202 Schulgrundstüche — Schulkasse
Schulgrundstücke, Schulhäuser s. Schulgebäude, Schulkasse.
Schulhygiene s. Gesundheitspolizei III, Schulärzte, Schulgebäude.
Schulinspektion s. Schulaufsichtsbehörden.
Schulinventar ist wie der Lehrapparat (s. d.) und im Gegen-
satze zu gewissen Lehrmitteln (s. d.) aus der Schulkasse zu beschaffen und
zu unterhalten und umfaßt die Schulbänke, Wandtafeln, Schränke,
Regale, Rouleaux, Waschbechen usw. (Schulges. § 10 24, ABO. vom
25. Aug. 1874 S. 155 8§ 21 6). Gesundheitspolizeiliche Vorschriften
über diese Gegenstände enthält die VO. vom 3. April 1873 S. 258
in §§ 21—31 (s. Schulbänke), § 32 (Katheder), § 34 (Wandtafeln),
§ 37 (Rouleaux).
Schulkasse. I. Schulvermögen. Das Vermögen der Schul-
gemeinde wird unterschieden vom Schulvermögen (Schullehn), neben
dem noch das Kirchschullehn (s. d.) besteht. Allgemeine Vorschriften
oder Grundsätze existieren hier so wenig wie für das Pfarrlehn und
Kirchschullehn. Bis zum Beweise des Gegenteils wird angenommen,
daß Schulgrundstücke sich im Eigentum des Schullehns, nicht der
Schulgemeinde, befinden. Von der Grundbuchsberichtigung soll jedoch
abgesehen werden, wenn der Eintrag diesem Sachverhältnis nicht ent-
spricht (MVO. vom 7. Juli 1866 und 4. Okt. 1877, Cod. 349). Der
Eintrag als Schullehn schließt nicht aus, daß das Grundstück Kirch-
schullehn ist (M. BVO. vom 26. April 1873, Cod. 463). Die weiteren
Bestimmungen über die Bestandteile des Schulvermögens betreffen die
Schulgebäude (s. d.), den Lehrapparat (s. d.), die Lehrmittel (s. d.), die
Schulutensilien (s. d.), Schulbücher (s. d.) und Schulbibliothek (s. d).
Außerdem unterliegt das Schulvermögen den allgemeinen Bestimmungen
über öffentliche Sachen (s. d.).
II. Ausgaben und Einnahmen. 1. Aus der Sch. zu be-
streiten sind alle Bedürfnisse der Orts= und Bezirksschulen, insbes.
der aus der Anstellung der Volksschullehrer erwachsende Aufwand, die
Kosten für Errichtung, Unterhaltung, Reinigung, Heizung und Be-
leuchtung der Schulgebäude, für das Schulinventar, den Lehrapparat,
die Schulbibliotheh, die Lehrmittel und Schulbücher, soweit sie zum
Lehrapparat gehören, die Schulutensilien und das Schulgeld für arme
Kinder, die Kosten für Geschäfts= und Nebenaufwand einschließlich der
Verläge des Ortsschulinspektors, dagegen nicht für die Lehrmittel (s. d.)
im allgemeinen (Schulges. § 10, A#VO. vom 25. Aug. 1874 S. 155
§ 21). Für die Schulsparkasse (s. d) haftet die Sch. nicht.
2. Dieser Aufwand wird gedeckt aus den für die Schule
bestehenden Fonds (Ges. §§ 71, 10 3 a), durch die aus dem Kirchen-
vermögen und aus dem Vermögen der politischen Gemeinde bewilligten.
Beiträge (ABO. 8 22 2), soweit die vorstehenden Bezüge nicht aus-
reichen, zunächst durch das Schulgeld (s. d.) und, soweit auch dieses
nicht ausreicht, vorbehältlich der Darlehnsaufnahme (s. d.) durch Schul-
anlagen (s. d., Ges. 5§8 71—7 3, 10 3f, A#VO. § 16 1). Außerdem