Schulamtskandidaten 189
rechnen, zwischen den Sitzplätzen ist eine Scheidewand anzubringen.
Wo Schwemmsystem nicht eingeführt ist, sind tragbare Tonnen an—
zuwenden, wo auch dies nicht ausführbar, Gruben unter Anwendung
von Beton und Zement anzulegen (VO. vom 3. April 1873 S. 258
8 18, Cod. 472, Beilage zu Pkt. 4 der MVO. vom 7. Juli 1884,
Fischer VI 68).
Schulamtskandidaten, Schulamtskandidatenprüfung. J. Kan-
didaten des Volksschulamts sind diejenigen, die vor der aus den
Kommissaren des Rultusministeriums und des evang.-luth. Landes-
konsistoriums sowie dem Lehrerkollegium des Seminars bei jedem
Seminare gebildeten Prüfungskommission die Sch. bestanden haben
(Schulges. § 17, Prüfungsordnung vom 1. Nov. 1877 S. 307 §58 1—13,
38, Bek. vom 19. Febr. 1890 S. 25, vom 7. Mai 1903 S. 437 und,
soweit hierdurch nicht erledigt, A#SO. vom 25. Aug. 1874 S. 155
§ 34). Dieser Prüfung haben sich die Zöglinge des Seminars nach
beendigtem Seminarkursus sowie die nicht auf Seminaren gebildeten
Lehramtsaspiranten zu unterwerfen (Ges. § 178, Prüfungsordnung § 3).
Sie zerfällt in eine theoretische (mündliche und schriftliche) und in eine
praktische (Prüfungsordnung §§8 5—12 und Kirchschullehrer ). Die
Berteilung der Sch. erfolgt durch die Prüfungskommission nach An-
ordnung des Kultusministeriums unter tunlichster Beachtung etwaiger
Anträge der Bezirksschulinspektoren (Prüfungsordnung § 13). Die
Prüfung berechtigt zur Annahme von Hilfslehrerstellen an Volksschulen
und zu privater Lehrtätigkeit innerhalb der Grenzen des Volksschul-
unterrichts (Schulges. § 172, Ges. vom 22. Aug. 1876 S. 317 § 60).
Im übrigen s. Hilfslehrer, Ständige Lehrer, Privatunterricht.
II. Kandidat des höheren Schulamtes ist, wer die durch Bek.
vom 19. Juli 1899 S. 127 geordnete Prüfung bestanden hat. Die
Prüfung ist notwendig für alle, die ein Lehramt an einer öffentlichen
höheren Unterrichtsanstalt (s. d.) oder die Genehmigung zur Errichtung
einer diesen Anstalten gleichgestellten Privatunterrichtsanstalt (s. d.) oder
die Berechtigung, an dergleichen Privatanstalten als Lehrer ver-
wendet zu werden, erlangen wollen, und befreit von der für Volks-
schullehrer geordneten Wahlfähigkeitsprüfung, während für Fachlehrer
(s. d.) und Lehrer an gewerblichen Schulen (s. d.) in dieser Beziehung
besondere Bestimmungen gelten (Ges. vom 22. Aug. 1876 S. 317
§ 18 und Schulges. § 17 5). Nach bestandener Prüfung werden
die Kandidaten einer Anstalt zur Bestehung des Probejahres über-
wiesen (Prüfungsordnung § 42). Das bedingte Lehr= bez. Oberlehrer-
zeugnis ist weggefallen (Bek. vom 9. Okt. 1890 S. 154). Die Kandi-
datur für das Fach der mathematisch-physikalischen und chemischen
Richtung kann auch durch die hierfür geordnete Prüfung vor der
technischen Hochschule (s. d.) erlangt werden. Wer ohne die Kandidatur
des höheren Schulamts eine wissenschaftliche Lehrerstelle an Realschulen,
Seminaren oder ihnen gleichgestellten Lehranstalten erlangen will, hat