196 Schuldisziplin — Schülerverbindungen
anstalten (s. d.) sind stets unter Leitung eines Direktors zu stellen (Ges.
vom 22. Aug. 1876 S. 317 § 9, A#O. vom 29. Jan. 1877 S. 43).
Schuldisziplin s. Schulzucht.
Schuldzinsen s. Zinsen.
Schulentlassung. Die Bestimmungen für höhere Unterrichts-
anstalten enthalten die Lehrordnungen (s. d.). In der Volksschule
erfolgt die Entlassung nach Ablauf der gesetzlichen Schulzeit (s. Schul-
pflicht). Frühere Entlassung kann nur in besonders dringenden Fällen
(Erleichterung der Eltern in den Erwerbsverhältnissen, vorgeschrittene
körperliche Entwichlung oder dauernde Kränklichkeit der Kinder, be-
sonders günstige Gelegenheit zur Erlernung eines Handwerks ufw.)
und in der Regel nur nach vollendetem 14. Lebensjahre und 7 jährigem
Schulbesuche mit Genehmigung des Bezirksschulinspektors erfolgen.
Kinder, die das Ziel der einfachen Volksschule in den wesentlichen
Unterrichtsfächern innerhalb der gesetzlichen Schulzeit nicht erreichen,
haben die Schule ein Jahr weiter zu besuchen. Die Konfirmation
(s. d.) kann sowohl vor als nach der Sch. erfolgen. Am Schlusse des
Lehrgangs sowie bei Wechsel des Schulbezirks (s. d.) ist jedem Schüler
ein Entlassungszeugnis auszufertigen, das als öffentliche Urkunde gilt
(Schulges. § 4 6, 7, AVO. vom 25. Aug. 1874 S. 155 §§ 6 Schlußsatz,
76—11, 10 und VO. vom 4. Aug. 1875 S. 310 Pkt. 3 8, berichtigt S. 348).
Aus nur disziplinellen Gründen kann ein längerer als 8 jähriger Schul-
besuch nicht gefordert werden (MVO. vom 5. Mai 1877, Zeitschr. f. R.
XLIV 533). Die Eltern der Kinder, die gemäß § 4: des Ges. die
Schule noch ein Jahr länger zu besuchen haben, sind bis 1. September
durch den Ortsschulinspektor hiervon zu benachrichtigen. Die erforder-
liche Reife ist nicht vorhanden, wenn in den wesentlichen Unterrichts-
gegenständen die Gesamtzensur „genügend“ nicht erreicht wird (MIVVO.
vom 12. Juli 1876, Cod. 512). Vorzeitige Entlassung ist bis spätestens
den 15. September beim Bezirksschulinspektor nachzusuchen (MW0.
vom 12. Juli 1876, Cod. 511). Zur Entlassungshandlung ist an erster
Stelle der Ortsschulinspektor berechtigt (MIVO. vom 2. Alai 1876,
Zeitschr. f. R. XILIII 527 und A#O. § 10 0. Bei Vermietung von
Kindern außerhalb des Schulbezirks (s. d.) ist vom Schulvorstande der
zeither besuchten Schule dem Schulvorstande des neuen Schulbezirkes,
soweit tunlich unter Bezeichnung der neuen Dienstherrschaft, von der
Entlassung Mitteilung zu machen. Abgangsgebühren zur Schulkasse
(s. d.) dürfen nicht eingeführt werden.
Schülerkommerse s. Schulzucht.
Schülerverbindungen an höheren Unterrichtsanstalten (s. d.) be-
dürfen der Erlaubnis des Rektors und sind nur zu gestatten, wenn sie
genau bestimmte wissenschaftliche oder musikalische Beschäftigung be-
zweckhen. Jeder wissenschaftliche Schulverein ist durch das Lehrer-
kollegium sorgfältig zu überwachen. Die Ausdehnung auf andere