Religionswechsel — Rentensteuern 161
Religionswechsel s. Konfessionelle Verhältnisse III.
Religiöse Erziehung s. Konfessionelle Verhältnisse IV.
Religiöse Vereine s. Konfessionelle Verhältnisse I 3.
Relikten zeugnisse s. Kirchenbücher III.
Remonte. Zur Hebung der Pferdezucht werden vom Kriegs-
ministerium aus den Remontedepots zu Kalkreuth und Skassa ge-
eignete Stuten abgegeben. Das Mlinisterium des Innern gewährt
dazu Ankaufsbeihilfen; außerdem sind Zuschußpreise für R. ausgesetzt
(MVO. vom 19. Okt. 1900, SWB. 257, nebst Prämiierungsplan).
Die Maßregeln zur Ermittlung und Unterdrückhung von Viehseuchen
bleiben in den Remontedepots den Vorständen der Depots überlassen
(A#O. vom 30. Okt. 1900 S. 930 § 8). Im übrigen s. Pferdeaus-
hebung, Pferdezucht.
Remunerationen s. Diensteinkommen.
Rennen s. Totalisator.
Renten s. Rentensteuern, Versicherung, Altersrentenbank, Inva-
lidenversicherung, Unfallversicherung, Schuldentilgung.
Rentenanleihen s. Staatsfinanzen IIl.
Renteneinkommen (. Nentensteuern, insbes. I.
Rentensteuern. Das Renteneinkommen wird von der Ein-
kommensteuer (unten ) und von der Ergänzungssteuer (unten l) ge-
troffen. Auch zu den Gemeindeleistungen (s. d. II. VI, VII) ist es ver-
hältnismäßig heranzuziehen.
I. Die Einkommensteuer (s. d.) vom Renteneinkommen beruht
auf Ges. vom 24. Juli 1900 S. 562 §8 17b, 19, AVO. vom 25. Juli
1900 S. 589 § 151, Instr. vom 26. Juli 1900 S. 781 §§ 57, 58.
1. Gegenstand der Besteuerung sind hiernach die Kapitalzinsen
(s. Zinsen), Renten, Apanagen, Dividenden von Aktien (s. Aktiengesell-
schaften), Aaturalgefälle, Auszüge und andere Gerechtsame (Ges. § 17 b),
Dividenden von Bergwerksaktien, Kuxen und Kohlenzehnten (s. Berg-
bau 1), Dividenden der Anteilseigner von Gesellschaften mit beschränkter
Haftung (s. Genossenschaften III), das Einkommen stiller Gesellschafter
(s. d.), rechtsverbin dliche Unterstützungen (s. d.), Leibrenten (s. d.), Alters-
und Invalidenrenten (s. Versicherung llIl) und das Einkommen aus der
Verwertung von Patenten (s. d.). Dagegen sind Zinsen von Wert-
papieren, die zum Betriebskapital eines kaufmännischen Geschäfts ge-
hören, als Einkommen aus Gewerbe (s. Gewerbesteuern II 1 a) anzu-
sehen (Instr. 8 58 1).
2. Berechnung. Aaturalgefälle sind nach den ortsüblichen oder
in der Umgegend üblichen Preisen zu berechnen (Ges. § 199. Bei
Wertpapieren bleibt der Kurswert außer Betracht, wenn sie nicht zum
Betriebskapital eines kaufmännischen Geschäfts gehören (Ges. 8 191).
Ist das Vermögen, aber nicht der Ertrag bekannt, so wird Verzinsung
zu 4% angenommen (Instr. § 58 3). Abzüge finden nicht statt bei
Bergwerkeinkünften wegen Substanzverlust (s. Bergbau 1ll), sowie bei
von der Mosel, Verwaltungsrecht. II. 11