trifft 
AMVO. vom 17. Aug. 1897, Fischer XIX 32, und, soweit hierdurch 
nicht erledigt, MVO. vom 22. März 1876, 2. Okt. 1879 und 2. Okt. 
1894. Die Entschädigungen für Dienstaufwand und Dienstgeschirr 
werden Staatsdienern (s. d.) monatlich vorausbezahlt. 
II. Sonstige Vorschriften über R. und Tagegelder sind erlassen 
worden für Reichsbeamte (s. d.), Mitglieder des Landtags (s. d. V), der 
Synode (s. d.), der Bezirks= (s. d.) und Kreisausschüsse (s. d.), des Kirchen- 
vorstands (s. d. IV), der Einschätzungskommissionen (s. Einkommen- 
steuer V)), der Kör= und Kreiskörkommissionen (s. Biehzucht), für die 
Sachverständigen zur Abschätzung von Flurschäden bei Truppenübungen 
([. Militärleistungen II 2), von Landlieferungen (s. d.), für Bezirksärzte 
(s. d. IV), Bezirkstierärzte (s. d.), Amtstierärzte (s. d.), Brandversicherungs- 
inspektoren (s. d.), landwirtschaftliche Spezialkommissare (s. d.), für die 
Pfarrvakanz (s. d.), die Einweisung (s. d.) der Geistlichen und die Probe 
(. d.) der Lehrer, für die Gendarmerie (s. d. I) und für einberufene 
Heerespflichtige (s. Marschgebührnisse). 
II. Erstattung der R. usw. Im Zivilprozeß und in Ver- 
waltungsstreitsachen hat die unterliegende Partei auch die R. zu 
erstatten (CPO. § 911, Ges. vom 19. Juli 1900 S. 486 § 93). 8 942 
des letzteren bezieht sich nur auf die gerichtlichen R. und stellt ihre 
Erstattung in das freie Ermessen des Gerichts (OV. 19. April 1902 
1 8.75, Jahrb. II 331). Ein ohne ministerielle Genehmigung erlassenes 
Regulativ über die NR. städtischer Beamter bildet keine ausreichende 
Unterlage im Sinne von § 14 der Gebührenordnung für Zeugen und 
Sachverständige (OV. 28. Febr. 1903 I1 8 12). — Als Armen- 
unterstützung (s. Armenwesen lI) sind R. nicht zu betrachten.“ Die 
Kosten polizeilicher Schubtransporte und das Zehrgeld an Inhaber 
von Zwangspässen sind Polizeiaufwand, während der Aufwand für 
Bekleidung und Reinigung bei Zwangspaß erstattungsfähig ist (M ntsch. 
vom 28. Juni 1888, Fischer X 221, SWB. 1878 S. 193, s. auch Straf- 
anstaltenn. Bei der Einkommensteuer ist der Reiseaufwand der
	        
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