158 Reiten — Religionseid
Angestellten und Arbeiter in Abzug zu bringen (s. Diensteinkommen
I 1a).“ Im übrigen s. Umzugskosten, Transportkosten.
* Lach Preuß. OVb. wenigstens dann nicht, wenn das Reisegeld von
einer staatlichen Behörde gewährt wird (PVB. XXII 378).
" Entsch. des Preuß. O. fs. PVB. XXIII 307, 308.
Reiten. Verbotenes R. wird, soweit es unter VO. vom 9. Juli
1872 S. 347 § 16, lob, 12, 13, StEB. §8 366 2, 8, ö, 10, 368 9 fällt,
als Straßenpolizeivergehen (s. Straßenpolizei 1), soweit Art. 8, 9 des
Forststrafges. einschlagen, als Feldrügesache (s. Feldpolizei) bestraft.
Reklamationen s. Rechtsmittel III.
Reklameschilder s. Presse I 3.
Rekruten, Rekrutierung. Die Kontrolle und Gestellung der
Rekruten regelt sich nach §§ 80, 81 der Wehrordnung von 1901 S. 191.
Im übrigen s. Militärersatzwesen, Wehrpflicht.
Rekurs s. Rechtsmittel J.
Religionsausübung s. Konfessionelle Verhältnisse J.
Religionsausweis s. Konfessionelle Verhältnisse I 4.
Religionsbekenntnis s. Kofessionelle Verhältnisse.
Religionseid. I. Das Angelöbnis konfessioneller Treue ist
zu leisten von den in evangelicis beauftragten Staatsministern und
den Mitgliedern des Landeskonsistoriums nach den Formeln A und B
zur VO. vom 18. Mai 1862 S. 275 (s. auch Kirchenges. vom 15. April
1875 S. 376 8 311), von den evang.-luth. Geistlichen nach Formel A
zur VO. vom 27. Juli 1871 S. 179, worauf in der Vokation zu ver-
weisen ist (VO. vom 22. Juni 1875 S. 271 § 12d und 10. Juli 1875
S. 279 § 124d), von Lehrern der höheren Unterrichtsanstalten und
Volkeschulen, die evang.-luth. Religionsunterricht zu erteilen haben oder
zu erteilen berechtigt sind, nach Formel B der BO. vom 27. Juli 1871
S. 179, während über die konfessionelle Verpflichtung nicht evang.
Lehrer von der Behörde bez. Vertretung der betreffenden BReligions=
gesellschaft Bestimmung getroffen wird (ABVO. vom 29. Jan. 1877
S. 43 § 142 und 25. Aug. 1874 S. 155 § 359, 12, BO. vom 8. Juli
1882 S. 151 Pkt. 6).
II. Der allgemeine Amtseid (s. Verpflichtung) ist von den
unter 1 Genannten und von ständigen Lehrern zu leisten, die keinen
Religionsunterricht zu geben haben. Der NR. (oben unter D ist den
Geistlichen bei der Ordination getrennt von der Leistung des Amts-
eides abzunehmen; bei Lehrern ist seine Abnahme mit der Ein-
weisung und Leistung des Amtseides zu verbinden. Die eidliche Ver-
pflichtung der Volksschullehrer erfolgt durch den Bezirksschulinspektor,
in dessen Bezirk sie das erste ständige Amt antreten. Hilfslehrer und
Bikare verpflichtet der Ortsschulinspehtor mit Handschlag an Eides-
statt. An höheren Unterrichtsanstalten werden ständige Lehrer nach
Formel 2b zur VO. vom 20. Febr. 1879 (s. Verpflichtung), Probe-
lehrer mit Handschlag verpflichtet. Das Protokoll über die kon-