Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

194 Schulbibliothek 
namentlich dann ein, wenn infolge Anwachsens der Bevölkerung oder 
örtlicher Hindernisse (zu große Entfernung, gefährliche Schulwege usw.) 
der Zweck der Schule nicht mehr erreicht werden kann. Eine Ent- 
schädigung hat die ausscheidende Gemeinde diesfalls in der Regel 
nicht zu gewähren; das Vermögen der gemeinschaftlichen Schule ver- 
bleibt dieser, die bereits amtierenden Lehrer beziehen ihr bisheriges 
Einkommen fort, die gemeinsamen Schulden sind zu verteilen, die Er- 
richtung und Unterhaltung der neuen Schule liegt den Ausscheidenden 
allein ob (Schulges. §8 9, 352, A#BO. vom 25. Aug. 1874 S. 155 
88 18, 19). Die Bildung neuer, insbes. kleinerer Sch. mit einer nur 
zweiklassigen Schule ist unerwünscht und wird nur aus dringenden 
Gründen genehmigt (MVWVO. vom 27. Aug. 1895, Fischer XIX 360). 
Wo die Schulgemeinde der konfessionellen MWinderheit sich auf mehrere 
nahe gelegene Sch. erstrecht, hat es hierbei zu bewenden. Auf die 
Aeubildung von Sch. leidet dies jedoch keine Anwendung (A##.6 
8§ 18 3, MIVO. vom 1. Ala#i 1880, Fischer 1 366). Abänderungen des 
Gemeindebezirks haben nicht ohne weiteres die Abänderung des Sch. 
zur Folge (MVO. vom 11. Aug. 1891, Fischer XllII 67). Streitigkeiten 
über die Zugehörigkeit zum Sch. sowie über die Rechte und Pflichten 
aus dem Verbande gehören vor die Verwaltungsgerichte (Ges. vom 
19. Juli 1900 S. 486 § 21 8, 4). Zum Besuche der Volksschule eines 
Nachbarortes bedarf es der Zustimmung des Schulvorstandes und, 
wenn die Volksschule eine einfache ist, des Bezirksschulinspektors. Orts- 
gesetzlich kann diesfalls die Hälfte des höchsten Schulgeldsatzes (s. d.) 
zur Ortsschulkasse ausbedungen werden. Zum Besuche nichtsächsischer 
Schulen ist, soweit nicht die Verträge über die Schulpflicht (s. d.) ein- 
schlagen, Genehmigung des Kultusministeriums erforderlich (Schulges. 
§ 42, AVBO. 8 5). Die in den Grenzbezirken wohnhaften, in Sachsen 
nicht guansan - Kinder bedürfen zum Besuche der Schule ihres 
Heimatsortes nur der Anzeige (MVO. vom 12. April 1877, Cod. 572). 
Wegen rechtzeitiger Anmeldung von auswärts in den Schulbezirk ge- 
zogener Kinder hat der Schulvorstand mit der Ortsobrigkeit sich ins 
Vernehmen zu setzen und das Mötige ortsgesetzlich zu ordnen. Für 
Kinder, die bereits eine inländische Schule besucht haben, ist Ent- 
lassungszeugnis zu fordern. Bei Vermietung von Kindern außerhalb 
des Sch. ist vom Schulvorstande der seither besuchten Schule dem 
Schulvorstande des neuen Dienstortes von der Entlassung, soweit tunlich 
unter Bezeichnung der neuen Dienstherrschaft, Mitteilung zu machen 
(AVO. 8 66, 7, MV0O. vom 8. Mai 1875, Zeitschr. f. R. XILII 174). 
Die Ubereinkommen mit den Nachbarstaaten über einzelne Grenzbezirke 
s. Grenzen 3. 
Schulbibliothek. In der Volksschule empfiehlt es sich, auf Kosten 
der Schulkasse eine kleine Bibliothek für die Schüler nach den Vor- 
schlägen des Bezirksschulinspektors einzurichten (ABVO. vom 25. Aug. 
1874 S. 155 21 %.
	        
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