Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

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bedürfen Gebäude, die zu Schulzwecken eingerichtet sind und verwendet 
werden, nicht (Instr. vom 26. Juli 1900 S. 781 8 53). Sind sie der 
Schulgemeinde von der politischen Gemeinde gegen Entgelt überlassen, 
so ist dieses Entgelt steuerpflichtiges Einkommen der letzteren (OVG. 
3. April 1902 II S 310). 
Schulgeld. 1. In der Volksschule haben zur Deckung des 
Schulbedarfs, insbes. zur Dechung der Lehrergehalte, soweit hierzu 
nicht besondere Fonds vorhanden sind (s. Schulkasse), die Erziehungs- 
pflichtigen ein gewisses Sch. zu bezahlen, dessen Höhe vom Schul- 
vorstande zu bestimmen und nach den Vermögens-, Familienverhält- 
nissen oder Arten der Schule abzustufen ist. Jedoch soll das Sch. 
nicht den gesamten Schulbedarf deckhen, sondern nur einen verhältnis- 
mäßigen Beitrag liefern (Schulges. 8§ 7 2, 10 3c, ABO. vom 25. Aug. 
1874 S. 155 § 16 1) und, wo Staatsbeihilfe zu den Lehrergehalten 
gewährt wird, 5 event. 8 M. jährlich nicht übersteigen (s. Schulkasse). 
Vollständige Aufhebung des Sch. ist nur in der Fortbildungsschule 
zulässig (Ges. § 72, MIVO. vom 30. Jan. 1875, Zeitschr. f. R. 
XILII 60). Im übrigen sind die Schulgemeinden in der freien Ent- 
schließung darüber, welcher Teil des Gesamtbedarfs durch Sch. auf- 
zubringen sei, unbeschränkt, insbes. ist der Durchschnittssatz von wöchent- 
lich 10 Pf. mit dem Grundsatze, daß die Lehrergehalte nach dem 
ungefähren Betrage des Sch. zu bemessen seien, aufgegeben (MIV. 
vom 7. MAärz 1876, Zeitschr. f. R. XILIII 173 und 8§ 3 des Ges. vom 
9. April 1872 S. 132). Auch nach den gebotenen Lehrfächern kann 
das Sch. bemessen, z. B. kann für den Unterricht in weiblichen Hand- 
arbeiten ein höheres Sch. gefordert werden, von dem Knaben alsdann 
befreit sind, während es für Alädchen auch dann zu bezahlen ist, 
wenn sie von diesem Unterrichte keinen Gebrauch machen (MWVO. vom 
3. Aug. 1876, Cod. 517). Die Erhebung erhöhten Sch. ist zulässig 
von Kindern, die die Schule von auswärts besuchen, dagegen von 
auswärtigen Kindern, die am Schulorte wohnen, nur insoweit, als 
der Aufenthalt am Schulorte nicht durch Dienstverhältnis, Pflegekinder- 
verhältnis oder dergl. herbeigeführt worden ist (MVO. vom 28. Nov. 
1879. Fischer 11 131). Den auswärtigen stehen in dieser Beziehung 
die kath. Kinder gleich, die die evang. Ortsschule besuchen, obgleich 
sich am Orte eine kath. Schule befindet (s. Konfessionelle Verhält- 
nisse VI). Beschlüsse der Schulgemeinde, daß für Kinder, denen ein 
Erlaß an der gesetzlichen Schulzeit zu teil wird, das Sch. bis zum 
erfüllten 8. Schuljahre zu bezahlen sei, sind unzulässig (M. vom 
18. Jan. 1875, Zeitschr. f. R. XILII 59). Sch.-Befreiung hat ein- 
zutreten bei genügend befundenem Privatunterricht, bei Uberweisung 
von Kindern an höhere Bildungs= oder Fachlehranstalten und beim 
Besuche von Nachbarschulen. Jedoch kann die Erhebung der Hälfte 
des höchsten Satzes für Kinder, welche die gleichartige Schule eines 
Nachbarorts (auch der konfessionellen Minderheit, s. AlVO. vom 20. Dez.
	        
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