184 Schmiede — Schöffengerichte
Schmiede s. Husschmiede.
Schneeauswerfen. Die an Staatsstraßen angrenzenden Ge-
meinden haben für das Auswerfen und (s. MVO. vom 8. NAov. 1876)
die Abfuhr des Schnees gegen eine Staatsvergütung von 10 Pfl. für
die Stunde Sorge zu tragen. Den angrenzenden Gemeinden können
andere als Hilfsorte beigegeben werden (Mandat vom 28. April 1781
§ 6, VO. vom 2: Febr. 1831 S. 51, 28. Sept. 1837 S. 94 und 22. Mai
1872 S. 240). Bei Kommunikationswegen wird Staatsvergütung
nur insoweit gewährt, als sie als Poststraßen dienen (VO. vom 23. Aov.
1864 S. 403). Der Unfall= und Krankenversicherung unterliegen die
Schneeauswerfer nicht, wohl aber der Invalidenversicherung (MIVWO. vom
3. Febr. 1900, SWB. 63).
Schneeballengeschäfte sind verbotene Ausspielgeschäfte, s. Gut-
scheinhandel.
Schneeballsammlungen fallen nicht unter die allgemeinen Vor-
schriften über Sammlungen ((. d.).
Schnellbleichen sind gewerbliche Anlagen (s. d. ) im Sinne von
l 16 der E0.
Schnellschrift (Stenographie) s. Behördenkorrespondenz 1.
Schnepfen dürfen vom 1. März bis 15. Mai geschossen werden
(Ges. vom 22. Juli 1876 S. 299 §§ 1, 4 5).
Schnupftabak darf in bleihaltigen Folien nicht verpackt werden;
Zinnfolien mit nicht mehr als 1% Bleigehalt gelten nicht als solche
(VO. vom 15. MAärz 1865 S. 112, D.hB. 1877 S. 31).
Schöffengerichte. Zur Verhandlung und Entscheidung von Straf-
sachen bestehen bei den Amtsgerichten Sch., die aus dem Amterichter
als Vorsitzenden und 2 Schöffen zusammengesetzt sind. Die Gemeinde-
vorsteher haben, zugleich für die selbständigen Gutsbezirke, alljährlich
ein Verzeichnis der zum Schöffenamt wählbaren Personen (Urlisten)
aufzustellen und im Oktober öffentlich auszulegen. Zur Entscheidung
über Einsprüche gegen die Urliste und zur Wahl der alljährlich er-
forderlichen Zahl Schöffen und Hilfsschöffen (Jahresliste), sowie zum
Vorschlag der Geschworenen für das nächste Jahr (Vorschlagsliste) tritt
im Monat November bei jedem Amtsgerichte ein Ausschuß zusammen,
der aus dem Amtsrichter, dem Amtshauptmann und 7 von der Be-
zirksversammlung, in den 3 eximierten Städten vom Stadtrat und den
Stadtverordneten gewählten Vertrauensmännern besteht. Das Aähere
über die Bildung der Sch. und ihre Zuständigkeit gibt G. 88 25
bis 57, Ges. vom 1. März 1879 S. 59 §§ 25, 26, VO. vom 23. Sept.
1879 S. 375 §8 1—15, Gesch. O. §§8 169—171. Bei Auswahl der
Schöffen ist das Hauptaugenmerk darauf zu richten, Personen zu ge-
winnen, die zu öfterer, als der ihnen gesetzlich obliegenden Dienstleistung
bereit sind. Berücksichtigung der verschiedenen Stände ist nicht geboten
(MWVO. vom 21. Mai 1881).