Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

Schularbeiten — Schulaufnahme 191 
Bater nicht aufzukommen (MV. vom 22. Febr. 1881, Fischer III 2770.— 
Die Einhebung erfolgt auf Antrag des Schulvorstands durch die Ge- 
meindevertretung, von den Exemten und den Besitzern der zu selb- 
ständigen Gutsbezirken gehörigen, aber nicht mehr in ihrem Eigentum 
befindlichen Grundstücke durch den Schulvorstand (ABV. vom 24. Aug. 
1874 S. 155 § 162, MVO. vom 24. Jan. 1882, Fischer IV 133), 
von einzelnen zum Schulbezirke gehörigen Grundstücken anderer nicht 
zum Schulbezirke gehöriger Gemeinden durch die politische Gemeinde 
des Schulbezirks dieser Grundstücke, die dann auch die uneinbring- 
baren Reste zu vertreten hat (MBO. vom 12. Juni 1879 und 6. Mai 
1881, Fischer II 366, III 215). Die Zwangsvollstrechung (s. d. D ist, 
soweit sie nicht den Gemeindebehörden zusteht, bei der weltlichen Mit- 
inspektion zu beantragen. In zusammengesetzten Schulbezirken sind 
uneinbringbare Reste von derjenigen politischen Gemeinde zu über- 
tragen, der der Anlagepflichtige oder das schulpflichtige Kind angehört 
(MVO. vom 1. Nov. 1877, Zeitschr. f. R. XIV. 287). Da das bei 
Kirchenanlagen (s. d. l) vorgeschriebene „Gehör“ der politischen Gemeinde 
über einzelne Anlagebeschlüsse für Sch. nicht vorgeschrieben ist, hier 
vielmehr der politischen Gemeinde nur die Ausschreibung und Ein- 
ziehung der Anlage zukommt, so bedarf es auch zur Erhöhung von 
Lehrergehalten, die eine Erhöhung der Anlagen herbeiführen, der Zu- 
stimmung der Gemeindevertretung nicht (MVO. vom 5. Febr. 1876, 
Zeitschr. f. R. XLIII 85). 
Schularbeiten s. Hausaufgaben. 
Schulärzte. Unbeschadet der den Bezirksärzten (s. d.) zustehenden 
Schulhygiene (s. Gesundheitspolizei IUl) empfiehlt sich für größere Volks- 
schulen die Anstellung von Sch. durch die Gemeinden (MV0O. vom 
26. Febr. 1892, Fischer XIII 250). 
Schulaufnahme. Die Bedingungen für die Aufnahme in die 
höheren Unterrichtsanstalten (s. d. enthalten die Lehrordnungen ((. d.) 
in Verb. mit § 12 des Ges. vom 22. Aug. 1876 S. 317. Uber die 
Aufnahme in die Volksschule bestimmen Schulges. 8 4 3,4 und A#. 
vom 25. Aug. 1874 S. 155 §8 4—8. Danach sind zu Ostern jeden 
Jahres der Schule diejenigen Kinder zuzuführen, die bis dahin das 
6. Lebensjahr erfüllt haben. Auf Wunsch der Erziehungspflichtigen 
finden auch diejenigen Kinder Aufnahme, die bis 30. Juni dieses Jahres 
das 6. Lebensjahr erreichen; durch Ortsgesetz kann die Aufnahme der 
letzteren nicht ausgeschlossen werden (Ges. § 4 3, MVO. vom 23. Mai 
1876, Zeitschr. f. R. XILIII 527). Die bei der Aufnahme erforder- 
lichen Papiere sind Impfschein, Taufschein und Geburtsnachweis. Außer= 
dem ist vom Schulvorstande vor Anfang des neuen Schuljahres eine 
Liste der schulpflichtig werdenden Kinder anzufertigen und dem Schul- 
direktor (Lehrer) spätestens 8 Tage vor dem Aufnahmetermine zuzu- 
stellen (ABO. vom 25. Aug. 1874 S. 155 § 6). Auf rechtzeitigen An- 
trag des Schulvorstands hat ihm der Standesbeamte auf Grund des
	        
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