Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

Schulgemeinde 201 
1881 und 17. Jan. 1882, Fischer III 278) besuchen, ortsgesetzlich, für 
Kinder, die durch Privatlehrer oder in Privatschulen oder bei dauern- 
dem Aufenthalte im Schulbezirke im Hause unterrichtet werden, über- 
dies mit ministerieller, jederzeit widerruflicher Genehmigung beschlossen 
werden (ABO. 88§ 4 6, 51, 2, MV0O. vom 11. Sept. und 9. Dez. 1879, 
Fischer 1 226, 227). Auf Kinder, die außerhalb des Schulbezirks 
völlig in Pension gegeben werden, leidet § 51,2 der A#O. dagegen 
keine Anwendung (MIVWVO. vom 22. Jan. 1875, Cod. 510). Hiernächst 
kann Ermäßigung des Sch. eintreten bei länger andauernder Behin- 
derung am Schulbesuche durch Krankheit usw. (ABO. 8 12 6) und 
muß eintreten für Kinder der konfessionellen Alinderheit, die nicht am 
Religionsunterricht der Ortsschule der konfessionellen Mehrheit teil- 
nehmen (AVO. 8§ 142, Ges. § 6 2. Für arme Kinder trägt die Schul- 
kasse, nicht der Erziehungspflichtige oder die Armenkasse, das Sch. 
(Ges. vom 15. April 1886 S. 88, MVO. vom 17. Okt. 1887, Fischer 
IX 165, SWB. 1889 S. 43). Den mit Sch. Rüchkständigen kann der 
Besuch öffentlicher Tanz= und Schankstätten verboten werden (s. Schank- 
wesen II). Die Höhe der Sätze ist in ein Kataster einzutragen, das 
der Schulvorstand kurz nach Ostern jeden Jahres revidiert (ABO. 8 160). 
Die Art und Weise der Einsammlung und Resteintreibung, die Ab- 
lieferungsfristen und Einnehmergebühren sind in der Ortsschulordnung 
zu regeln; mit der Einsammlung darf jedoch niemals der Lehrer be- 
auftragt werden (ABVO. 8§ 22 3, 4). Die Zwangsvollstrechung (s. d. D 
erfolgt durch die Amtsh. (Stadtrat). Gegen die Entscheidungen des 
Kultusministeriums über die Heranziehung zu Sch. ist die Anfechtungs- 
klage zulässig s. Schulkasse. 
2. Auch in den höheren Unterrichtsanstalten (s. d.) ist Sch. 
zu bezahlen. Die Feststellung unterliegt der Prüfung des Kultus- 
ministeriums. Die Kinder der Lehrer (auch der früheren) genießen für 
die betreffende Anstalt Schulgeldbefreiung (Ges. vom 22. Aug. 1876 
S. 317 §88 31, 54, 26, AVO. vom 29. Jan. 1877 S. 43 Pkt. 2). 
An den Böniglichen und unter Mlinisterialverwaltung stehenden Gym- 
nasien beträgt das Sch. jährlich 120 M. 15% des Solleinkommens 
wird zu Schulgelderlassen an bedürftige und würdige Schüler ohne 
Rüchsicht auf Ortsangehörigkeit verwendet. Im Laufe des Viertel- 
jahrs eintretende oder abgehende Schüler haben das Sch. für das 
ganze Vierteljahr zu bezahlen (Cod. 662, MBO. vom 21. Dez. 1883, 
Fischer V 367). Mit Rüchsicht auf die Bestimmung der Realschulen 
(s. d.) soll dem Bürger= und Gewerbestande durch Herabsetzung des 
Sch. und Gründung schulgeldfreier Stellen für befähigte mittellose 
Schüler tunlichst allgemeine Beteiligung an diesen Schulen ermöglicht 
werden (MWVO. vom 4. Aärz 1882 in der Leipz. Ztg. Nr. 68). 
Schulgemeinde. Die Bewohner eines Schulbezirks (s. d.) bilden die 
Schulgemeinde. Ihre Vertretung erfolgt durch den Schulvorstand (s. d.). 
Das Vermögen der Sch. ist getrennt vom Schulvermögen (s. Schulkasse I.
	        
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