Object: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

Rinderschau — Rohhäute 165 
jedem KRinderpestfalle, von dringendem Verdachte eines solchen und 
von den getroffenen Maßregeln haben die Behörden den als Seuchen— 
kommissar tätigen Landestierarzt zu benachrichtigen, sowie der Kreish. 
und dem Ministerium des Innern Anzeige zu erstatten. Die Kreish. 
haben die Vorkehrungen zu überwachen, nach Befinden selbst Anord- 
nungen zu erteilen und von diesen den Kommissar und das Ministerium 
sofort in Kenntnis zu setzen. Das Gesuch um militärische Hilfe (s. Militär- 
kommandog) ist von der Kreish. telegraphisch gleichzeitig an das Kriegs- 
ministerium und das Generalkommando zu richten. Den Kreigsh. steht 
die Gestattung von Ausnahmen von § 17 obiger R. Instr. von 1873 
für die Residenz, Handelsstädte und sonstige Städte mit regem Verkehr 
zu, jedoch ist diesfalls dem Mlinisterium Anzeige zu erstatten (MV0. 
vom 12. Febr. 1877 und, soweit hierdurch nicht erledigt, BO. vom 
24. Sept. 1870 S. 310). Die Ankündigung und Empfehlung von 
Vorbeugungs= und Heilmitteln gegen die R. ist bei Strafe verboten 
(Bek. vom 24. Sept. 1870 S. 312). Das Erschießen des zu keulen- 
den Biehs durch Gendarmerie ist unzulässig (VO. der Kreish. Zwickau 
vom 7. Nlärz 1877). Im übrigen s. Militärkommandos, Viehtransport. 
Rinderschau s. Tierschau. 
Rindviehzucht s. Viehzucht. 
Rite angestellte Professoren der Universität (s. d.) sind solche, die 
binnen Jahresfrist nach ihrem Amtsantritte vor versammelten Dozenten 
und dem Regierungsbevollmächtigten in der Aula einen Vortrag über 
ein Thema ihrer Wissenschaften gehalten haben (Statut vom 29. April 
1892 S. 178 5 44). 
Rittergüter. Das Verzeichnis der sächs. R. ist veröffentlicht durch 
VO. vom 6. Nov. 1832 S. 427 mit Nachtrag vom 28. Febr. 1902 
S. 99 (Gundorf). Die Verhältnisse der R. sind unter „Selbständige 
Gutsbezirke“ behandelt. Aber die ritterschaftliche Kreisverfassung s. Kreis- 
stände. Zur J. Kammer des Landtags werden vom Könige 10 Besitzer 
von R. auf Lebenszeit gewählt. Zur Wählbarkeit für die in die 
I. Kammer von den Kreisversammlungen und der Provinzialversamm- 
lung ebenfalls auf Lebenszeit zu wählenden 12 Großgrundbesitzer ist 
der Besitz eines R. nicht unbedingtes Erfordernis (s. Landtag I, IU.). 
Durch Einverleibung in einen Gemeindebezirk verliert ein N. nur 
seine Eigenschaft als selbständiger Gutsbezirk (s. d.), dagegen nicht 
sein Wahlrecht zur I. Kammer, seine kreisständischen, seine Patronats- 
rechte usw. 
Rockenstuben (auch Spinnstuben, Haushalte genannt), d. h. un- 
beaufsichtigte Zusammenkünfte junger Leute beiderlei Geschlechts, an- 
geblich zur Ersparung von Heizung und Beleuchtung, sind verboten 
(Generalartikel XIX vom 1. Jan. 1580, Cod. 12, MVO. vom S. Jan. 1850. 
Rohhäute. Zum Schutze gegen Gesundheitsstörungen durch aus- 
ländische R. (Wildhäute, Kipse) hat das Kaiserl. Gesundheitsamt eine 
Anleitung herausgegeben (M O. vom 11. Dez. 1902, SWB. 275).
	        
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