Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

204 Schulkasse 
führt, wählt der Schulvorstand aus den ihm angehörigen Mitgliedern 
der bürgerlichen Gemeindevertretung zur Besorgung der Ausgaben 
und Einnahmen und zur Rechnungsführung einen Schulkassenverwalter, 
der für seine Mühewaltungen aus der Sch. zu entschädigen (Ges. 
88 30, 31) und dessen Amtsdauer durch die Dauer seiner Eigenschaft 
als Schulvorstandsmitglied nicht bedingt ist. Er ist lediglich Beauf— 
tragter des Schulvorstands und kann auch vor Ablauf von 3 Jahren 
seines Amtes wieder enthoben werden (MVO. vom 10. Mai 1881, 
Fischer III 134). Die Schulkassenrechnung ist in der Regel (s. u.) mit 
dem letzten Dezember jeden Jahres abzuschließen und vom Rechnungs- 
führer binnen 4 Wochen an den Schulvorstand abzugeben. Der letz- 
tere prüft sie zunächst selbst und reicht sie zur Prüfung und Aichtig- 
sprechung an die Bezirksschulinspektion ein (Ges. § 35 5, AVO. F 20 3). 
Der Schulvorstand hat alljährlich, und zwar in der Regel im NAovember, 
einen Voranschlag an die Bezirksschulinspektion einzureichen, die ihn 
mit darauf gebrachter Entschließung dem Schulvorstande zurückgibt 
(Ges. § 35 5, AVO. § 51 1). Auf Beschluß des Schulvorstands kann 
die Schulkassenrechnung mit dem letzten Tage vor der Schulaufnahme 
(also vor Ostern) abgeschlossen und der Haushaltplan im Mionat 
Februar eingereicht werden (MI. vom 1. Okt. 1875, Zeitschr. f. R. 
XILII 460). Es empfiehlt sich, die Schulkassenrechnung hinsichtlich der 
Kapiteleinteilung den Ansätzen des Voranschlags entsprechend einzu- 
richten (M VO. vom 11. Jan. 1877, Cod. 581). Stiftungs= und sonstige 
Kapitale, die zu Schulstellen gehören, sind mit dem Vermögen der 
Sch. nicht zu verschmelzen, sondern in einem Anhange zur Schulkassen- 
rechnung besonders zu verwalten (A#VO. § 22 10. Die Veräußerung 
von Grundstücken und die Verwendung von Schulkapitalien zu an- 
deren als stiftungsmäßigen oder Schulzwecken bedarf ausdrücklicher 
Genehmigung des ZKultusministeriums (ABVO. 885 232, 69 2). Weitere 
Bestimmungen betreffen die Verwaltung und Verwahrung von Ab- 
lösungshkapitalien und Landrentenbriefen durch die RKultusministerial- 
kasse (s. d.), die Einhebung und Beitreibung des Schulgeldes (s. d.) 
und der Schulanlagen (s. d.), sowie die Verwaltung und Vertretung 
der RKirchschullehne (s. d.) und der Schulgebäude (s. d.). In Angelegen- 
heiten der Schullehne und Schulstiftungen sollen von den Inspektions- 
behörden an Verlägen nur Einrüchkungs-, Sachverständigen= und andere 
Sondergebühren, sonstige Gebühren dagegen nur bei außerordentlichen 
Bemühungen, bei Stiftungen nur wo der Ertrag es gestattet, und 
zwar nach Bauschbeträgen berechnet werden (Ges. vom 2. April 1844 
S. 141, AVO. vom 2. April 1844 S. 143 und Gebührentaxe vom 
24. Sept. 1876 S. 439 III 6). Der Ansatz von Rechnungsgebühren 
ist unzulässig, wenn nicht infolge der Schwierigkeit des Rechnungs- 
werks die Zuziehung von Bechnungsverständigen geboten erscheint 
(MMV0. vom 16. Dez. 1876, Zeitschr. f. R. XLIV. 165). Die Anfechtungs- 
klage ist nachgelassen gegen die Entscheidung des RKultusministeriums
	        
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