Landgerichte — Landlieferungen 13
Gemeindeältesten (s. d.), den Gemeinderat (s. d.), die Gemeindeversamm-
lung (s. d.) und die unteren Gemeindebeamten (s. d.), in 88 82—88
die selbständigen Gutsbezirke (s. d.), in §§ 89—92 die Gemeindever-
bände (s. d.) und in §§ 93—101 die Gemeindeaussicht (s. d.).
Landgerichte. Ihre Organisation beruht auf GV. 88 58—78,
Ges. vom 1. Arz 1879 S. 59 §5 3—7, 16, 20, 22 und Ges. vom
12. Juni 1900 S. 269 § 1321. Uber die Bezirke s. Gerichtsbezirke.
Landgestüt s. Pferdezucht.
Landgräben. Für die sog. L. in den Bezirken der Amtsh.
Dresden und Pirna besteht ein besonderes Regulativ, dessen Hand-
habung den Amtsh. in Gemeinschaft mit einem vom Milinisterium des
Innern hierfür bestellten technischen Kommissar zusteht.
Landlieferungen für die bewaffnete Macht im Kriege (68 16—22
des R es. vom 13. Juni 1873 S. 129, RA#O. vom 1. April 1876 S. 137
Pkt. 9—11, BBek. vom 24. Juli 1894 und 29. Juni 1903, Centr.B.
Jahrg. 1894 S. 341, Jahrg. 1903 S. 210) umfassen den Bedarf an leben-
dem VBieh, Brotmaterial, Hafer, Heu und Stroh zur Füllung der Kriegs-
magazine; die Lieferung liegt den amtshauptmannschaftlichen Bezirken
und den 3 eximierten Städten (s. d.) als Lieferungsverbänden ob. Die
Verteilung erfolgt durch das Kriegsministerium auf die Bezirke der
Kreish. und durch letztere auf die Lieferungsverbände; die Unterver-
teilung auf die Ortschaften und selbständigen Güter bewirkt die Amtsh.
unter Zuziehung eines von der Bezirksversammlung auf 6 Jahre ge-
wählten Ausschusses von 4—8 Mitgliedern (Ges. §§ 16, 17, MV0.
vom 30. Aug. 1880, DEB. 50, 3RB. 55 Pkt. I, MIVO. vom 24. Okt.
1880 Ar. 1985 II A). Die Lieferungen in die Magazine erfolgen für
Rechnung der Lieferungsverbände unter Uberwachung durch die Amtsh.
und die für die eximierten Städte bestellten Kommissare unter Leitung
der von ihnen zu bestellenden Bevollmächtigten. Zur Beschleunigung
und Sicherung der Verpflegungsmaßregeln ernennt das Kriegsministerium
im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern für jede Amtsh.
einen Zivilkommissar (obige MVO. vom 30. Aug. 1880 Phkt. U). Für
jede Klasse von L., deren Vergütung durch Sachverständige festzustellen
ist, sind von jeder Bezirksversammlung und den Stadträten eximierter
Städte auf je 3 Jahre mindestens 8 Sachverständige und 4 Stellver-
treter zu wählen. Der Amtshauptmann, für die eximierten Städte der
Kommissar, bildet mit je 2 Sachverständigen, 1 Offizier und 1 Militär-
beamten die Abschätzungskommission; die Sachverständigen werden wie
die für die Pferdeaushebung (s. d.) verpflichtet, für Reiseaufwand wie
die Sachverständigen für Flurschäden entschädigt (Ges. § 33, A#.
Pkt. 16, obige MWVO. vom 30. Aug. 1880 Phkt. III und 24. Okt. 1880
Nr. 1985 II A) und sind außerdem zur Abschätzung der Fahrzeuge (s. d.)
berufen. Für alle übrigen L. wird die Vergütung nach den von den
Amteh. und Stadträten RSt. fortlaufend zu ermittelnden und von
den Kreish. alljährlich zu veröffentlichenden Durchschnittspreisen des