Schankwesen 175
1902 S. 33, berichtigt S. 40. Zu ihrer Durchführung haben die Be—
hörden (Amtsh., Stadträte) alljährlich Revisionen vorzunehmen (MVO.
vom 9. Mai 1902, SWB. 117). Kinder unter 12 Jahren dürfen
überhaupt nicht, volksschulpflichtige Mädchen nicht bei der Bedienung
von Gästen beschäftigt werden (s. Kinder I 1, insbes. BGes. vom
30. März 1903 S. 113 §§ 7, 16). Gegen mißbräuchliche Verwendung
von Kellnerinnen ist einzuschreiten (MVO. vom 2. Juni 1887, Fischer
VIII 315, SWB. 121)." Unter den Begriff „bedienen" fällt schon das
einmalige, ohne Erwerbsabsicht bewirkte Hinbringen von Getränken
(OL. 8. Aug. 1901, Annalen XXIII 125, Fischer XXIV 226, SwW.
1902 S. 167). Uber Sonntagsruhe und Ladenschluß s. u. 7.
* Das Verbot der Annahme weiblicher Bedienung ist unzulässig, zulässig
dagegen das Verbot, die weibliche Bedienung in Geschäftsankündigungen zu
erwähnen (Kammerger. 3. Jan. 1901, OL. Darmstadt 7. Juli 1900, Reger
13, 202).
7. Sonntagsruhe und Ladenschluß. a) Die reichsgesetz=
lichen Bestimmungen über die Sonntagsruhe (s. d.) und den Laden-
schluß (s. d.) gelten für das Schankgewerbe nicht (GO. 88 105ji, 41a,
139e). Auch der Bierverkauf über die Straße (MVO. vom 9. Nov.
1900, SWB. 270) und Kaufleute, die Konditorwaren zum sofortigen
Genuß an Schankwirtschaftsbesucher abgeben (MVO. vom 24. Ozkt.
1900, SWB. 257), fallen nicht unter § 139e. Dagegen fällt darunter
der Betrieb der in Schankbwirtschaften aufgestellten Photographie-
automaten (s. Automaten). Die Bestimmungen über den Sonntags-
verkauf von Wein und Mineralwasser in Trinkhallen gibt MVO. vom
17. Mai 1892 (Fischer XIII 296).“
b) Die landesrechtlichen Bestimmungen über die Feiertags-
heiligung gelten fort. Hiernach ist aller lärmende Verkehr, alles
Karten-, Billard= und Kegelspiel in Gast= und Schankhäusern sowie
in den dazu gehörigen Vorplätzen und Vorgärten vor beendigtem
Vormittagsgottesdienste verboten (Ges. vom 10. Sept. 1870 S. 313
§§ 6, 11, StE B. 8 366 1). Nach Ansicht des O#. fällt hierunter
das Spielen nach Mitternacht auch dann, wenn es ohne Störung der
äußeren Ruhe verläuft (OL#GS 18. Okt. 1900, Fischer XXII 272,
Annalen XXII 9). Der Verkauf von geistigen Getränken über die
Straße ist Sonn= und Festtags nur insoweit gestattet wie der
Schankbbetrieb selbst (MWVB O. vom 28. und 30. Juli 1872, Fischer XlIII
348, 349).
vAuch der mit einem Mkaterialwarenhandel verbundene Schankbwirt-
schaftsbetrieb fällt nicht unter die Sonntagsruhe (OLS. Kolmar 2. Okt. 1900,
dagegen OLem. Darmstadt 24. Jan. 1902, Reger XXI 224, XXII 191). Ferner
fallen nicht darunter Speisewirtschaften, Kaffeewirtschaften und der Verkauf
alkoholfreier Getränke (Kammerger. 27. Juni 1901, Bad. Ministerium, Reger
XXIII 8, 9, Fischer XXVI 81), Automaten aber nur dann, wenn sie nicht bloß
Nahrungs- und Genußmittel verabfolgen (OL#. Braunschweig 23. Okt. 1900,
Jur.-Ztg. VI 512, Fischer XXIV 100, Reger XXII 182).