Schulsiegel — Schulutensilien 207
inspektor die Privatschulen und Privatlehrer zu unterwerfen. Das
Ergebnis ist in dem alljährlichen Schulberichte (s. d.) darzulegen. Die
Veranstaltung regelmäßiger Revisionen der mit den Landesanstalten
verbundenen Volksschulen und außerordentlicher Revisionen aller Schulen
kommt dem ZKultusministerium zu (Schulges. §8 29 3, 33 1, 37 12, AVO.
vom 25. Aug. 1874 S. 155 §§ 61, 652, VO. vom 22. Nçov. 1876,
§ 123 der Instr. vom 6. Vov. 1874, Cod. 546). Die Bezirksschul-
inspektoren haben den Ortsschulinspektor von der beabsichtigten Re-
vision kurz vorher zu benachrichtigen und ihr Ergebnis zu den Revisions=
akten zu bringen (obige Instr. §§ 6, 12). Die Veranstaltung jährlicher
und außerordentlicher Revisionen der höheren Unterrichtsanstalten
(s. d.) gehört vor das Kultusministerium (Ges. vom 22. Aug. 1876
S. 316 § 45).
Schulsiegel. In der Volksschule ist für jeden Schulvorstand
und für jede Schule ein Siegel zu halten. Das erstere führt der Vor-
sitzende des Schulvorstandes, das letztere der Lehrer bez. Direktor.
Einer Gegenzeichnung des Ortsschulinspektors bedarf es, ausgenommen
bei Entlassungszeugnissen, nicht (Schulges. § 27 3, A#VO. vom 25. Aug.
1874 S. 156 § 552, VO. vom 4. Aug. 1875 S. 310 Pkt. 3, berichtigt
S. 348). Das Sch. für die höheren Unterrichtsanstalten ((. d.)
führt der Direktor (VO. vom 29. Jan. 1877 S. 43 Pkt. 3 Schlußsatz).
Schulsparkassen sind als Gemeindesparkassen (s. Sparkassen) zu
behandeln (MIVO. vom 29. Sept. 1899, 8. April 1882 und 29. Okt.
1890, Fischer IV 134, XII 71, XXI 79).
Schulstiftungen s. Stiftungen, Schulkasse.
Schulstrafen s. Schulzucht. 4
Schulstunden s. Maximalstundenzahl, Uberstunden.
Schultagebuch. Das von jedem Volksschullehrer zu führende
Sch. bezweckt, Lehrern und Aussichtsbeamten jederzeit den Nachweis
über Erreichung des Schulziels zu liefern; auch das Ergebnis der
Schulrevision ist darin zu vermerken (Instr. vom 6. Nov. 1874 88 7, 12).
Schulunterhaltspflicht s. Schulkasse.
Schulutensilien (Schulbücher, Schreibmaterialien usw.) sind in
den Volksschulen von den Erziehungspflichtigen, die hierzu nötigen-
falls durch Strafauflage anzuhalten sind, und bei Säumnis verlags-
weise aus der Schulkasse (nicht aus der Armenkasse, MVO. vom 17. Jan.
1884, Fischer V 204) zu beschaffen. Zurüchforderung des Verlags ist
nur im Rechtswege zulässig (ABpO. vom 25. Aug. 1874 S. 155 88 125,
21 8, MVO. vom 23. Juni 1877). Mit Zustimmung des Schulvor-
stands können vom Lehrer Sch. in größeren Partien eingekauft und
gegen den Einkaufspreis unter Zuschlagung eines mäßigen Satzes für
seine Mühwaltungen abgelassen werden. Ein darüber hinausgehender
Handel des Lehrers mit Sch. ist unzulässig (ABVO. § 2143, MW0.
vom 7. Nov. 1878, Cod. 582). — An Realschulen ist der Handel des
Hausmanns mit Schreib= und Zeichenmaterial auf das Notwendigste