Schießbaumwolle — Schiffmühlen 181
Schießbaumwolle gehört zu den Sprengstoffen, mit denen der
Verkehr nach § 2 der Bestimmungen zur VO. vom 26. Jan. 1894 S. 58
unter den Voraussetzungen dieser BO., ihrer Beilagen und der BO. vom
27. Jan. 1894 S. 74 gestattet ist; s. Entzündliche Stoffe.
Schießfeste, Schießgesellschaften siehe Schützengesellschaften,
Glüchsspiel.
Schießgewehr, Schießpulver, Schießwaffen s. Pulver, Waffen.
Schießstände. Die Beschaffung militärischer Sch. erfolgt nun-
mehr nach den allgemeinen Vorschriften des Enteignungsges. (s. Militär-
leistungen II 2). Aber Schallbelästigung durch Sch. s. Ruhestörender Lärm.“
*Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn jede Gefahr für die Nachbar-
schaft verneint werden muß (Preuß. OV6. 22. Jan. 1901, PV. XXIII 240).
Schiffahrtspolizei s. Strompolizei, Seewesen.
Schiffahrtsrecht. Die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnen=
schiffahrt sind geordnet durch ReGes. vom 20. Alai 1898 S. 868. Für
die größeren Schiffe find hiernach Schiffsregister zu halten (BRes.
§8 119—129, Ges. vom 15. Juni 1900 S. 269 88§ 34, 35, BO. vom
8. Nov. 1899 S. 515 §§ 60 —71). Registerbehörden sind die Amts-
gerichte Dresden, Pirna, Königstein, Schandau, Riesa und Meißen (V0O.
vom 8. Nov. 1899 § 60). Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des
Ges. ist die Kreish. Dresden; bei der Anzeige geborgener Gegenstände
zuständig ist die Sicherheitspolizeibehörde (BO. vom 10. Nov. 1899
S. 562 § 8). Erlangt ein Elbstromamt (s. Strompolizei) Kenntnis von
Tatsachen, die zur Anmeldung beim Schiffsregistergerichte verpflichten,
so hat es diesem Kenntnis zu geben (VO. vom 10. Aov. 1899 §F 9).
Die privatrechtlichen Bestimmungen über das Pfandrecht an Schiffen
enthält BGS B. 88 1259—1272. Einer genehmigten Schiffahrtsanlage
gegenüber kann niemals auf Einstellung des Betriebs geklagt werden
(Ges. vom 18. Juni 1898 S. 191 § 28). Uber die Schiffsregister der
Kauffahrteischiffe s. Reichsflagge; im übrigen s. Seewesen.
Schiffahrtssignale s. Strompolizei, insbes. BO. vom 8. Jan. 1894
S. 3 § 49.
Schiffahrtsstatistik. Aach Bundesratsbeschluß vom 30. Juni
1881 (Centr. B. S. 330) sind durch die Landesregierungen aller 5 Jahre
statistische Erhebungen über den Verkehr auf den deutschen Wasser-
straßen, der Frachtschiffe von 10 Tonnen ab und der Personendampf-
schiffe vorzunehmen.
Schiffer s. Strompolizei, Seewesen.
Schifferpatente, Schifferprüfung, Schifferrollen s. Strompolizei,
insbes. VO. vom 9. Jan. 1894 S. 24 §§ 15—26.
Schiffmühlen. Das Anlegen an Ufergebäuden und das Ein-
schlagen von Grundpfählen im Strombette ist für Sch. der Regel nach
untersagt. Auf Verlangen der Schiffer und Flößer müssen die Schiff-
müller, wenn sie mit ihren Mühlen sich in das Fahrwasser gelegt haben,