Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

Schlachtzwang — Schlitten 183 
Jahresliste gewählt werden (§ 9). Die Verwaltung und Vertretung 
der Versicherungsanstalt selbst erfolgt durch die Brandversicherungs- 
kammer und dem ihr beigegebenen Verwaltungsausschuß, der aus dem 
Vorsitzenden der Brandversicherungskammer, einem Mitgliede der 
Beterinärkommission, 2 vom Landeskulturrat und 5 von den landwirt- 
schaftlichen Kreisvereinen zu wählenden Biehbesitzern besteht (8 12). 
Die Verwaltungskosten trägt die Staatskasse (§ 15) mit Ausschluß der 
Kosten des eigentlichen Entschädigungswerks (MVO. vom 12. Nçov. 
1900, Fischer XXII 137). Gegen die nicht versicherten Verluste kann 
die Versicherungsanstalt eine freiwillige Versicherung einrichten (8 16). 
Das Regulativ für die Versicherungsanstalt ist vom 26. April 1900. 
Vorschriften über die dort angeordneten Ursprungszeugnisse und Be- 
freiungsscheine auf Grund von Auslandsnachweisen erteilt AlVO. vom 
9. Juli 1901, SWB. 175. Uber Beschwerden wegen Richtbeanstandung 
durch den Fleischbeschauer s. Fleisch J. 
Schlachtzwang s. Fleisch II. 
Schlasstellen s. Wohnräume, Unterstützungswohnsitz ll, Gemeinde- 
mitgliedschaft 1 1, Wohnsitz. 
Schlafwagen s. Eisenbahnwesen II 2 h. 
Schlammabziehen von öffentlichen Wegen soll im Herbste vor 
Eintritt des Frostes nie versäumt werden (§8 5, 6 der Anweisung für 
Straßenunterhaltungsarbeiten vom Jahre 1872). 
Schleifzeug s. Hemmschuhe. 
Schleppen von Bauholz, Ackergerät und anderen die Wege- 
oberfläche beschädigenden Gegenständen auf öffentlichen Wegen wird 
außer bei Schlittenbahn mit Geld bis zu 60 M. event. Haft bis zu 
14 Tagen bestraft (BO. vom 9. Juli 1872 S. 347 §5. 1:). Bezüglich 
der Pflugschleifen (s. d.) ist Dispensation zulässig. Die beim Betriebe 
der Sandsteinbrüche (s. d.) vorkommenden Sch. dürfen nicht über öffent- 
liche Wege führen (s. Straßenpolizei). 
Schleppschiffahrt. Die Genehmigung zur Ausübung der Ketten- 
schleppschiffahrt auf der Elbe ist erteilt durch Dekret vom 20. Okt. 
1869 S. 299; die Genehmigungsbedingungen sind abgeändert durch 
VO. vom 18. Juni 1898 S. 186. Im übrigen s. Strompolizei, insbes. 
Polizeiordnung vom 8. Jan. 1894 S. 3 § 16, BO. vom 9. Jan. 1894 
S. 24 § 36. Während des Gottesdienstes sollen die Schleppdampfer 
bei Passierung von Kirchorten jeden störenden Lärm vermeiden (MW. 
vom 19. Sept. 1882, SWB. 1883 S. 119, Fischer IV. 201). 
Schleusen s. Entwässerung. 
Schlitten. Mit Geld bis zu 60 Al. oder Haft bis zu 14 Tagen 
wird bestraft, wer in Städten mit Sch. ohne feste Deichsel oder Geläute 
fährt. Das Schleppen von Bauhölzern u. dergl. mit Sch. ist zulässig 
(StGB. § 366 4, VO. vom 9. Juli 1872 S. 347 § 1 11, ); im übrigen 
s. Straßenpolizei.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.