Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

Schülerzahl — Schulferien 197 
Anstalten ist keinesfalls statthaft (MVO. vom 186. Dez. 1847 und 
21. Nov. 1878, Cod. 667). 
Schülerzahl einer Klasse soll in den oberen Klassen der höheren 
Unterrichtsanstalten (s. d.) nicht über 30, in den unteren Klassen und 
in der höheren Volksschule nicht über 40, in der mittleren BVolksschule 
nicht über 50, in der einfachen Volksschule nicht über 60 betragen 
(A##O. vom 28. Jan. 1877 S. 43 Pkt. 8, Schulges. §8 12 2, 13 5T). 
Schulferien, Schulfeste, Schulfreiheit. Die Ferien in der 
Volksschule dauern zu Ostern und Pfingsten je 8 Tage ausschließlich 
der Feiertage, für Hundstage und Michaelis 4 Wochen, die auf die 
Getreide= und Kartoffelernte ortsgesetzlich zu verteilen sind, zu Weih- 
nachten 9 Tage (vom 24. Dezember bis zum 1. Januar). Die Oster- 
und Pfingstferien enden mit der Festwoche, so daß die Schule Mitt- 
woch vor Ostern und Freitag vor Pfingsten geschlossen werden kann. 
Außerdem kann von der Bezirksschulinspektion je ein freier Tag bei 
Jahrmärkten, Schulfesten und RKirchweihfesten bewilligt werden. Für 
die kath. Schulen gelten außer den beiden Kirchen gemeinschaft- 
lichen Feiertagen als Feste, an denen die Schule auszusetzen ist, noch 
Wariä Verkündigung, -Himmelfahrt und -Geburt, Fronleichnamsfest, 
Allerheiligen, Peter und Paul (Schulges. § 12 8, ABO. vom 25. Aug. 
1874 S. 155 § 28, MVO. vom 20. Febr. 1875, SWB. 47 und 
30. Sept. 1875, Zeitschr. f. R. XLII 460). Für Kinder israelitischer 
Religion ist der Sonnabendsunterricht nicht auszusetzen. Auf Antrag 
der Erziehungspflichtigen sollen sie jedoch an diesem Tage mit Schreiben, 
Zeichnen und Nadelarbeiten nicht beschäftigt werden (MVO. vom 
7. März 1878, Cod. 587). Königs Geburtstag ist, wenn er auf einen 
Schultag fällt, durch entsprechende Feierlichkeit auszuzeichnen (M. 
vom 17. Febr. 1877 und 12. Juli 1876). Die Schulbehörden sind er- 
mächtigt, die Schule an der Sedanfeier zu beteiligen, wenn eine solche 
von der Gemeindevertretung beschlossen worden ist (MBO. vom 23. Juli 
1873 und 26. Aug. 1872, Cod. 585). Wegen des Kirchschuldienstes 
(s. d.) soll der Schulunterricht in der Regel nicht ausgesetzt werden. 
Uber die einstweilige Aussetzung des Unterrichts wegen außerordent- 
licher Borkommnisse hat die Bezirksschulinspektion zu beschließen (AO. 
von 1874 § 28 6). Gewerbliche Beschäftigung von Kindern (s. d. 1 1) 
ist, wenn überhaupt, während der Sch. nur 4 Stunden täglich ge- 
stattet. Uber die Schließung aus gesundheitspolizeilichen Rüchsichten 
s. Gesundheitspolizei I, wegen zu hoher Temperatur s. Schulgebäude. 
— Die Ferien an höheren Unterrichtsanstalten (s. d.) sollen 
10 Wochen im Jahre nicht überschreiten und mit 4 Wochen auf die 
Sommerferien, je 2 Wochen auf Ostern und Weihnachten, je 1 Woche 
auf Pfingsten und Halbjahrsschluß verteilt werden (Ges. vom 22. Aug. 
1876 S. 317 § 15, A#VO. vom 29. Jan. 1877 S. 43 Pkt. 11). Königs 
Geburtstag ist durch Schulaktus, in den Seminaren außerdem durch 
Festspeisung zu begehen. Wenn er in die Osterferien fällt, ist die
	        
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