Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

Schulbote — Schuldirektoren 195 
Schulbote. Wo die Einrichtung besteht, daß säumige Schüler 
durch den Sch. abgeholt werden, kann in der Ortsschulordnung hierfür 
eine vom Erziehungspflichtigen, in der Fortbildungsschule vom Schüler 
oder der Schulkasse zu entrichtende Gebühr bestimmt werden (AVO. 
vom 25. Aug. 1874 S. 155 8 124, VO. vom 4. MNov. 1878 S. 432 
8 2 und MVDO. vom 6. Nov. 1880, Fischer II 282). 
Schulbücher s. Lehrmittel, Schulutensilien. 
Schulden s. Darlehne, Zinsen, Schuldentilgung. 
Schuldentilgung. Die zur Sch. ausgegebenen Beträge sind nicht 
zur Erlangung, Sicherung und Erhaltung des Einkommens (Ges. vom 
24. Juli 1900 S. 562 8 151), sondern zur Verbesserung desselben 
(§ 15 4 a) verwendet, können daher vom steuerpflichtigen Einkommen 
nicht gekürzt werden. Aur dann ist die Kürzung zulässig, wenn die 
Zinsbeträge und Tilgungsraten in ungetrennter Summe ausgeworfen 
und abgeführt werden; unzulässig dagegen ist sie bei Darlehnen, deren 
Tilgung getrennt von der Zinszahlung durch Kapitalzahlung, z. B. 
im Wege der Auslosung, erfolgt (O6. 13. Febr. 1902 II 8 295, 
10. Alärz 1902 II S 14, 45, 59 und 3. April 1902 II S 310, Jahrb. II 
177, 181). Landrenten und Landeskulturrenten sind zu kürzen (OV0. 
5. Febr. 1903 II 8 162). Nenten, die von einem Anwartschaftserben 
aus den Einkünften der Anwartschaft zu zahlen sind, sind keine Sch., 
daher kürzbar. In der Hand des Gläubigers sind die zurückgezahlten 
Beträge Vermehrung des Stammvermögens (O. 10. März 1902 
II S 45). 
Schuldirektoren. Volksschulen sind, wenn sie zu den höheren 
(s. d.) oder mittleren (s. d.) gehören, stets, einfache Volksschulen (s. d.) 
nur dann unter Leitung eines Direktors zu stellen, wenn daran 6 oder 
mehr Lehrer wirken; bei kleineren Volksschulen genügt es, die einheit- 
liche Leitung in die Hände des ersten Lehrers zu legen (Schulges. 8§ 12 6, , 
13 4, AVO. vom 25. Aug. 1874 S. 155 §5. 27). Dem letzteren (s. Instr. 
vom 1. April 1875) steht die Ortsschulaufsicht (s. d.) nicht zu, während 
die Sch. zugleich als Ortsschulinspektoren (s. d.) tätig werden (Ges. § 29#a, 
A#BO. 8 272). Zum Sch. können ohne besondere Genehmigung des 
Kultusministeriums nur Lehrer berufen werden, die in der Wahlfähig- 
keitsprüfung mindestens die lI. Zensur erhalten haben (ABO. 8 34 12). 
Ein Kirchendienst darf mit neuen Direktorstellen nicht verbunden werden; 
wo diese Verbindung noch besteht, ist auf ihre Lösung hinzuwirken 
(A#O. 8 2710. Der Mindestgehalt der Sch. beträgt 3000 bez. 2600 M. 
(s. Lehrergehalte). Den Sch. dürfen nicht mehr Schulstunden zugewiesen 
werden, als sie ohne Beeinträchtigung einer wirksamen Schulleitung 
erteilen Kkönnen (Ges. § 22 1, ABO. 8 451). Die Sch. sind Beamte 
im Sinne von 8§8 196, 359 des StEB. (MVO. vom 1. Dez. 1877, 
Zeitschr. f. R. XIV. S. 278). Zur Ubernahme eines Stadtverordneten- 
mandats ist Genehmigung des Bezirksschulinspektors und des Schul- 
vorstands erforderlich (s. Aebenbeschäftigung). — Höhere Unterrichts- 
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