194 Schulbibliothek
namentlich dann ein, wenn infolge Anwachsens der Bevölkerung oder
örtlicher Hindernisse (zu große Entfernung, gefährliche Schulwege usw.)
der Zweck der Schule nicht mehr erreicht werden kann. Eine Ent-
schädigung hat die ausscheidende Gemeinde diesfalls in der Regel
nicht zu gewähren; das Vermögen der gemeinschaftlichen Schule ver-
bleibt dieser, die bereits amtierenden Lehrer beziehen ihr bisheriges
Einkommen fort, die gemeinsamen Schulden sind zu verteilen, die Er-
richtung und Unterhaltung der neuen Schule liegt den Ausscheidenden
allein ob (Schulges. §8 9, 352, A#BO. vom 25. Aug. 1874 S. 155
88 18, 19). Die Bildung neuer, insbes. kleinerer Sch. mit einer nur
zweiklassigen Schule ist unerwünscht und wird nur aus dringenden
Gründen genehmigt (MVWVO. vom 27. Aug. 1895, Fischer XIX 360).
Wo die Schulgemeinde der konfessionellen MWinderheit sich auf mehrere
nahe gelegene Sch. erstrecht, hat es hierbei zu bewenden. Auf die
Aeubildung von Sch. leidet dies jedoch keine Anwendung (A##.6
8§ 18 3, MIVO. vom 1. Ala#i 1880, Fischer 1 366). Abänderungen des
Gemeindebezirks haben nicht ohne weiteres die Abänderung des Sch.
zur Folge (MVO. vom 11. Aug. 1891, Fischer XllII 67). Streitigkeiten
über die Zugehörigkeit zum Sch. sowie über die Rechte und Pflichten
aus dem Verbande gehören vor die Verwaltungsgerichte (Ges. vom
19. Juli 1900 S. 486 § 21 8, 4). Zum Besuche der Volksschule eines
Nachbarortes bedarf es der Zustimmung des Schulvorstandes und,
wenn die Volksschule eine einfache ist, des Bezirksschulinspektors. Orts-
gesetzlich kann diesfalls die Hälfte des höchsten Schulgeldsatzes (s. d.)
zur Ortsschulkasse ausbedungen werden. Zum Besuche nichtsächsischer
Schulen ist, soweit nicht die Verträge über die Schulpflicht (s. d.) ein-
schlagen, Genehmigung des Kultusministeriums erforderlich (Schulges.
§ 42, AVBO. 8 5). Die in den Grenzbezirken wohnhaften, in Sachsen
nicht guansan - Kinder bedürfen zum Besuche der Schule ihres
Heimatsortes nur der Anzeige (MVO. vom 12. April 1877, Cod. 572).
Wegen rechtzeitiger Anmeldung von auswärts in den Schulbezirk ge-
zogener Kinder hat der Schulvorstand mit der Ortsobrigkeit sich ins
Vernehmen zu setzen und das Mötige ortsgesetzlich zu ordnen. Für
Kinder, die bereits eine inländische Schule besucht haben, ist Ent-
lassungszeugnis zu fordern. Bei Vermietung von Kindern außerhalb
des Sch. ist vom Schulvorstande der seither besuchten Schule dem
Schulvorstande des neuen Dienstortes von der Entlassung, soweit tunlich
unter Bezeichnung der neuen Dienstherrschaft, Mitteilung zu machen
(AVO. 8 66, 7, MV0O. vom 8. Mai 1875, Zeitschr. f. R. XILII 174).
Die Ubereinkommen mit den Nachbarstaaten über einzelne Grenzbezirke
s. Grenzen 3.
Schulbibliothek. In der Volksschule empfiehlt es sich, auf Kosten
der Schulkasse eine kleine Bibliothek für die Schüler nach den Vor-
schlägen des Bezirksschulinspektors einzurichten (ABVO. vom 25. Aug.
1874 S. 155 21 %.