Schulvikare — Schulvorstand 209
vernachlässigen (Schulges. § 51, 4, ABO. vom 25. Aug. 1874 S. 155
§ 12), desgleichen Erziehungspflichtige, die es ungerechtfertigterweise
unterlassen, beim Beginne oder während der Dauer der gesetzlichen
Schulzeit die der Schule noch oder nicht mehr angehörigen Kinder der
Schule zu= oder anderweit zuzuführen (MWV O. vom 18. Dez. 1875,
Zeitschr. f. R. XILII S. 492, Fischer IX 30). Die Weigerung des Vaters,
seinen Sohn in die Fortbildungsschule zu schicken, ist, solange sie nicht
durch unmittelbar gegen die Schulorgane gerichtetes Handeln Ausdruck
findet, als Sch., nicht als eigenmächtiges Einschreiten (s. d.) zu bestrafen.
Am Schlusse jeden Monats sind die vorgekommenen Sch. in einer
Tabelle vom Lehrer (Direktor) dem Schulvorstande zuzustellen und
diesem vom Vorsitzenden auf Grund eigner Prüfung vorzutragen (A##.
von 1874 8 121, 2, MVO. vom 17. Febr. 1876, Zeitschr. f. R. XIIII
167). Wird das Einschreiten der Behörde in Anspruch genommen,
so regelt sich das weitere Verfahren nach dem Ges. über Verwaltungs-
strafsachen (s. d.), insbes. leiden die Bestimmungen über Abgabe an die
Gerichtsbehörde oder Amtsh. hier ebenfalls Anwendung (A#. 8§ 13,
MV0. vom 4. März 1875, Zeitschr. f. R. XLII 71, MVO. vom 18. Jan.
1877, SWB. 34). Die zur Bestrafung zuständigen Behörden sind in
Städten RStO. die Stadträte, in Städten kl. St O. die Bürgermeister,
auf dem Lande die Gemeindevorstände. Aicht beizutreibende Geld-
strafen werden, wenn sie von den Gemeindevorständen ausgehen, von
den Amtsh., wenn sie von den Bürgermeistern ausgehen, bis zum Be-
trage von 8 Tagen durch diese in Haft verwandelt (VO. vom 4. Aug.
1875 S. 310 Pkt. 2). Uber Gnadengesuche entscheidet mit gewissen
Ausnahmen (Anrufung der Allerhöchsten Gnade, der Entscheidung des
Kultusministeriums usw.) die Bezirksschulinspektion (VO. vom 12. Febr.
1876 S. 192 A#O. vom 15. Sept. 1879 S. 351 § 12 C). Die Straf-
verfolgung verjährt in 3 Mlonaten (AVO. von 1874 § 13 83). Die
Geldstrafe fließt in die Kasse der Schulgemeinde, der die Unterhaltung
des betr. Schulwesens obliegt, bei Schulgemeinden der konfessionellen
Ainderheit also dieser (MIBVO. vom 7. Febr. 1899, Fischer XX 250).
Sämtliche Bestimmungen über Sch. leiden auf die Fortbildungsschule
Anwendung (A#. von 1874 § 32 , 10, MVO. vom 18. Jan. 1877,
SWB. 34, MV0O. vom 2. Jan. 1877, Cod. 570).
Schulvikare s. Hilfslehrer, Schulvakanz.
Schulvorstand. Für jeden Schulbezirk einer Volksschule ist ein
Sch. zu bestellen.
I. Sein Wirkungskreis besteht in der Ausübung der der
Schulgemeinde bezüglich der Verwaltung ihres Volksschulwesens zu-
stehenden Recchte und Pflichten (Schulges. § 24, AVO. vom 25. Aug.
1874 S. 155’ 8 51). Die sich hieraus ergebenden Einzelbestimmungen s. bei
Schulkasse, Schulanlagen, Darlehne, Patronat und Rollatur II, Schul-
gebäude, Schulzucht, Ortsschulinspektor usw. Dic Miitglieder des Sch.
sind als einzelne zum selbständigen Eingreifen in die Schulleitung
von der Mosel, Verwaltungsrecht. II. 14