Rouleaux — Ruhestörender Lärm 167
Rouleaux s. Farben, Schulgebäude.
Rüchkfall s. Verwaltungsstrafsachen II.
Rückhforderung s. Aichtschuld.
Rückkauf s. Pfandverleiher, Agenten.
Rückkehrverbote s. Ausweisung C III.
Rücklagen s. Gewerbesteuern II 1 b a.
Ruhegehalt, Ruhestand s. Pension, Wartegeld.
Ruhestörender Lärm. Gegen r. L. kann eingeschritten werden
durch Polizeiverfügung (s. Polizeigewalt III, s. u. 1), durch Strafverfü-
gung auf grund von § 360 uu des SteB. (s. u. 2) sowie privatrechtlich
nach den Bestimmungen des Nachbarrechts (s. d. II, insbes. BGB.
§58 906, 907, 868).7
1. Polizeiverfügung ist nur zulässig, wenn nicht der Tat-
bestand von § 360 11 des St GSB. vorliegt (s. Polizeigewalt I 2),“ der
Lärm also nicht „.ungebührlicherweise“ erregt worden ist (OV. 22. Aug.
1901 1 8 152). Nicht jede Handlung, die r. L. verursacht, berechtigt
zum polizeilichen Einschreiten. Der Lärm muß vielmehr eine Störung
der öffentlichen Ordnung enthalten und über das Mlaß dessen hinaus-
gehen, was als notwendige Folge des gesellschaftlichen Lebens von
jedem ertragen werden muß (s. Polizeigewalt 1 1). Hiervon wird es
abhängen, ob polizeiliches Einschreiten zulässig ist wegen r. L. durch
Klavierspiel, Gesang oder sonstige Musikaufführungen (OV. 17. Jan.
1903 1 8 292), durch eine Kegelbahn (OV0S. 22. Aug. 1901 1 8 152,
Jahrb. 1 200), durch eine Schießhalle (OV. 25. Sept. 1901 1 S 190),
durch eine BRotationspresse (OV. 1. März 1902 182, Jahrb. II 238)
oder durch eine Handstichmaschine (OVe. 27. April 1901 I 8 34,
Jahrb. 1 43). Ein polizeilich zu schützendes Recht auf Abendruhe (im
Gegensatz zur Nachtruhe) besteht nicht (OV. 22. Aug. 1901, Jahrb.
1 200).
2. Strafverfügung nach § 360 11 des StGB. ist vom OLG.
für zulässig erklärt worden gegen einen Gasthofsbediensteten wegen
Heranpfeifens von Droschken, und unter Umständen gegen Hunde-
besitzer.““ Dagegen hält es Vorgehen nach § 360 11 in der Regel
ausgeschlossen gegen Besitzer von Wachhunden und gegen den Lärm,
der durch die Signale der Straßenbahnen, das Rollen der Bäder usw.
verursacht wird (OL. 18. Febr. 1900, 10. Okt. 1901, 25. Sept. 1902,
19. Dez. 1895, Annalen XXIII 34, XXIV 308, Fischer XVII 356, Reger
2. Erg. Bd. 232, SWB. 1900 S. 280).
Hier einschlagende Fälle behandelt Reichsger. im Sächs. Archiv X! 218
und Ob. Celle 24. Febr. 1902 (Rechtspr. der OL#. II 181). Das letztere spricht
u. a. aus: die Bewohner einer Großstadt können nicht dieselbe Ruhe verlangen,
wie die eines Landstädtchens.
Ebenso Kammerger. 14. Mai 1900 und 20. Mai 1901 (Jur.-Ztg. VI 535,
Reger 2. Erg. Bd. 80). Dagegen nimmt Bad. V##. 26. Febr. 1901 an, daß
gerade dann, wenn der Tatbestand von § 360 u des St GB. vorliegt, die Vor-
aussetzung polizeilichen Einschreitens gegeben sei (Reger XXI 324, Archiv für