Schankwesen 177
Fortbetrieb des Gewerbes durch die Hinterlassenen (s. Stellvertretung),
die Realkonzessionen (s. d.), die Taxen (s. d.), den Branntweinschank
(s. d.) und Branntweinkleinhandel (s. d.), die Abhaltung von Tanz-
musik (s. d.), die Schankgefäße und Schankgläser (l. d.).
*Ebenso Bad. VH. 29. April und 7. Okt. 1902 (Fischer XXV 204,
XXVI 78, Reger XXIII 198, Zeitschr. für Bad. Verwaltung V 8). Miß-=
brauch des Gewerbes zur Förderung der Völlerei liegt auch dann vor, wenn
der Konzessionsinhaber den übermäßigen Genuß von Speisen und Getränken
durch 1bdd, Personal duldet oder veranlaßt (Preuß. OV. 5. Febr. 1903, PWB.
553).
Ehbenso Preuß. OV6. 7. Febr. 1889, Bad. VeW. 9. Jan. 1900
und 26. Nov. 1901, Bayr. VBe#H. 11. Juli 1900 (Reger 2. Erg. Bd. 16, 24,
XXII 162).
“". Der Wirt darf überhaupt jedem die Aufnahme verweigern (Bad.
VH. 16. Sept. 1902, Reger XXIII 199).
II. Armenpolizeiliche Vorschriften. Bei Strafe bis zu 150 M.,
die zur Armenkasse fließt, oder Haft ist den Wirten verboten, Bettlern,
Müßiggängern und öffentlich Unterstützten das Aufliegen, Zechen und
Spielen, Schulkindern und Lehrlingen ohne Begleitung Erwachsener
das Aufliegen bei sich zu gestatten, oder den unmäßigen Genuß von
Branntwein und Ausschreitungen in ihren Räumen zu begünstigen.
Den Schulbehörden ist vorbehalten, den Kindern den Besuch einzelner
Orte ganz zu untersagen und dieses Verbot auf die Fortbildungsschule
(s. d. IU auszudehnen (Ges. vom 30. April 1890 S. 75 Pkt. II § 134,
Pkt. III. Arm. O. vom 22. Okt. 1840 S. 257 § 135, A#. vom
25. Aug. 1874 S. 155 § 47 7, 8). Dieselbe Strafe trifft Schankwirte,
die den ortspolizeilichen Bestimmungen über öffentliche Tanzmusik (s. d.)
entgegenhandeln. Von Mlusikaufführungen, Schaustellungen und Lust-
barkeiten aller Art können Abgaben zur Armenkasse erhoben werden
(. Lustbarkeiten). Durch örtliches, von der Aufsichtsbehörde genehmigtes
Regulativ kann Restanten von öffentlichen Abgaben und Schul-
geld bei Haft bis zu 14 Tagen der Besuch von Schank= und Tanz-
stätten verboten und bei Geldstrafe bis 100 Ml. bez. Haft bis zu
8 Tagen Wirten und Vereinsvorstehern die Pflicht auferlegt werden,
die vom Verbote Betroffenen aus den Schank= und Vergnügungs-
räumen auszuschließen. Die Verbote haben von der Gemeindevertretung,
für Gutsbezirke von dieser und dem Gutsvorsteher gemeinschaftlich aus-
zugehen. Voraussetzung des Verbots ist tatsächliche oder voraussicht-
liche Erfolglosigkeit der Zwangsvollstrechung oder die tatsächlich be-
gründete Annahme, daß die Zahlungsunfähigkeit in Arbeitsscheu,
Liederlichkeit usw. ihren Grund hat (Ges. vom 21. April 1884 S. 143).
Die Namen derer, gegen die diese Maßregel zur Anwendung gebracht
worden ist, öffentlich auszuhängen, ist unstatthaft (MWBO. vom 22. Jan.
1896, Fischer XVII 262, MWVO. vom 26. Juni 1900, SWB. 160).
III. Sonstiges. Die Ubertretung der Polizeistunde (s. d.) ist straf-
bar. Neben den Abgaben für Lustbarkeiten (s. d.) Kann eine kommunale
Gewerbesteuer (s. d. III 2) vom Schanbbetrieb und eine kommunale
von der Mosel, Verwaltungsrecht. II. 12