Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

162 Rentenversicherung — Reparaturbauten 
Leibrenten im Falle des Kapitalverzichts (Mitt. IV 482). Dagegen ge— 
hören die Kosten für die Aufbewahrung und Verwaltung von Wert— 
papieren zu den abzugsfähigen Ausgaben (OVG. 16. März 1903 
II S 260 und 8. Juni 1903 II S 93). 
3. Maßgebender Zeitpunkt. Feststehende Renten und Apa- 
nagen sind nach dem Jahresbetrag zur Zeit der Einschätzung unter 
Berückhsichtigung der bis zum Katasterschluß eingetretenen Verände- 
rungen zu veranschlagen, alle übrigen Einnahmen nach dem Betrage 
des der Einschätzung vorausgegangenen Kalenderjahrs; später ein- 
getretene Vermehrung oder Verminderung des zinstragenden Kapital- 
stammes sind noch zu berüchksichtigen (Instr. § 571 zu § 161, 4 des 
Ges., Instr. § 20, Mitt. I 124, III 378, IV 123). Die Zinsen neu 
hinzugekommener Kapitalstämme sind nach dem vollen Jahresbetrag 
zu veranlagen (OWVE. 9. Dez. 1901 II 8 241, Jahrb. 1 343). 8 20 4 
der Instr. gehört zu den Instruktionsbestimmungen, deren Verletzung 
im Wege der Anfechtungsklage nicht geltend gemacht werden khann, 
weil sie sich mit den Bestimmungen des Ges. nicht dechen. Dagegen 
steht § 202 der Instr. mit dem Ges. im Einklang (O#. 18. Mai 
1903 II S 62). Dividenden sind nur zu berüchsichtigen, wenn sie in 
dem vorausgegangenen Kalenderjahr wirklich vereinnahmt worden sind 
(Mitt. IV 108). 
4. Im Verhältnis zu anderen Staaten wird das Nenten- 
einkommen vom Staate des Wohnsitzes besteuert (s. Doppelbesteuerung 
A 13, A II 2). 
II. Der Ergänzungssteuer unterliegt der Kapitalwert der 
Rechte auf fortlaufende oder wiederkehrende Autzungen und Leistungen, 
insbes. auf Renten, Leibrenten, Auszüge und Apanagen, bei mindestens 
10 jähriger Dauer, letztwilliger Verfügung oder vertragsmäßig als 
Gegenleistung erfolgter Bestellung. Dem Rentenpflichtigen wird der 
Kapitalwert der Leistung in Abzug gebracht (Ges. vom 2. Juli 1902 
S. 259 §8 173d, 20 8, 4, 6 d, 212, Instr. vom 3. Febr. 1903 S. 315 
88 191, 31. 
III. Die Grundrente wird durch die Einkommensteuer vom 
Grundbesitz und durch die Grundsteuer getroffen (s. Grundsteuern L, IID. 
Rentenversicherung s. Versicherung. Das O. (20. März 1902 
II 8 247, Jahrb. II 262) hat eine Rentenversicherungsanstalt, die ihre 
Mitglieder zu Jahresgesellschaften vereinigt, für einkommensteuerpflichtig 
nach § 4b des Ges. erklärt. 
Rentenverteilung s. Oblastenverteilung 3. 
Reparaturbauten. Unerhebliche NR. bedürfen baupolizeilicher 
Genehmigung nicht (s. Bauwesen XlII). Bei der Einkommensteuer sind 
die Kosten für R. abzugsfähig, wenn sie zur Erhaltung, nicht zur 
Verbesserung des Gebäudes dienen; abgezogen werden sie vom Grund- 
stückseinkommen, nicht vom Gesamteinkommen (s. Einkommensteuer I,
	        
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