162 Rentenversicherung — Reparaturbauten
Leibrenten im Falle des Kapitalverzichts (Mitt. IV 482). Dagegen ge—
hören die Kosten für die Aufbewahrung und Verwaltung von Wert—
papieren zu den abzugsfähigen Ausgaben (OVG. 16. März 1903
II S 260 und 8. Juni 1903 II S 93).
3. Maßgebender Zeitpunkt. Feststehende Renten und Apa-
nagen sind nach dem Jahresbetrag zur Zeit der Einschätzung unter
Berückhsichtigung der bis zum Katasterschluß eingetretenen Verände-
rungen zu veranschlagen, alle übrigen Einnahmen nach dem Betrage
des der Einschätzung vorausgegangenen Kalenderjahrs; später ein-
getretene Vermehrung oder Verminderung des zinstragenden Kapital-
stammes sind noch zu berüchksichtigen (Instr. § 571 zu § 161, 4 des
Ges., Instr. § 20, Mitt. I 124, III 378, IV 123). Die Zinsen neu
hinzugekommener Kapitalstämme sind nach dem vollen Jahresbetrag
zu veranlagen (OWVE. 9. Dez. 1901 II 8 241, Jahrb. 1 343). 8 20 4
der Instr. gehört zu den Instruktionsbestimmungen, deren Verletzung
im Wege der Anfechtungsklage nicht geltend gemacht werden khann,
weil sie sich mit den Bestimmungen des Ges. nicht dechen. Dagegen
steht § 202 der Instr. mit dem Ges. im Einklang (O#. 18. Mai
1903 II S 62). Dividenden sind nur zu berüchsichtigen, wenn sie in
dem vorausgegangenen Kalenderjahr wirklich vereinnahmt worden sind
(Mitt. IV 108).
4. Im Verhältnis zu anderen Staaten wird das Nenten-
einkommen vom Staate des Wohnsitzes besteuert (s. Doppelbesteuerung
A 13, A II 2).
II. Der Ergänzungssteuer unterliegt der Kapitalwert der
Rechte auf fortlaufende oder wiederkehrende Autzungen und Leistungen,
insbes. auf Renten, Leibrenten, Auszüge und Apanagen, bei mindestens
10 jähriger Dauer, letztwilliger Verfügung oder vertragsmäßig als
Gegenleistung erfolgter Bestellung. Dem Rentenpflichtigen wird der
Kapitalwert der Leistung in Abzug gebracht (Ges. vom 2. Juli 1902
S. 259 §8 173d, 20 8, 4, 6 d, 212, Instr. vom 3. Febr. 1903 S. 315
88 191, 31.
III. Die Grundrente wird durch die Einkommensteuer vom
Grundbesitz und durch die Grundsteuer getroffen (s. Grundsteuern L, IID.
Rentenversicherung s. Versicherung. Das O. (20. März 1902
II 8 247, Jahrb. II 262) hat eine Rentenversicherungsanstalt, die ihre
Mitglieder zu Jahresgesellschaften vereinigt, für einkommensteuerpflichtig
nach § 4b des Ges. erklärt.
Rentenverteilung s. Oblastenverteilung 3.
Reparaturbauten. Unerhebliche NR. bedürfen baupolizeilicher
Genehmigung nicht (s. Bauwesen XlII). Bei der Einkommensteuer sind
die Kosten für R. abzugsfähig, wenn sie zur Erhaltung, nicht zur
Verbesserung des Gebäudes dienen; abgezogen werden sie vom Grund-
stückseinkommen, nicht vom Gesamteinkommen (s. Einkommensteuer I,