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bedürfen Gebäude, die zu Schulzwecken eingerichtet sind und verwendet
werden, nicht (Instr. vom 26. Juli 1900 S. 781 8 53). Sind sie der
Schulgemeinde von der politischen Gemeinde gegen Entgelt überlassen,
so ist dieses Entgelt steuerpflichtiges Einkommen der letzteren (OVG.
3. April 1902 II S 310).
Schulgeld. 1. In der Volksschule haben zur Deckung des
Schulbedarfs, insbes. zur Dechung der Lehrergehalte, soweit hierzu
nicht besondere Fonds vorhanden sind (s. Schulkasse), die Erziehungs-
pflichtigen ein gewisses Sch. zu bezahlen, dessen Höhe vom Schul-
vorstande zu bestimmen und nach den Vermögens-, Familienverhält-
nissen oder Arten der Schule abzustufen ist. Jedoch soll das Sch.
nicht den gesamten Schulbedarf deckhen, sondern nur einen verhältnis-
mäßigen Beitrag liefern (Schulges. 8§ 7 2, 10 3c, ABO. vom 25. Aug.
1874 S. 155 § 16 1) und, wo Staatsbeihilfe zu den Lehrergehalten
gewährt wird, 5 event. 8 M. jährlich nicht übersteigen (s. Schulkasse).
Vollständige Aufhebung des Sch. ist nur in der Fortbildungsschule
zulässig (Ges. § 72, MIVO. vom 30. Jan. 1875, Zeitschr. f. R.
XILII 60). Im übrigen sind die Schulgemeinden in der freien Ent-
schließung darüber, welcher Teil des Gesamtbedarfs durch Sch. auf-
zubringen sei, unbeschränkt, insbes. ist der Durchschnittssatz von wöchent-
lich 10 Pf. mit dem Grundsatze, daß die Lehrergehalte nach dem
ungefähren Betrage des Sch. zu bemessen seien, aufgegeben (MIV.
vom 7. MAärz 1876, Zeitschr. f. R. XILIII 173 und 8§ 3 des Ges. vom
9. April 1872 S. 132). Auch nach den gebotenen Lehrfächern kann
das Sch. bemessen, z. B. kann für den Unterricht in weiblichen Hand-
arbeiten ein höheres Sch. gefordert werden, von dem Knaben alsdann
befreit sind, während es für Alädchen auch dann zu bezahlen ist,
wenn sie von diesem Unterrichte keinen Gebrauch machen (MWVO. vom
3. Aug. 1876, Cod. 517). Die Erhebung erhöhten Sch. ist zulässig
von Kindern, die die Schule von auswärts besuchen, dagegen von
auswärtigen Kindern, die am Schulorte wohnen, nur insoweit, als
der Aufenthalt am Schulorte nicht durch Dienstverhältnis, Pflegekinder-
verhältnis oder dergl. herbeigeführt worden ist (MVO. vom 28. Nov.
1879. Fischer 11 131). Den auswärtigen stehen in dieser Beziehung
die kath. Kinder gleich, die die evang. Ortsschule besuchen, obgleich
sich am Orte eine kath. Schule befindet (s. Konfessionelle Verhält-
nisse VI). Beschlüsse der Schulgemeinde, daß für Kinder, denen ein
Erlaß an der gesetzlichen Schulzeit zu teil wird, das Sch. bis zum
erfüllten 8. Schuljahre zu bezahlen sei, sind unzulässig (M. vom
18. Jan. 1875, Zeitschr. f. R. XILII 59). Sch.-Befreiung hat ein-
zutreten bei genügend befundenem Privatunterricht, bei Uberweisung
von Kindern an höhere Bildungs= oder Fachlehranstalten und beim
Besuche von Nachbarschulen. Jedoch kann die Erhebung der Hälfte
des höchsten Satzes für Kinder, welche die gleichartige Schule eines
Nachbarorts (auch der konfessionellen Minderheit, s. AlVO. vom 20. Dez.