Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

190 Schulanlagen 
die durch Bek. vom 8. Sept. 1899 S. 423 geordnete pädagogische 
Prüfung bei der Universität Leipzig zu bestehen. Zu ihr sind auch 
Volksschullehrer nach 2jährigem pädagogischen Universitätsstudium, 
Kandidaten der Theologie und des Predigtamts, welche die Lehr- 
befähigung nicht bloß für Religionsunterricht erwerben wollen, sowie 
Lehrerinnen zugelassen, die zum Studium der Pädagogik an der 
Universität Leipzig berechtigt sind (§ 4 dieser Prüfungsordnung, V0O. 
vom 12. Febr. 1902 S. 34 § 2). Die Zulassung zum Universitäts- 
studium erlangen Volksschullehrer durch die bei der Wahlfähigkeits- 
prüfung erhaltene I. Zensur und empfehlendes Zeugnis des Ortsschul- 
inspektors (BO. vom 30. Sept. 1898 S. 237), Lehrerinnen, die das 
Reifezeugnis eines Gymnasiums oder Realgymasiums nicht besitzen, 
unter denselben Voraussetzungen, wie Volksschullehrer und mit Ge- 
nehmigung des Dozenten (VO. vom 12. Febr. 1902 § 1). Kandidaten 
der Theologie und des Predigtamts erlangen das Zeugnis für das 
höhere Schulamt durch die in § 38 der Prüfungsordnung vom 19. Juli 
1899 geordnete Prüfung. Beide Prüfungsordnungen, die vom 19. Juli 
und die vom 8. Sept. 1899, sind in bezug auf die Prüfungsgebühr 
abgeändert durch die Bek. vom 1. Febr. 1901 S. 28. 
Schulanlagen. Für die Aufbringung der Sch. gelten die Be- 
stimmungen über Kirchenanlagen (s. d.), soweit sie nicht ausdrücklich 
nur für Kirchenanlagen erlassen sind. Wo hiernach das Landes- 
konsistorium, die Kircheninspektion und der Kirchenvorstand zuständig 
sind, tritt an ihre Stelle das Kultusministerium, die Bezirksschul- 
inspektion und der Schulvorstand (Schulges. § 73, ABO. vom 25. Aug. 
1874 S. 155 § 16 2). Insbes. gilt das von der VO. vom 24. Mai 
1877 (s. Kirchenanlagen 1 1 und lV). Schulanlagenregulative unter- 
liegen daher, soweit die Sch. nach gleichem Fuße wie die Gemeinde- 
anlagen erhoben werden sollen, nur der Genehmigung der Bezirks- 
schulinspektion, andernfalls des Kultusministeriums (VO. vom 24. Mai 
1877 § 1, MV0O. vom 11. Alärz 1880, 18. Aug. 1892, 15. Sept. 1900 
und 2. Dez. 1901, Fischer I 362, XV 223, XXIV 186, SWB. 1900 
S. 237). Streitigkeiten über die Heranziehung zu den Sch. entscheiden, 
soweit die Heranziehung nach dem Fuße der Gemeindeanlagen erfolgt 
und nur die Höhe der Anlagen angefochten wird, die für die Ge- 
meindeanlagen zuständigen Behörden (VO. vom 24. Alai 1877 § 2), 
im übrigen erstinstanzlich die Bezirksschulinspektion, zweitinstanzlich das 
Kultusministerium (Schulges. 8§§ 35 5, 379), dessen Entscheidung, soweit 
nicht bloß das Ergebnis der Abschätzung angefochten wird, der An- 
fechtungsklage unterliegt (Ges. vom 19. Juli 1900 S. 486 S8 73 sa, 
75 Abs. 1 2). Die persönliche Befreiung der Geistlichen und Lehrer war für 
Sch. schon vorher weggefallen (Schulges. § 7.,). Aichtbeitragspflichtig sind 
ferner kath. Glaubensgenossen, die ihre Kinder in die evang. Ortsschule 
schichen, obgleich im Orte eine kath. Schule besteht (s. Konfessionelle Ver- 
hältnisse VI. Für Sch., die auf Kinder über 14 Jahre fallen, hat der
	        
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