Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

Schulamtskandidaten 189 
rechnen, zwischen den Sitzplätzen ist eine Scheidewand anzubringen. 
Wo Schwemmsystem nicht eingeführt ist, sind tragbare Tonnen an— 
zuwenden, wo auch dies nicht ausführbar, Gruben unter Anwendung 
von Beton und Zement anzulegen (VO. vom 3. April 1873 S. 258 
8 18, Cod. 472, Beilage zu Pkt. 4 der MVO. vom 7. Juli 1884, 
Fischer VI 68). 
Schulamtskandidaten, Schulamtskandidatenprüfung. J. Kan- 
didaten des Volksschulamts sind diejenigen, die vor der aus den 
Kommissaren des Rultusministeriums und des evang.-luth. Landes- 
konsistoriums sowie dem Lehrerkollegium des Seminars bei jedem 
Seminare gebildeten Prüfungskommission die Sch. bestanden haben 
(Schulges. § 17, Prüfungsordnung vom 1. Nov. 1877 S. 307 §58 1—13, 
38, Bek. vom 19. Febr. 1890 S. 25, vom 7. Mai 1903 S. 437 und, 
soweit hierdurch nicht erledigt, A#SO. vom 25. Aug. 1874 S. 155 
§ 34). Dieser Prüfung haben sich die Zöglinge des Seminars nach 
beendigtem Seminarkursus sowie die nicht auf Seminaren gebildeten 
Lehramtsaspiranten zu unterwerfen (Ges. § 178, Prüfungsordnung § 3). 
Sie zerfällt in eine theoretische (mündliche und schriftliche) und in eine 
praktische (Prüfungsordnung §§8 5—12 und Kirchschullehrer ). Die 
Berteilung der Sch. erfolgt durch die Prüfungskommission nach An- 
ordnung des Kultusministeriums unter tunlichster Beachtung etwaiger 
Anträge der Bezirksschulinspektoren (Prüfungsordnung § 13). Die 
Prüfung berechtigt zur Annahme von Hilfslehrerstellen an Volksschulen 
und zu privater Lehrtätigkeit innerhalb der Grenzen des Volksschul- 
unterrichts (Schulges. § 172, Ges. vom 22. Aug. 1876 S. 317 § 60). 
Im übrigen s. Hilfslehrer, Ständige Lehrer, Privatunterricht. 
II. Kandidat des höheren Schulamtes ist, wer die durch Bek. 
vom 19. Juli 1899 S. 127 geordnete Prüfung bestanden hat. Die 
Prüfung ist notwendig für alle, die ein Lehramt an einer öffentlichen 
höheren Unterrichtsanstalt (s. d.) oder die Genehmigung zur Errichtung 
einer diesen Anstalten gleichgestellten Privatunterrichtsanstalt (s. d.) oder 
die Berechtigung, an dergleichen Privatanstalten als Lehrer ver- 
wendet zu werden, erlangen wollen, und befreit von der für Volks- 
schullehrer geordneten Wahlfähigkeitsprüfung, während für Fachlehrer 
(s. d.) und Lehrer an gewerblichen Schulen (s. d.) in dieser Beziehung 
besondere Bestimmungen gelten (Ges. vom 22. Aug. 1876 S. 317 
§ 18 und Schulges. § 17 5). Nach bestandener Prüfung werden 
die Kandidaten einer Anstalt zur Bestehung des Probejahres über- 
wiesen (Prüfungsordnung § 42). Das bedingte Lehr= bez. Oberlehrer- 
zeugnis ist weggefallen (Bek. vom 9. Okt. 1890 S. 154). Die Kandi- 
datur für das Fach der mathematisch-physikalischen und chemischen 
Richtung kann auch durch die hierfür geordnete Prüfung vor der 
technischen Hochschule (s. d.) erlangt werden. Wer ohne die Kandidatur 
des höheren Schulamts eine wissenschaftliche Lehrerstelle an Realschulen, 
Seminaren oder ihnen gleichgestellten Lehranstalten erlangen will, hat
	        
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