Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

Schulsiegel — Schulutensilien 207 
inspektor die Privatschulen und Privatlehrer zu unterwerfen. Das 
Ergebnis ist in dem alljährlichen Schulberichte (s. d.) darzulegen. Die 
Veranstaltung regelmäßiger Revisionen der mit den Landesanstalten 
verbundenen Volksschulen und außerordentlicher Revisionen aller Schulen 
kommt dem ZKultusministerium zu (Schulges. §8 29 3, 33 1, 37 12, AVO. 
vom 25. Aug. 1874 S. 155 §§ 61, 652, VO. vom 22. Nçov. 1876, 
§ 123 der Instr. vom 6. Vov. 1874, Cod. 546). Die Bezirksschul- 
inspektoren haben den Ortsschulinspektor von der beabsichtigten Re- 
vision kurz vorher zu benachrichtigen und ihr Ergebnis zu den Revisions= 
akten zu bringen (obige Instr. §§ 6, 12). Die Veranstaltung jährlicher 
und außerordentlicher Revisionen der höheren Unterrichtsanstalten 
(s. d.) gehört vor das Kultusministerium (Ges. vom 22. Aug. 1876 
S. 316 § 45). 
Schulsiegel. In der Volksschule ist für jeden Schulvorstand 
und für jede Schule ein Siegel zu halten. Das erstere führt der Vor- 
sitzende des Schulvorstandes, das letztere der Lehrer bez. Direktor. 
Einer Gegenzeichnung des Ortsschulinspektors bedarf es, ausgenommen 
bei Entlassungszeugnissen, nicht (Schulges. § 27 3, A#VO. vom 25. Aug. 
1874 S. 156 § 552, VO. vom 4. Aug. 1875 S. 310 Pkt. 3, berichtigt 
S. 348). Das Sch. für die höheren Unterrichtsanstalten ((. d.) 
führt der Direktor (VO. vom 29. Jan. 1877 S. 43 Pkt. 3 Schlußsatz). 
Schulsparkassen sind als Gemeindesparkassen (s. Sparkassen) zu 
behandeln (MIVO. vom 29. Sept. 1899, 8. April 1882 und 29. Okt. 
1890, Fischer IV 134, XII 71, XXI 79). 
Schulstiftungen s. Stiftungen, Schulkasse. 
Schulstrafen s. Schulzucht. 4 
Schulstunden s. Maximalstundenzahl, Uberstunden. 
Schultagebuch. Das von jedem Volksschullehrer zu führende 
Sch. bezweckt, Lehrern und Aussichtsbeamten jederzeit den Nachweis 
über Erreichung des Schulziels zu liefern; auch das Ergebnis der 
Schulrevision ist darin zu vermerken (Instr. vom 6. Nov. 1874 88 7, 12). 
Schulunterhaltspflicht s. Schulkasse. 
Schulutensilien (Schulbücher, Schreibmaterialien usw.) sind in 
den Volksschulen von den Erziehungspflichtigen, die hierzu nötigen- 
falls durch Strafauflage anzuhalten sind, und bei Säumnis verlags- 
weise aus der Schulkasse (nicht aus der Armenkasse, MVO. vom 17. Jan. 
1884, Fischer V 204) zu beschaffen. Zurüchforderung des Verlags ist 
nur im Rechtswege zulässig (ABpO. vom 25. Aug. 1874 S. 155 88 125, 
21 8, MVO. vom 23. Juni 1877). Mit Zustimmung des Schulvor- 
stands können vom Lehrer Sch. in größeren Partien eingekauft und 
gegen den Einkaufspreis unter Zuschlagung eines mäßigen Satzes für 
seine Mühwaltungen abgelassen werden. Ein darüber hinausgehender 
Handel des Lehrers mit Sch. ist unzulässig (ABVO. § 2143, MW0. 
vom 7. Nov. 1878, Cod. 582). — An Realschulen ist der Handel des 
Hausmanns mit Schreib= und Zeichenmaterial auf das Notwendigste
	        
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