Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

170 Sammlungen 
führung bezüglichen amtlichen Schriftstüche aufzunehmen. Bei Rüch- 
gabe von Urkunden ist dies unter Angabe ihres wesentlichen Inhalts 
in den Akten zu vermerken (Bek. vom 25. Mlüärz 1899 S. 164 §F 22). 
Konfirmationsscheine sind stets in der Urschrift zurüchzugeben. 
Sammlungen bedürfen, je nachdem sie nur an einzelnen Orten, 
in einem größeren Bezirke oder im ganzen Lande stattfinden sollen, 
der Genehmigung der Ortsobrigkeit, der Kreish. oder des Ministeriums 
des Innern, und zwar ohne Büchsicht auf die beabsichtigte Berwendung, 
also auch dann, wenn die S. durch Erhebung von Eintrittsgeld für 
öffentliche Versammlungen erfolgt, ingleichen für kirchliche Zwecke, 
ausgenommen die von kirchlichen Vereinen unter ihren Mitgliedern 
veranstalteten S. Die letztere Ausnahme bezieht sich auch auf solche 
Bereine, bei denen die Mitgliedschaft lediglich durch Bezahlung eines 
Beitrags begründet wird. Zu Armenzwecken können bei sämtlichen 
beitragsfähigen Angehörigen des Ortsarmenverbandes S. nach Be- 
finden unter Zeichnung fortlaufender Beiträge veranstaltet werden. 
Ihre Veranstaltung ist der Vertretung des Armenversorgungsbezirks 
überlassen. S. bei Hochzeiten, Kindtaufen, Begräbnissen und Kom- 
munionen sind zu Armenzwecken auch künftig noch zulässig. Wo es 
herkömmlich ist, darf das Einkommen des Gotteskastens oder der 
Ertrag des Zimbels ganz oder teilweise bei gewissen Gelegenheiten. 
oder an einzelnen Festtagen an die Armenkasse abgegeben werden. 
Zuwiderhandlungen sind mit Geld bis zu 150 M. oder Haft zu be- 
drohen (Arm. O. vom 22. Okt. 1840 S. 257 § 13 Al, Bl1, Bs, 88§ 103, 
104, Ges. vom 5. Mai 1868 S. 275 § 2, MVO. vom 24. Okt. 1890 
und VO. vom 30. Jan. 1897, Fischer XII 64, XVIII 317, Bek. vom 
9. Jan. 1891 Kons. B. 13). Den Sammelbezirk und die Dauer der 
S. hat die genehmigende Behörde zu bestimmen. Ist das Alinisterium 
oder die Kreish. zuständig, so wird die Zeit der Sammlung und die 
Zahl der Sammelboten von der Amtsh. (in Städten RSt O. vom Stadt- 
rat) bestimmt. Event. bilden diese Behörden auch die kleineren. 
Sammelbezirke; sie bestimmen die Ablieferungsfristen und legitimieren 
den Sammelboten. An Sonn= und Feiertagen sind S. verboten. 
Bäheres hierüber gibt MVBO. vom 2. Juli 1900 und 20. Sept. 1902, 
Fischer XXII 130, XXV 133, SWB. 1902 S. 211. Die sog. 
Schneeballsammlungen fallen nicht unter diese Bestimmungen 
(MVO. vom 24. April 1890, 23. Mai 1890 und 10. Febr. 189, 
Fischer XIII 144). Besondere Bestimmungen gelten über Kirchen- 
kollekten (s. d.), Schulkollekten (s. d.), Kollekten der Bibelgesellschaften 
(s. d.) und Aufrufe (s. d.). — Die königl. S. gehören zum bönigl. 
Hausfideikommiß (s. d.). 
* Offentliche Aufforderungen zur Leistung von freiwilligen Beiträgen 
sind keine S.; zur S. gehört Einwirkung von Herson zu Person (Kammerger. 
17. Mai 1900, Reger 2. Erg. Bd. 174). Tellersammlungen in Versammlungen 
sind keine Kollekten (dammerger., Gemeinde-Ztg. XI 137).
	        
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