Schulgebäude 199
mit ganztägigem Unterrichte (VO. von 1873 § 44 und von 1879 Pkt. 10).
In jedem Schulzimmer ist ein Thermometer aufzuhängen (VO. von
1873 § 39). Auf jedes Kind soll ein Klassenraum von mindestens
2,5 chm kommen (Schulges. § 111). Den Bezirksärzten und, wo
solche vorhanden sind, den Schulärzten (s. d.) liegt die gesundheitliche
Prüfung der Baupläne, auf Antrag auch der Bauplätze, und nach
Fertigstellung der Gebäude jedenfalls deren Revision ob. Auch später
haben sie im Einvernehmen mit dem Stadtrat (Schulvorstand, Direktor)
zeitweilige Revisionen vorzunehmen, auf Privatschulen jedoch in der
Regel nicht zu erstrechen. Für ihre Bemühungen haben sie Kosten
nur in Fällen besonderer Gefährde anzusetzen (VO. von 1873 §8 1 3
und von 1879 Pkt. 3, Instr. vom 10. Juli 1884 S. 210 § 18, MV0.
vom 6. Aug. 1880, 7. Juli 1884, 28. Jan. 1901 und 11. Mlärz 1901,
Fischer I 325, VI 68, XXIII 45, 46, SWB. 1901 S. 58, 135, s. auch
Bauwesen XII 11). Die Bausachverständigen können Gebühren be-
rechnen, wenn das Gutachten auf Antrag der Schulgemeinde oder
Bezirksschulinspektion und nicht lediglich zur Vorbereitung der bau-
polizeilichen Entschließung abgegeben wird (MVO. vom 1. Aug. 1901,
SW. 192, Fischer XXIII 236). Nach dem Auftreten ansteckender
Krankheiten (s. Gesundheitspolizei ) hat der Bezirksarzt die Desinfek-
tion anzuordnen (VO. vom 8. Nov. 1882 S. 252 Pkt. 8).
2. Die Beschaffung der Schulräume, der Schuleinrichtungen
und Lehrerwohnungen, sowie die Aufsicht über die Gebäude gebührt
zunächst dem Schulvorstande, der das Bauwesen einem besonderen
aus seiner Mitte zu wählenden Ausschuß übertragen kann. Die Ober-
aufsicht in all diesen Beziehungen kommt der Bezirksschulinspektion
zu, der bei Bauten unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen
Bericht zu erstatten ist (Schulges. §§ 24b, 36 2, AVV. vom 25. Aug.
1874 S. 155 §8 51 2, 67 8). Die Kosten für Errichtung, Unterhal-
tung, Beleuchtung, Heizung und Reinhaltung der Schulräumlichkeiten
und die Reinhaltung der Gruben und Essen trägt die Schulkasse.
Dem Lehrer darf die Reinigung und Heizung nicht angesonnen wer-
den (Ges. § 10 c, e, AVO. 8§ 21 4, 5, 1). Zur Veräußerung und
Verpfändung von Sch. bedarf es ministerieller Genehmigung (A#.
§8 23 2, 692). Die Sch. sollen in der Regel zu fremden Zweckhen
nicht überlassen werden (AVO. 8§ 231). Die Bezirksschulinspektionen
sollen dahin wirken, daß in den Fällen, in denen alte, im Eigentum
des Schullehns befindlich gewesene Schulhäuser zu anteiliger Dechung
der Kosten für neue Schulhäuser veräußert werden, das neue Schul-
haus nicht auf die Schulgemeinde eingetragen wird, sondern wieder
die Eigenschaft als Schullehn erhält. Je nachdem sie Kirchschullehn
oder Schullehn sind, unterliegen sie in rechtlicher Beziehung ver-
schiedener Beurteilung (s. Schulkasse I. Kirchschullehn). Uber die Ab-
gabenbefreiung gilt dasselbe, wie für kirchliche Gebäude (s. Kirchen-
kassen IV). Einer besonderen Einschätzung zur Einkommensteuer