Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

Schulkasse 203 
werden folgende Staatsbeihilfen gewährt: a) fortlaufende Beihilfen 
zum Diensteinkommen der Lehrer im Betrage von 300 M. für jede 
ständige und von 150 M. für jede Hilfslehrerstelle unter der Be- 
dingung, daß das jährliche Schulgeld für das Kind 5 M., ausnahms- 
weise 8 Ml. nicht übersteigt; b) Beiträge zur Aufbringung der Alters- 
zulagen (Ges. vom 26. Febr. 1900 S. 42, 26. April 1892 S. 95 
und Schulges. §§ 7 5, 10 3g, ABO. vom 26. März 1900 S. 90 
und, soweit darin nicht aufgehoben, ABO. vom 24. Mai 1892 
S. 209 und 25. Aug. 1874 S. 155 § 16 5, VO. vom 17. April 1872 
S. 134, s. auch Lehrergehalte, Fortbildungsschule); c) bis auf weiteres 
sind die Einnahmen aus der staatlichen Grundsteuer nach Höhe von 
2 Pf. von jeder Steuereinheit den Schulgemeinden zur Abminderung 
der Schullasten überwiesen worden. Empfangsberechtigt sind die 
Schulgemeinden der konfessionellen Mehrheit. Bestehen im Bezirke 
Schulen der konfessionellen Minderheit, so teilt sich der Betrag nach 
dem Zahlenverhältnis der. Schulkinder (Ges. vom 3. Juli 1902 S. 278 
Art. III. Finanzges. vom 6. Juni 1902 S. 140 § 2). Der Ertrag der 
Schulkollekte und die Abgabe von Trauungen ist weggefallen (Kons. B. 
1875 S. 27, s. Kirchliche Gebühren). Auch Aufnahme= und Abgangs- 
gebühren dürfen nicht eingeführt werden (MVO. vom 13. Anpril 
1875, Zeitschr. f. R. XILII 117 und 16. Sept. 1876, Cod. 546), da- 
gegen fließen zur Schulkasse nach § 22 5 der A#0 weiter die Besitz- 
veränderungsabgaben (s. d. II 3), die Strafgelder wegen Schulversäumnis 
(L. d.), eigenmächtigen Einschreitens (s. d.), wegen der Teilnahme am 
Lotto und des unerlaubten Vertriebs von Lotterielosen (s. Glücksspiel). 
Erbschaftsabgaben sollen nicht mehr eingeführt werden; soweit sie auf 
bisherigen Regulativen beruhen, bestehen sie fort (M.O. vom 19. Aug. 
1890, Fischer XII 77). 
III. Die Verwaltung der Sch. erfolgt unter Aussicht des Schul- 
vorstandes. Ihm gebührt die Beschlußfassung über die Art der Be- 
schaffung der Mittel, die Fürsorge für Einhebung der Gelder, die 
Ablegung der Schulkassenrechnung, soweit hierfür nicht besondere 
Organe bestellt sind, sowie die Verwaltung des Vermögens der Schul- 
gemeinde und der der Schule gewidmeten Fonds, soweit er sie nicht 
besonderen aus seiner Mitte gewählten Ausschüssen überträgt, worüber 
allenthalben das Aähere im Wege der Ortsschulordnung festzustellen 
ist. Zur Vertretung der Sch. ist die Schulgemeinde verpflichtet (Schul- 
ges. §§ 10 1, 24e, f, A#O. vom 25. Aug. 1874 S. 155 88 20 1, 
20 2, 51 2). Das Schullehn wird durch die Bezirksschulinspektion ver- 
treten, Aktoren bestellt das Kultusministerium (VO. vom 9. Okt. 1841 
S. 239, Schulges. 8 35 4, Zeitschr. f. R. XILII 496). Die Anerkennung 
von Grundbuchsblättern für Schullehnsgrundstücke erfolgt durch die 
Stelleninhaber mit Genehmigung der Bezirksschulinspektion (MV0. 
vom 3. April 1865, 10. Alärz 1866 und 14. Jan. 1875, Cod. 349, 
Zeitschr. f. R. XILII 55). Wo nicht ein Stadtrat die Kassenverwaltung
	        
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