Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

172 Schanksteuer — Schankwesen 
Schanksteuer s. Gewerbesteuern III 2. 
Schankwesen. J. Gewerbepolizeiliche Bestimmungen: Zum 
Betriebe der Gastwirtschaft, der Schankwirtschaft und des Kleinhandels 
mit Branntwein bedarf es der Genehmigung in Städten RStO. des 
Stadtrates, im übrigen der Amtsh. mit Bezirksausschuß. Auf dem 
Lande ist das vorherige Gehör der Gemeindeorgane erforderlich. Das 
Gehör der Gutsvorsteher ist nur bei Konzessionen im Gutsbezirke vor- 
geschrieben, im übrigen nur empfohlen. Die Genehmigung kann ver- 
sagt werden, wenn ein Bedürfnis nicht vorhanden ist, wenn gegen 
den Nachsuchenden Tatsachen vorliegen, welche die Annahme recht- 
fertigen, daß er das Gewerbe zur Förderung der Böllerei, des ver- 
botenen Spieles, der Hehlerei oder der Unsittlichteit mißbrauchen werde, 
oder wenn das Lokal wegen seiner Beschaffenheit und Lage den poli- 
zeilichen Anforderungen nicht genügt. In Orten, die nach der letzten 
amtlichen Volkszählung mindestens 15 000 Einwohner hatten, können 
jedoch Konzessionsgesuche, die nicht lediglich auf Branntweinschank ge- 
richtet sind, wegen Bedürfnismangels nur dann abgewiesen werden, 
wenn dies durch Ortsgesetz (s. d. IV) für zulässig erklärt worden ist. 
Die Genehmigung khann zurüchgenommen werden, wenn sich die Un- 
richtigtkeit der Genehmigungsunterlagen oder der Mlangel der bei der 
Erlaubniserteilung vorauszusetzenden Eigenschaften ergibt oder der In- 
haber die bürgerlichen Ehrenrechte verliert. Verfahren und Rechts- 
mittel bei der Zurüchnahme sind dieselben, wie bei der Untersagung 
gewerblicher Anlagen (Gewerbebehörden 1). Unbefugter Schanbbetrieb 
wird gerichtlich bis zu 300 M. event. Haft bestraft (GO. 8§§ 33, 33 a, 
33c, 35 5, 40 2, 421, s, 49, 532, 54, 562, 60, 75, 79, 1471, A#0. 
vom 28. März 1892 S. 28 88 19, 25, 34, 38, 39, Ges. vom 21. April 
1873 S. 275 § 111, BO. vom 31. Juli 1879 S. 313 Ziff. 1, MV0O. 
vom 2. Aug. 1895, Fischer XVI 355). 
1. Umfang der Konzession. Die Schankbwirtschaft umfaßt 
die Befugnis zur Verabreichung von Bier, Wein, Kaffee, Mineral= 
wasser, warmen und kalten Speisen sowie zum Beherbergen, dagegen 
nicht zum Branntweinschank (s. d.), Branntweinkleinhandel (s. d.), Aus- 
spannen, Krippensetzen und Abhalten von Tanzmusik (VO. vom 12. April 
1875 Ziff. I, D&SB. 14, SWB. 198, O. 14. April 1898, Fischer 
XX 271). Konzessionspflichtig ist auch der Ausschank von kohlen- 
saurem Wasser, Trinkhallen und der Ausschank anderer nicht geistiger 
Getränke (OLG. 17. Okt. 1895 und M. vom 28. NMov. 1892, 
Fischer XIV 196, XVII 275), insbes. der Kaffeeschank (BO. vom 27. Juni 
1879, SWB. 177)." Dagegen bedürfen Speisewirtschaften ohne Aus- 
schank keiner Genehmigung (obige BO. vom 12. April 1875 Ziff. D.“ 
Besonderer Erlaubnis bedürfen die Wirte zur gewerbsmäßigen Ver- 
anstaltung von Singspielen, Schaustellung und deklamatorischen Vor- 
trägen ohne höheres Runstinteresse (s. Musikaufführungen 1 1). Bei 
der Konzessionserteilung ist stets zu bemerken, ob sie sich auch auf den
	        
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