Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

Schankwesen 173 
Branntweinschank bezieht (AVO. vom 28. März 1892 8 258). Bei 
Verneinung der Bedürfnisfrage für den Branntwein ist die Erlaubnis 
auch im übrigen zu versagen, wenn angenommen werden muß, daß 
der allgemeine Schankbetrieb nur zum Deckmantel für den Branntwein- 
schank dienen soll (BO. vom 12. April 1875 Ziff. U). Die Erlaubnis 
kann auf einzelne Arten von Getränken beschränkt werden (MV0. 
vom 15. Mov. 1889, Fischer XI 89). 
* Vach Bad. Ministerium nur dann, wenn der Verdacht der Umgehung 
vorliegt (Reger XXIII 98. 
* Wird von den Speisewirten Bier zum Selbstkostenpreise verabreicht, 
so liegt Schankwirtschaft vor (Bayr. Oberst. LG. 23. Okt. 1900, Reger XXII 
434, Fischer XXVI 78), auch wenn das Bier jedesmal erst von auswärts ge- 
holt wird (Reichsger. 22. März 1902, Reger XXII 433). Auch dadurch, daß 
die Getränke nur an Besucher der im Hause wohnenden Prostitulerten ver- 
abreicht werden, ist Schankwirtschaftsbetrieb nicht ausgeschlossen (Reichsger. 
22. ôAlrz und 12. Juni 1902, Reger XXII 433, XXIII 197). 
2. Bierhandel. Der Kleinhandel mit Bier ist nicht geneh- 
migungspflichtig, Kann aber untersagt werden, wenn der Gewerbe- 
treibende wiederholt wegen Ubertretung von 8 33 bestraft ist (GO. 
§ 35 4) und unterliegt neben der allgemeinen noch besonderer Anzeige- 
pflicht (GO. 8 35 6). Auch im ambulatorischen Gewerbebetrieb (s. Ge- 
werbe IV 2) ist der Verkauf von Bier und Wein in Fässern und 
Flaschen gestattet (SO. 8 42a 1). Es ist darauf zu achten, daß der 
Bierverkauf nicht zum Dechmantel verbotenen Schanbbetriebs wird 
(MWBO. vom 29. Aug. 1892, Fischer XIV 193). Letzterer liegt vor, 
wenn der Platz, wo das Bier genossen wird, mit der Verabreichungs- 
stelle irgendwie in räumlichem Zusammenhang steht (OL. 13. Juli 
1899 und 18. April 1901, Fischer XXI 80, 85, XXIII 144, Annalen 
XXII 416, Reger 2. Erg. Bd. 14, 16)." 
* Ebenso Bayr. Oberst. Le. 20. März 1900, OLG. München 6. Okt. 1898, 
Preuß. O. 21. Okt. 1901 (Fischer XXIII 151, Jur.-Ztg. VI 216, Reger 
2. Erg. Bd. 13, XXII 305, 311). Die Untersagung ist auch zulälsig wegen. z. 
widerhandlungen, die vor der Betriebseröffnung liegen (Preuß. G. 27. Febr. 
1902, Jur.-Ztg. VII 463). 
3. Schankbbetrieb durch Vereine. Die Bestimmungen über 
die Konzessionspflicht gelten auch für Konsumvereine und können im 
Verordnungswege auf andere Vereine ausgedehnt werden, in beiden 
Fällen auch dann, wenn der Vertrieb auf Mitglieder beschränkt bleibt 
(HO. 8 335, 6, OLG. 5. Aug. 1897 und MVO. vom 29. Aug. 1892, 
Fischer XIV 193, XIX 126). Im übrigen ist auch hier darauf zu 
achten, daß der Vereinsbetrieb nicht zum Dechmantel verbotenen 
Schankbetriebs wird (MVO. vom 29. Aug. 1892, Fischer XIV 193). 
Kantinen sind konzessionspflichtig, wenn die Abgabe der Waren nicht 
zum Selbstkostenpreise erfolgt (MVVO. vom 24. Müai 1889, Fischer X 
255, SWB. 125).“ 
Die Frage, ob auch anderen als physischen Personen, insbes. Aktien- 
gesellschaften, Konzession erteilt werden darf, wird in Preußen und Bayern 
verneint, in Württemberg bejaht (PVB. X/XII 411). Eine ausgedehnte Recht-
	        
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