Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

198 Schulgebäude 
Aachfeier in der ersten Schulwoche zu veranstalten (MVO. vom 30. Okt. 
1851, 21. März und 4. April 1874, 11. Jan. 1876 und 14. April 
1877, Cod. 711). Uber Ferienaufgaben s. Hausaufgaben. 
Schulgebäude. Die Gebäude für höhere Unterrichtsanstalten 
(s. d.) müssen nach Größe und Beschaffenheit den im Interesse des 
Unterrichts und der Gesundheitspflege zu stellenden Anforderungen ge- 
nügen. Die nachstehends aufgeführten gesundheitspolizeilichen Bestim- 
mungen für Volksschulen leiden auf Sch. der höheren Unterrichts- 
anstalten sinngemäß Anwendung (Ges. vom 22. Aug. 1876 S. 317 
§ 16, A#BO. vom 29. Jan. 1877 S. 43 Pkt. 12, BO. vom 8. Juli 
1882 S. 151 Pkt. 5, Instr. vom 10. Juli 1884 S. 210 § 18 und 
wegen der Heizungs= und Ventilationsanlagen MWBO. vom 11. Juni 
1884 NAr. 761 IM). Volksschulen müssen ein lediglich zu Schul- 
zwecken bestimmtes Gebäude haben, das nach Lage, Einrichtung und 
Ausstattung den Bedürfnissen des Unterrichts und der Gesundheit ent- 
spricht (Schulges. § 11 1, AB. vom 25. Aug. 1874 S. 155 §F 231, 5). 
1. Die in gesundheitspolizeilicher Beziehung geltenden, je- 
doch nur in Anpassung an die jeweiligen örtlichen Verhältnisse anzu- 
wendenden Vorschriften enthält die VO. vom 3. April 1873 S. 258 
mit Anderungen in der VO. vom 24. März 1879 S. 100. Danach 
soll der Platz möglichst frei und in der Mitte des Schulbezirks liegen, 
Mauern und Wände müssen stets trockhen sein, der Fußboden soll sich 
mindestens 0,5 m über den äußeren Boden erheben (VO. von 1873 
§8 1—3 und von 1879 Pkt. 2, 3). Die Schulzimmer werden am besten 
im Erdgeschoß eingerichtet (VO. von 1873 8§ 4). Die Zimmerlänge 
soll nicht über 12, die Höhe nicht unter 3 m betragen (BO. von 1873 
§ 5 und von 1879 Pkt. 4). Der Anstrich der Wände soll einfarbig sein 
(VO. von 1873 §7 und von 1879 Pkt. 6). Die Gesamtfläche der lichten 
Fensteröffnung soll mindestens 16 der Bodenfläche betragen (VO. von 
1873 § 10 und 1879 Pkt. 7). In jedem Schulzimmer ist auf ge- 
nügende Lüftungsvorrichtungen, bei Ofenheizung auf Mantelvorrichtung 
mit Abzugskanal Bedacht zu nehmen (VO. von 1873 § 12 und von 
1879 Pkt. 8). In jedem Schulgebäude empfiehlt sich die Anlegung einer 
genügenden r- von Ankleidungszimmern (BO. von 1874 § 13 und 
von 1874 Phkt. 9). Gut konstruierte Blitzableiter dürfen auf keinem 
Schulhause fehlen (VO. von 1873 § 17). Besondere Vorschriften sind 
für Lehrerwohnungen (s. d.), Schulbänke (s. d.), Turnplätze (s. d.), Spiel- 
plätze (s. d.), Schulabtritte (s. d.), für die Einrichtung der Katheder 
(BO. von 1873 § 32), der Wandtafeln (8 34), der Anschauungesmittel 
(§+ 35), der Rouleaux (8§ 37), der Beleuchtung (§ 38) und der Reinigung 
(§ 42 von 1873 und Pkt. 15 von 1879) erteilt. Die Temperatur der 
Schulzimmer soll im Sommer nicht über 160o, in der Heizungsperiode 
nicht unter 130 betragen; bei einer Außentemperatur von 20°% im 
Schatten in den Vormittagsstunden zwischen 9 und 10 Uhr empfiehlt 
sich in Städten die Aussetzung des Nachmittagsunterrichts für Schulen
	        
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