Schülerzahl — Schulferien 197
Anstalten ist keinesfalls statthaft (MVO. vom 186. Dez. 1847 und
21. Nov. 1878, Cod. 667).
Schülerzahl einer Klasse soll in den oberen Klassen der höheren
Unterrichtsanstalten (s. d.) nicht über 30, in den unteren Klassen und
in der höheren Volksschule nicht über 40, in der mittleren BVolksschule
nicht über 50, in der einfachen Volksschule nicht über 60 betragen
(A##O. vom 28. Jan. 1877 S. 43 Pkt. 8, Schulges. §8 12 2, 13 5T).
Schulferien, Schulfeste, Schulfreiheit. Die Ferien in der
Volksschule dauern zu Ostern und Pfingsten je 8 Tage ausschließlich
der Feiertage, für Hundstage und Michaelis 4 Wochen, die auf die
Getreide= und Kartoffelernte ortsgesetzlich zu verteilen sind, zu Weih-
nachten 9 Tage (vom 24. Dezember bis zum 1. Januar). Die Oster-
und Pfingstferien enden mit der Festwoche, so daß die Schule Mitt-
woch vor Ostern und Freitag vor Pfingsten geschlossen werden kann.
Außerdem kann von der Bezirksschulinspektion je ein freier Tag bei
Jahrmärkten, Schulfesten und RKirchweihfesten bewilligt werden. Für
die kath. Schulen gelten außer den beiden Kirchen gemeinschaft-
lichen Feiertagen als Feste, an denen die Schule auszusetzen ist, noch
Wariä Verkündigung, -Himmelfahrt und -Geburt, Fronleichnamsfest,
Allerheiligen, Peter und Paul (Schulges. § 12 8, ABO. vom 25. Aug.
1874 S. 155 § 28, MVO. vom 20. Febr. 1875, SWB. 47 und
30. Sept. 1875, Zeitschr. f. R. XLII 460). Für Kinder israelitischer
Religion ist der Sonnabendsunterricht nicht auszusetzen. Auf Antrag
der Erziehungspflichtigen sollen sie jedoch an diesem Tage mit Schreiben,
Zeichnen und Nadelarbeiten nicht beschäftigt werden (MVO. vom
7. März 1878, Cod. 587). Königs Geburtstag ist, wenn er auf einen
Schultag fällt, durch entsprechende Feierlichkeit auszuzeichnen (M.
vom 17. Febr. 1877 und 12. Juli 1876). Die Schulbehörden sind er-
mächtigt, die Schule an der Sedanfeier zu beteiligen, wenn eine solche
von der Gemeindevertretung beschlossen worden ist (MBO. vom 23. Juli
1873 und 26. Aug. 1872, Cod. 585). Wegen des Kirchschuldienstes
(s. d.) soll der Schulunterricht in der Regel nicht ausgesetzt werden.
Uber die einstweilige Aussetzung des Unterrichts wegen außerordent-
licher Borkommnisse hat die Bezirksschulinspektion zu beschließen (AO.
von 1874 § 28 6). Gewerbliche Beschäftigung von Kindern (s. d. 1 1)
ist, wenn überhaupt, während der Sch. nur 4 Stunden täglich ge-
stattet. Uber die Schließung aus gesundheitspolizeilichen Rüchsichten
s. Gesundheitspolizei I, wegen zu hoher Temperatur s. Schulgebäude.
— Die Ferien an höheren Unterrichtsanstalten (s. d.) sollen
10 Wochen im Jahre nicht überschreiten und mit 4 Wochen auf die
Sommerferien, je 2 Wochen auf Ostern und Weihnachten, je 1 Woche
auf Pfingsten und Halbjahrsschluß verteilt werden (Ges. vom 22. Aug.
1876 S. 317 § 15, A#VO. vom 29. Jan. 1877 S. 43 Pkt. 11). Königs
Geburtstag ist durch Schulaktus, in den Seminaren außerdem durch
Festspeisung zu begehen. Wenn er in die Osterferien fällt, ist die