Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

208 Schulvakanz — Schulversäumnisse 
zu beschränken und nur unter Aufsicht des Direktors gestattet (MVO. 
vom 23. Febr. 1880, Fischer II 333); s. auch Lehrmittel, Lehrapparat, 
Farben. 
Schulvakanz. In der Volksschule haben bei Vakanzen die 
Lehrer desselben Ortes oder Nachbarortes die Stellvertretung zu über- 
nehmen. Kann sie nicht am Orte beschafft werden, so hat sich der 
Schulvorstand an den Bezirksschulinspektor zu wenden. Die Kosten 
einer vom Lehrer nicht verschuldeten Stellvertretung trägt die Schul- 
kasse. Nur einem Lehrer ist die Versorgung einer zweiten Schule 
oder zweiten Klasse nicht unentgeltlich anzusinnen, jedoch ist Entschädi- 
gung auch dann nicht ausgeschlossen, wenn mehrere Lehrer die Stell- 
vertretung übernehmen (AVO. vom 25. Aug. 1874 S. 155 88 21 8,4, 
452, 63, Schulges. § 10 25, MVO. vom 26. Febr. 1875, Zeitschr. 
f. R. XILII 62). Die Entschädigungspflicht ist nicht auf die in § 214 
der ABO. aufgeführten Fälle beschränkt; vielmehr ist die Frage nach 
Lage des einzelnen Falles zu beantworten (MV O. vom 8. Jan. und 
7. Febr. 1880, Fischer I 359, III 42). Die Festsetzung der Entschädi- 
gung ist in allen Fällen zunächst der Vereinbarung des Lehrers mit 
dem Schulvorstande zu überlassen und erst dann von der Bezirksschul- 
inspektion vorzunehmen, wenn sie darum angegangen wird oder aus 
erheblichen, im öffentlichen Schulinteresse liegenden Rüchsichten Bedenken 
trägt, es bei der Vereinigung zu belassen (MVO. vom 25. Aug. 1876, 
Zeitschr. f. R. XLIII S. 530). Auch während der Gnadenzeit sind die 
Stellvertretungskosten nicht von den Hinterlassenen, sondern von der 
Schulkasse zu tragen (MIB. vom 20. Juli 1875, Zeitschr. f. R. XLII 
361). Hilfslehrer (s. d.), die als Stellvertreter ständige Lehrerstellen 
verwalten, sollen tunlichst den Mindestgehalt ständiger Lehrer (s. Lehrer- 
gehalte) erhalten (ABVO. vom 23. Sept. 1880 S. 120 § 10). Für 
Kinder, die infolge Sch. die Schule eines Nachbarorts besuchen, kann 
außer dem Schulgelde noch ein Beitrag zur Schulkasse des Nachbar- 
orts gefordert werden (MVO. vom 20. Jan. 1877, Cod. 516). Uber 
Vakanz von Kirchschulstellen s. d. III, V. — An höheren Unterrichts- 
anstalten (s. d.) sind die Lehrer bei kürzeren Vakanzen zu unentgelt- 
licher Stellvertretung verpflichtet (Ges. vom 22. Aug. 1876 S. 317 
§ 291, A#O. vom 29. Jan. 1877 S. 43 Pkt. 17). Uber die Ver- 
gütung von Uberstunden s. d. Uber die Besteuerung des Einkommens 
aus Stellvertretungsstunden s. Lehrergehalte, insbes. OV. 16. Sept. 
1901 1U S 133, Jahrb. I1 180. 
Schulverband f. Schulbezirk. 
Schulvermögen s. Schulkasse !, III. 
Schulversäumnisse. Unentschuldigte oder ungerechtfertigte Ver- 
säumnisse der Bolksschule werden an den Erziehungspflichtigen, Lehr- 
herren, Dienstherrschaften und Arbeitgebern mit Geld bis zu 30 Ml. 
event. Haft bestraft. Gleiche Strafe trifft diejenigen, die widerrechtlich 
den Eintritt in die Fortbildungsschule verweigern oder ihren Besuch
	        
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