166 Rohrleitungen — Rotz- und Wurmkrankheit
Rohrleitungen, die in fiskalischen Straßen für Wasser und
sonstige Flüssigkeiten von Privatpersonen gelegt werden sollen, dürfen
die Amtsh. mittels Formular genehmigen, wenn ihre Länge 300 m
nicht überschreitet; für nicht fiskalische Straßen ist die Ausführungsart
zu wählen, die am wenigsten stört (MIVO. vom 15. Okt. und 14. Nov.
1900, Fischer XII 68, 234, SWB. 1891 S. 2). Vom Vorbehalt des
Widerrufsrechts und von Forderung eines Bezeigungsquantums soll bei
den Ent= und Bewässerungsanlagen des Ges. vom 15. Aug. 1855 ab-
gesehen werden (MVO. vom 9. Alärz 1887, Fischer VIII 256).
Römisch-katholisch s. Katholisch.
Roßhaarspinnereien s. Gewerbliche Anlagen III.
ARöstöfen sind gewerbliche Anlagen (s. d. ) im Sinne von § 16
der G0O.
Rotes Kreuz. Der Genfer Vertrag vom 22. Aug. 1864 zur
Verbesserung des Loses der in den Feldarmeen verwundeten Militärs
ist veröffentlicht durch Bek. vom 9. Juli 1866 S. 175. Die Verein-
barungen der Haager Konferenz vom 29. Juli 1899 sind zum Abdruckh
gebracht im RBl. 1901 S. 303, 436, 443, 453, 455, Jahrg. 1902
S. 168. Das in der Genfer Konvention zum Meutralitätszeichen er-
klärte r. R. darf bei Ubertretungsstrafe zu geschäftlichen Zwecken sowie
zur Bezeichnung von Vereinen und Gesellschaften nur mit Erlaubnis
des Ministeriums gebraucht werden (Res. vom 22. März 1902 S. 125).
Die Voraussetzungen dieser Erlaubniserteilung und die Bestimmungen
über die Stempelung der mit dem r. K. bezeichneten Waren sind ent-
halten in den RBek. vom 7. und 8. Mai 1903 S. 215, 216 sowie in
der MWVO. vom 12. Mai 1903, SWB. 131. Gegen weibliche Per-
sonen, die durch die Bezeichnung Schwester oder Diakonissin oder
durch besondere Tracht die irrtümliche Annahme erwecken, daß sie
einer organisierten Anstalt angehören, soll im Wege der Polizeiverfügung
(s. Polizeigewalt II eingeschritten werden (AlBVO. vom 3. Aug. 1894,
Fischer XVII 302).
Rotlauf s. Impfwesen II.
Rotz= und Wurmkrantzheit der Pferde, Esel, Maultiere und
Maulesel. Die Bestimmungen hierüber gibt Roes. vom 1. Mai 1894
S. 410 §8 40—44, 59, 61 3. 62 1, 655 und R.Instr. vom 27. Juni
1895 S. 357 §§ 32—56. Die Schutzmaßregeln sind hiernach Revision
des Pferdebestandes bei Verdacht größerer Verbreitung, Absperrung
und Bewachung kranker oder verdächtiger Tiere, nach erfolgter Fest-
stellung der Krankheit sofortige Tötung erkrankter Tiere, Unschädlich-
machung der Kadaver usw. Auch bei Seuchenverdacht kann die Tötung
angeordnet werden. Bis zur Tötung ist Stallsperre und veterinär-
polizeiliche Beobachtung, letztere auch bei bloßem Verdachte der An-
stecktung anzuordnen. Zur Anordnung der Tötung sind ausnahmsweise
auch die Gemeindeorgane ermächtigt (s. Viehseuchen II. Wegen der
Entschädigung s. Biehseuchen III. Im übrigen s. Biehseuchen.