Rinderschau — Rohhäute 165
jedem KRinderpestfalle, von dringendem Verdachte eines solchen und
von den getroffenen Maßregeln haben die Behörden den als Seuchen—
kommissar tätigen Landestierarzt zu benachrichtigen, sowie der Kreish.
und dem Ministerium des Innern Anzeige zu erstatten. Die Kreish.
haben die Vorkehrungen zu überwachen, nach Befinden selbst Anord-
nungen zu erteilen und von diesen den Kommissar und das Ministerium
sofort in Kenntnis zu setzen. Das Gesuch um militärische Hilfe (s. Militär-
kommandog) ist von der Kreish. telegraphisch gleichzeitig an das Kriegs-
ministerium und das Generalkommando zu richten. Den Kreigsh. steht
die Gestattung von Ausnahmen von § 17 obiger R. Instr. von 1873
für die Residenz, Handelsstädte und sonstige Städte mit regem Verkehr
zu, jedoch ist diesfalls dem Mlinisterium Anzeige zu erstatten (MV0.
vom 12. Febr. 1877 und, soweit hierdurch nicht erledigt, BO. vom
24. Sept. 1870 S. 310). Die Ankündigung und Empfehlung von
Vorbeugungs= und Heilmitteln gegen die R. ist bei Strafe verboten
(Bek. vom 24. Sept. 1870 S. 312). Das Erschießen des zu keulen-
den Biehs durch Gendarmerie ist unzulässig (VO. der Kreish. Zwickau
vom 7. Nlärz 1877). Im übrigen s. Militärkommandos, Viehtransport.
Rinderschau s. Tierschau.
Rindviehzucht s. Viehzucht.
Rite angestellte Professoren der Universität (s. d.) sind solche, die
binnen Jahresfrist nach ihrem Amtsantritte vor versammelten Dozenten
und dem Regierungsbevollmächtigten in der Aula einen Vortrag über
ein Thema ihrer Wissenschaften gehalten haben (Statut vom 29. April
1892 S. 178 5 44).
Rittergüter. Das Verzeichnis der sächs. R. ist veröffentlicht durch
VO. vom 6. Nov. 1832 S. 427 mit Nachtrag vom 28. Febr. 1902
S. 99 (Gundorf). Die Verhältnisse der R. sind unter „Selbständige
Gutsbezirke“ behandelt. Aber die ritterschaftliche Kreisverfassung s. Kreis-
stände. Zur J. Kammer des Landtags werden vom Könige 10 Besitzer
von R. auf Lebenszeit gewählt. Zur Wählbarkeit für die in die
I. Kammer von den Kreisversammlungen und der Provinzialversamm-
lung ebenfalls auf Lebenszeit zu wählenden 12 Großgrundbesitzer ist
der Besitz eines R. nicht unbedingtes Erfordernis (s. Landtag I, IU.).
Durch Einverleibung in einen Gemeindebezirk verliert ein N. nur
seine Eigenschaft als selbständiger Gutsbezirk (s. d.), dagegen nicht
sein Wahlrecht zur I. Kammer, seine kreisständischen, seine Patronats-
rechte usw.
Rockenstuben (auch Spinnstuben, Haushalte genannt), d. h. un-
beaufsichtigte Zusammenkünfte junger Leute beiderlei Geschlechts, an-
geblich zur Ersparung von Heizung und Beleuchtung, sind verboten
(Generalartikel XIX vom 1. Jan. 1580, Cod. 12, MVO. vom S. Jan. 1850.
Rohhäute. Zum Schutze gegen Gesundheitsstörungen durch aus-
ländische R. (Wildhäute, Kipse) hat das Kaiserl. Gesundheitsamt eine
Anleitung herausgegeben (M O. vom 11. Dez. 1902, SWB. 275).