Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

16 Landtag 
Ritter- oder anderen Gute des platten Landes erfordert (Wahlges. 
von 1868 88 11 - 14, Verfassungsges. von 1868 8 65, Ges. vom 19. Okt. 
1861 § IV). 
2. Zur Wählbarkeit als Abgeordneter der zweiten Kammer ist 
die Entrichtung von mindestens 30 M. Grund= und (oder) Einkommen 
steuer erforderlich (Wahlges. vom 28. März 1896 § 34, Ges. vom 
2. Aug. 1878 S. 211 Pkt. I). Stimmberechtigt ist jeder, der Grund- 
oder Einkommensteuer entrichtet und seit mindestens 6 Monaten am 
Orte wohnt (Wahlges. vom 28. März 1896 § 33). 
3. In beiden Kammern wird für das Stimmrecht erfülltes 
25. Lebensjahr und sächs. Staatsangehörigkeit, für die Wählbarkeit 
erfülltes 30. Lebensjahr und 3jähriger Besitz der Staatsangehörigkeit 
vorausgesetzt (VU. § 73, Wahlges. von 1868 §§ 1, 4). Ausgeschlossen 
vom Stimmrechte sind Frauen, Bevormundete, öffentliche Arme, Kridare, 
der bürgerlichen Ehrenrechte (s. d.) verlustig Gegangene usw. (Ges. vom 
27. März 1896 8§ 2). Staatsdiener, Geistliche, Lehrer, städtische Be- 
amte und Militärpersonen bedürfen zur Annahme von Landtags- 
mandaten dienstlicher Genehmigung (Vl. 8§ 75, Ges. von 1861 Pkt. V). 
Diensttuende Staatsminister und Personen im ausländischen Dienste 
sind nicht wählbar (Wahlges. von 1868 § 4). Juristische Personen 
haben kein Stimmrecht, wohl aber A#utznießer von Pfarr= und Schul- 
lehnen (Wahlges. von 1868 S 3). 
III. Wahlverfahren. 
1. Für die erste Kammer sind Listen der Stimmberechtigten zu 
halten und im Monat Juni jeden Jahres zu revidieren. Die Listen- 
führung erfolgt durch den Kreisvorsitzenden. Gegen diese Listen kann 
bis Ende des 7. Tages nach erfolgtem Wahlausschreiben Einspruch er- 
hoben werden, über den innerhalb der nächsten 14 Tage von der Ver- 
waltungsbehörde (in den amtshauptmannschaftlichen Bezirken vom 
Bezirksausschusse) zu entscheiden ist. Die Abstimmung ist geheim. Ge- 
wählt ist, wer die meisten, mindestens aber ½8 aller Stimmen erhalten 
hat. Ist dies bei keinem der Fall, so ist zur engeren Wahl zu schreiten, 
bei der, wie bei Aachwahlen, die früheren Listen gelten (Wahlges. 
§§ 22—32, ABO. dazu §§ 7—20, Ges. vom 21. April 1873 S. 275 
§ 11 A 2, VO. vom 10. Aug. 1875 S. 306). Von den 12 Abge- 
ordneten wählen der Meißner Kreis und die Oberlausitz je 3, die 
3 Üübrigen Kreise je 2 (Wahlges. § 10). Die Wahlen erfolgen in den 
Kreisversammlungen (s. Kreisstände) und in der Provinzialversammlung 
der Oberlausitz. Die Kreisvorsitzenden und der Landesälteste sind Wahl- 
vorsteher bez. Wahlkommissare. Die letzteren haben durch Zmalige 
Bekanntmachung in der Leipz. Ztg. zur Wahl einzuladen (Wahlges. 
von 1868 88 36—38, ABO. 8 3). 
2. Die Wahlen zur zweiten RKammer erfolgen in Wahlkreisen, 
deren für das platte Land 45, für Dresden und Leipzig je 5, für 
Chemnitz 2, für Zwickau 1, für die übrigen Städte 24 bestehen; jeder
	        
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