Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

176 Schankwesen 
8. Verfahren. In Städten RStO. braucht die Entscheidung 
über Konzessionsgesuche nicht durch das Ratsplenum zu erfolgen 
(MWBO. vom 31. Mai 1895, Fischer XVI 311). Ein abgewiesenes 
Gesuch kann ohne Bezugnahme auf neue Tatsachen nicht wieder auf- 
genommen werden (VO. vom 12. April 1875 Ziff. XII). Eine rechts- 
kräftig erteilte Konzession kann von Aufsichts wegen nur dann wieder 
aufgehoben werden, wenn sie von der unzuständigen Behörde oder 
ohne Prüfung der Personal= oder Lokalfrage erteilt worden ist, nicht 
aber schon dann, wenn bei der Konzessionserteilung die Frage der 
Völlerei verneint wurde (OV6. 23. AVov. 1901 I1 8 225, MWVO. vom 
21. Jan. 1897 und 3. Aug. 1898, Jahrb. II 104, Fischer XVIII 192, 
XIX 307, Reger XXIII 218).“ Ihre zweitinstanzliche Entscheidung kann 
die Oberbehörde nur dann wieder aufheben, wenn sie auf Grund eines 
Rechtsmittels von neuem mit der Sache befaßt worden ist (s. Rechts- 
kraft, insbes. OVG. 13. Mai 1903 1 8 83). Zur Einwendung von 
Rekursen gegen die Konzessionserteilung sind auch diejenigen berechtigt, 
die an der Ablehnung des Gesuchs ein Interesse haben (s. Gewerbe III 2). 
Dagegen steht die Anfechtungsklage nur demjenigen zu, der die Kon- 
zession nachgesucht hat oder dem sie entzogen worden ist, nicht dem 
Gemeindevorstande oder Gutsvorsteher oder gewerbetreibenden Dritten 
(s. Gewerbebehörden 3, insbes. OV. 12. Febr. 1902 1 8 25 und 
10. Juni 1903 1 8 115, Jahrb. II 525). Desgleichen ist die Anfech- 
tungsklage ausgeschlossen, wenn nach Verzicht auf die Konzession noch 
festgestellt werden soll, ob die Zurücknahme berechtigt war (s. Fest- 
stellungsklage). Die Zurüchnahme regelt sich nach §§ 20, 21 der GO. 
und § 19d der A#0. (s. Gewerbebehörden 1, O#. 25. Aug. 1902 
1 8 193, MVO. vom 15. Aug. und 19. Okt. 1892, Fischer XIV 53, 
194). Die Anfechtungsklage ist daher zulässig (s. Gewerbebehörden 3), 
ausgeschlossen dagegen die Berüchsichtigung von Tatsachen oder Unter- 
lassungen, die vor der Erlaubniserteilung liegen (s. Gewerbe III 2). 
Bei der Untersagung des Kleinhandels mit Bier wird die kollegiale 
Entscheidung von der Kreish. erteilt (MVO. vom 26. Aov. 1901, 
SWB. 262). Im übrigen s. Gewerbebehörden. 
Etbenso Preuß. OVb. 14. Nov. 1901, Braunschw. Veß. 24. April 1901 
(Reger XXII 301, 303). 
9. Sonstiges. Der Ehemann hat das rechtswidrige Verhalten 
seiner Frau, soweit es mit dem Gewerbebetrieb zusammenhängt, zu 
vertreten, und umgekehrt (OV. 25. Aug. 1902 1 8 193, 4. Febr. 1903 
1 S 313).“' Einer Mehrheit von Handlungen oder Unterlassungen be- 
darf es zur Konzessionsentziehung nicht (OVG. 18. Alärz 1903 1 S 
323, s. Gewerbe III 2)“" — Apothekern (s. d.) soll die Genehmigung 
zur Verabreichung geistiger Getränke nur ausnahmsweise erteilt werden. 
Eine Verpflichtung der Gastwirte zur Aufnahme oddachloser Unter- 
stützungsbedürftiger“" besteht nicht (s. Obdach). Die weiteren Be- 
stimmungen betreffen die Stellvertretung, die Verpachtung und den
	        
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