Landtag 17
Wahlkreis wählt einen Abgeordneten (Wahlges. von 1868 88 15—17
und Wahlkreiseinteilung zu § 1 der A#. vom 10. Okt. 1896 S. 152).
Die letztere ist abgeändert durch VWO. vom 15. Juni 1897 S. 94
(7., S., 24., 41. ländlicher, 20. städtischer und 4. Dresdner Wahlkreis), vom
14. Juli 1899 S. 158 (2., 7., 10., 23., 31., 35., 44. ländlicher, 17., 18. und
23. städtischer Wahlkreis), vom 8. Mai 1901 S. 71 (die 5 Dresdner
Wahlkreise, der 1. und 2. Chemnitzer, sowie der 2., 16., 18., 24., 28.,
30., 41. und 44. ländliche Wahlkreis), vom 24. April 1903 S. 429 (18.
städtischer) und 1. M#a## 1903 S. 432 (2., S., 10., 20., 23., 24., 31., 34.,
43. ländlicher, 2. und 18. städtischer, 1.— 4. Dresdner Wahlkreis). Das
Wahlverfahren ordnet das Ges. vom 28. Alärz 1896 S. 44 mit AVO.
vom 10. Okt. 1896 S. 141. Hiernach werden die Abgeordneten von
Wahlmännern in Wahlkreisen, die Wahlmänner von den Urwählern
in Wahlbezirken gewählt. Auf je 500 kommt in der Regel ein Wahl-
mann. Orte von 3500 Seelen ab werden in mehrere Wahlbezirke geteilt.
Die Urwähler werden nach Maßgabe ihrer Grund= und Einkommen-
steuer in 3 Abteilungen geteilt. Jedenfalls Kkommt in die l. Abt.
jeder, der mindestens 300 Ml., in die lI. Abt. jeder, der mindestens
38 M. Steuern entrichtet. Da jedoch bei der Bildung der Abt. auf
die I. Abt. ½8 des Gesamtsteuerbetrags entfällt und der Rest zu gleichen
Hälften auf die beiden andern Abt. verteilt wird, so kann auch bereits
ein niedrigerer Steuerbetrag als 300 M. bez. 38 Ml. die Zugehörig-
keit zur I. bez. II. Abt. begründen. Entfallen auf einen Wahlmann
weniger als 5 Urwähler, so ist ihre Zahl aus der nächstniedrigen Abt.
zu ergänzen. Für jeden Ort bez. Wahlkreis ist eine Urwählerliste auf-
zustellen. Uber Einwendungen gegen dieselbe entscheidet der Bezirks-
bez. Kreisausschuß. Das Ministerium setzt für die Wahlmännerwahlen
den Termin fest und bestellt den Wahlkommissar. Bei der Urwahl
entscheidet die absolute Mehrheit. Aäheres s. Ges. und A#VO. von
1896. In den Urwählerlisten ist dem Wahlberechtigten der Steuer-
beitrag seiner Frau und Kinder nicht mit anzurechnen. Wohnungs-
wechsel nach Abschluß der Urwählerliste- hat Verlust des Stimmrechts
und der Wählbarkeit nicht zur Folge. Abgabe von Abschriften der
Wählerlisten ohne die Steuersätze ist zulässig. In der Bek. des Wahl-
vorstehers kann auch die Zahl der Wahlmänner angegeben werden
(MWBO. vom 24. Febr., 25. Mai und 16. Sept. 1897, Fischer XVIII
260, 261, XIX 50). Verzieht ein Wahlmann aus einem Wahlbezirke
desselben Orts in einen andern, so hat das Verlust der Wählbarkeit
und Ausscheiden im Sinne von § 23 des Ges. nicht zur Folge (M.
vom 23. März 1901, Fischer XXIII 89).
3. Für beide Kammern gemeinschaftlich gilt folgendes: Zweifel
über die Stimmberechtigung und Wählbarkeit entscheidet die Berwal-
tungsbehörde (s. Kreisausschuß, Bezirksausschuß). Uber Entziehung der
Mitgliedschaft und über Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl be-
schließt die Kammer (Wahlges. von 1868 88 6, 34, Landtagsordnung
von der Mosel, Verwaltungerecht. II. 2