Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

14 Landrenten 
Hauptmarktortes in den letzten 10 Jahren bestimmt (Ges. § 19, MVO. 
vom 29. Juli 1879, DRKB. 30). Im übrigen s. Miilitärleistungen II 2. 
Landrenten, Landrentenbank, Landrentenbriefe. Die Land- 
rentenbank ist eine unter Staatsgarantie stehende Anstalt, dazu be- 
stimmt, die Geldrenten zu bezahlen, die infolge der Ablösungsgesetz- 
gebung auf das verpflichtete Grundstück übernommen und nach der 
Wahl des Berechtigten nicht an diesen direkt entrichtet, sondern an die 
Bank überwiesen worden sind. Durch diese Uberweisung ist das durch 
die Ablösung entstandene Forderungsrecht des Berechtigten samt Real— 
recht auf die Landrentenbank übergegangen, wogegen die Bank Renten- 
briefe für den Berechtigten ausgefertigt hat. Die Landrentenbank ist 
für Uberweisung der Renten am 31. März 1859, für Ausfertigung der 
Rentenbriefe am 1. Okt. 1859 geschlossen worden (Ges. vom 17. Mlärz 
1832 S. 163 §§ 37, 38 und 20. Sept. 1855 S. 595 § 2, Bek. vom 
21. Jan. 1860 S. 21, Ges. vom 17. März 1832 S. 267, ABO. vom 
30. Dez. 1833 S. 1 des GBl. von 1834, Ges. vom 25. Febr. 1888 
S. 63). Von den Bestimmungen des Ges. von 1832 sind als noch 
geltend folgende hervorzuheben: Jedem Rentenpflichtigen steht frei, nach 
½/2 jähriger Kündigung die Renten, soweit sie mit 4 Pf. ohne Rest 
teilbar sind, durch Barzahlung oder Einzahlung von Landrentenbriefen 
zu tilgen oder zu mindern (Ges. §§ 8—10, A#. 88 16 —20, V0O. 
vom 9. März 1837 S. 14 §8 12 —18). Die Nenten werden auf Grund 
von General= und Lokalrentenkatastern in 4 Terminen in den Städten 
RStO. durch den Stadtrat, im übrigen durch die Ortssteuereinnehmer 
nach den für die Staatssteuern (s. Steuererhebung) geltenden Grund- 
sätzen vereinnahmt (Ges. § 11, A#B. §#§8 7—15, VO. vom 25. Nov. 
1845 S. 252). Die Rentenbriefe sind in rechtlicher Beziehung den 
Staatspapieren gleichgestellt. Die Zinsen werden ½Ljährlich zu Ostern 
und Michaelis bei der Landrentenbank ausgezahlt (Ges. 55 12—16, 
18, AVBO. 8§ 23), die Zinsscheine in gleicher Weise, wie die der Staats- 
papiere (s. Staatsfinanzen) von den Staatskassen angenommen. Die 
2 3 00, welche die Bank gewinnt, indem sie von den Pflichtigen 4% 
erhebt, an die Berechtigten aber nur 3 ½3 ⅝% auszahlt, werden zur 
Tilgung von Rentenbriefen verwendet. Die Einziehung der letzteren 
erfolgt im Wege der Auslosung dergestalt, daß die Rente durch 
54 14 Jahre hindurch fortgesetzte Rentenzahlung getilgt wird. Zur 
Tilgung werden auch die durch Kapitalzahlung oder infolge Ankaufs 
an die Bankkasse gelangten Rentenbriefe verwendet (Ges. 8 17, B0O. 
vom 9. Alärz 1837 S. 14 §§ 1—14, Bek. vom 21. Jan. 1860 S. 21 
Abs. 2, Ges. vom 25. Febr. 1888 S. 63 §§ 1, 2). Bei Grundstüchs- 
teilungen findet eine Verteilung der L. nicht mehr statt (s. Oblasten- 
verteilung). Bei Befriedigung aus dem Grundstücke stehen sie den 
übrigen öffentlichen Lasten (s. d.) des Grundstücks gleich (Ges. vom 
18. Juni 1898 S. 191 § 30, Ges. vom 18. Juni 1900 S. 312 § 2). 
Die Landrentenverwaltung hat ihren Sitz in Dresden und besteht in
	        
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