210 Schulvorstand
oder zur Zurechtweisung der Lehrer nicht berechtigt (AVO. 8 513,
Ges. 8 29).
II. Wahl und Zusammensetzung. Der Sch. besteht aus einer
ortsgesetzlich festzustellenden Anzahl von 4—12 Mitgliedern der bürger-
lichen Gemeindevertretung, den Besitzern selbständiger, mit Wohngebäuden
versehener Grundstüche oder ihrem gemeinschaftlichen Vertreter, dem
Lehrer bez. einer ortsgesetzlich zu bestimmenden Anzahl von Lehrern,
dem Ortspfarrer und, wo dieser nicht zugleich Ortsschulinspektor ist,
dem Ortsschulinspektor. Die Wahl der Mitglieder der bürgerlichen
Gemeindevertretung erfolgt durch diese, die Wahl der Lehrer durch die
Lehrer. Besteht der Sch. aus mehreren Gemeinden, so tritt für jede
mindestens 1 Mitglied der Gemeindevertretung ein; das Aähere be-
stimmt mangels Vereinigung die Bezirksschulinspektion. Für die kon-
fessionelle Minderheit sind, wo es in den Gemeindebkollegien an einer
hinreichenden Anzahl von Mitgliedern dieses Bekenntnisses fehlt, die
Schulvorsteher durch die Hausväter zu wählen. In den Städten RSt-.
gelten über Wahl und Zusammensetzung des Sch., der hier den Aamen
„Schulausschuß" (s. d.) führt, zum Teile abweichende Bestimmungen
(Schulges. §S# 25, 26, ABVO. 88 52—54). Uber die Ablehnung des
Schulvorsteheramts entscheidet die bürgerliche Gemeindevertretung, über
alle andern hierher gehörigen Fragen erstinstanzlich die Bezirkeschul-
inspektion, zweitinstanzlich das Kultusministerium, dessen Entscheidung
der Anfechtungsklage unterliegt (Ges. §§ 26 1, 34 1, 379, Ges. vom
19. Juli 1900 S. 486 § 73 Sc) Uber die Mitgliedschaft der Geist-
lichen s. d. II, der Besitzer selbständiger Gutsbezirke s. d. I. Die Wahl
der Mitglieder der bürgerlichen Gemeindevertretung erfolgt auf
3 Jahre. Wird durch vorzeitiges Ausscheiden von Schulvorstehern
eine Aeuwahl nötig, so hat diese auf volle 3 Jahre, nicht bloß bis zum
Ablaufe der regelmäßigen 3 jährigen Wahlperiode zu gelten. Ersatz-
wahlen mit der letztgedachten Wirkung Rhennt das Schulges. nicht
(Schulges. § 26 1, MVO. vom 19. Juli 1877, Zeitschr. f. R. XILIV 532),
doch sind ortsgesetzliche Ausnahmen zulässig (MO. vom 29. Dez. 1883,
Fischer V 213). Wer die Stimmberechtigung oder Wählbarkeit für
das bürgerliche Gemeindeamt im allgemeinen oder für seine Gemeinde-
mitgliederklasse verliert, hat auch aus dem Sch. auszuscheiden, dagegen
hat das Ausscheiden aus der bürgerlichen Gemeindevertretung wegen
Ablaufs der Wahlperiode das Ausscheiden aus dem Sch. dann nicht
zur Folge, wenn es innerhalb der 3 jährigen Wahlperiode der Schul-
vorsteher stattfindet und nicht ortsgesetzlich vorgeschrieben ist (RLe.
§ 53, AVO. vom 25. Aug. 1874 S. 155 § 54 1, 5, MWVO. vom 24. Febr.
1877, 17. Okt. 1884, 8. März 1888 und 28. Febr. 1899, Zeitschr. f. R.
XIIV 523, Fischer VI 153, XI 172, XX 248). Auch der Mangel der
kirchlichen Ehrenrechte schließt Gemeinderatsmitglieder vom Sch. aus
(MVO. vom 13. Ala## 1890, Fischer XI 316). Die Wahl von Stell-
vertretern als Mittel zur Beseitigung der Beschlußunfähigkeit empfiehlt