174 Schankwesen
sprechung beschäftigt sich, namentlich in Preußen, mit der Konzessionspflicht der
Kasinogesellschaften (Preuß. OVG. 24. Jan. 1901, 6. Jan. 1902 und 20. Okt.
1902, KRammerger. 30. Juni 1902, Bayr. VH. 15. Okt. 1902, Bayr. Oberst.
LG. 26. April 1901, OLG. Darmstadt 25. Mai 1900, Reger XXI 222, XXII
162. 52200 XXIII 15, P. XXIII 585, 726, XXIV 152, Jur.-Ztg. VI 536,
4. Schankbetrieb im Umherziehen. Als Wandergewerbe
(s. d. Il und Straßengewerbe (s. Gewerbe IV 2) ist das Feilbieten
geistiger Getränke (s. jedoch oben 2) in der Regel nicht gestattet
(GO. 88 56 Abs. 2 1, 42àl, 3, 60).
5. Schankräume. Die Genehmigung zum Schanbbetrieb ist
zu versagen, wenn die dafür bestimmten Räume nach Beschaffenheit
und Lage den polizeilichen Anforderungen nicht entsprechen (GO. 8 33
Abs. 1 2). In beiden Beziehungen sind strenge Anforderungen zu
stellen, insbes. dürfen die Schankräume nicht zugleich die Wohnung
des Wirtes bilden. Isolierte, die polizeiliche Beaufsichtigung er-
schwerende Lage ist als ungeeignet, die gesetzlichen Alaße für Wohn-
räume (s. d.) sind als Mindestmaße zu betrachten. Bei Errichtung von
Schankräumen in der Aähe von Staatswaldungen empfiehlt sich das
gutachtliche Gehör des fiskalischen Revierverwalters. Die Stallung
muß mindestens 4 Stände zum Ausspannen haben. Auf geeignete
Wagenaufstellungsplätze ist Bedacht zu nehmen (Pkt. IV der G0.
vom 12. April 1875, 38B. Jahrg. 1873 S. 31, Jahrg. 1870 S. 32,
MVDOD. vom 13. Mai 1879). Die Prüfung ist auch auf die An-
forderungen an die Küche (s. d.) zu erstrecken. — Die Konzession er-
strecht sich immer auf bestimmte Räume:; jede wesentliche Beränderung
derselben oder die Verlegung in ein anderes Lokal bedarf neuer Er-
laubnis (OV. 1. Aug. 1901 1 8 124 und 7. Nlärz 1903 I S 65,
Jahrb. 1 119, Reger XXII 10)." Die baupolizeiliche Genehmigung
kann von dem Nachweise abhängig gemacht werden, daß die gewerbe-
polizeiliche Genehmigung erfolgt oder gesichert ist; die baupolizeilichen
Anforderungen können erhöht werden (s. Baupokizei XII 6, MWVO. vom
12. Jan. 1882, SWB. 26). Es wird nicht gefordert, daß bei der
Entscheidung über das Konzessionsgesuch die Schankräume schon fertig
sind; es genügt, wenn vollständig ausgearbeitete Zeichnungen vorliegen.
Dagegen ist es unzulässig, die Erlaubnis dem Grundstückseigentümer
im voraus für eine noch nicht bestimmte Person zu erteilen (MEntsch.
vom 13. Juli 1900, Fischer XXII 122, Reger XXI 11, SWB. 1901
S. 149).
" ieer Preuß. O. 27. Mai 1896 (Fischer XVIII 228). Von ding-
lichen Berechtigungen gilt das in der Regel nicht (OL. Stuttgart, Jahrb.
für Württ. Bechtspfl. XIII 207). Spätere Verschärfungen sind nur auf dem
Wege von § 51 der GO. möglich (Kammerger. 11. März 1901, Jur.-Ztg. VI 438,
Reger XXII 11). Durch Hausverkauf oder Verpachtung geht die Konzession
nicht verloren (Preuß. OV. 22. Dez. 1900, PVB. XXII 266, Reger XXI 12).
6. Arbeiterschutz, weibliche Bedienung. Arbeiterschutz-
bestimmungen für Lehrlinge und Gehilfen enthält RBek. vom 23. Jan.