Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

Schulvorstand 211 
sich nicht (MVO. vom 5. Febr. 1875, Zeitschr. f. R. XLIII 168). Dem 
Beschlusse, daß sämtliche Mitglieder der politischen Gemeindevertretung 
in den Sch. eintreten sollen, steht 8 26 des Ges. entgegen; Dispensation 
von diesem würde nur aus erheblichen Gründen erteilt werden (Fischer 
XVIII 357 und soweit hierdurch nicht erledigt XVII 341, Zeitschr. f. R. 
XLII 168, Cod. 104). Die ortsgesetzliche Bestimmung, daß der Ge- 
meindevorstand jederzeit dem Sch. angehören muß, würde eine unzu- 
lässige Beschränkung des der politischen Gemeinde zustehenden freien 
Wahlrechts enthalten (MVO. vom 28. Febr. 1899, Fischer XX 247). 
In kleineren Gemeinden, die nicht über 25 ansässige Mlitglieder zählen, 
sind nicht bloß die Gemeindevorstände und Gemeindeältesten, sondern 
sämtliche zur Gemeindeversammlung (s. d.) gehörigen Mitglieder in den 
Sch. wählbar (RL. § 31, Schreiben vom 29. Dez. 1874 und 24. Jan. 
1875, Zeitschr. f. R. XLII 63). Die zum Schulbezirk gehörigen Grund- 
stüche anderer nicht zum Schulbezirk gehöriger Gemeinden haben auf 
Vertretung nur ausnahmsweise Anspruch (MVO. vom 16. Mai 1881, 
Fischer III 215). — Unter dem Lehrer, der in den Sch. einzutreten 
hat, ist der ständige Lehrer zu verstehen, jedoch ist es wünschenswert, 
daß Vikare, die eine Schule allein verwalten, mit beratender Stimme 
zugezogen werden (MMO. vom 15. April 1876, Zeitschr. f. R. XLIII 458). 
Auch wenn nur zwei Lehrer im Schulbezirke vorhanden sind, hat nicht 
der Sch. zu bestimmen, welcher von ihnen in den Sch. einzutreten hat, 
sondern die Lehrer haben sich unter Mitwirkung der Bezirksschul- 
inspektion hierüber zu einigen (MVWVO. vom 28. Nov. 1874, Zeitschr. 
f. R. XLI S. 468). Wenn an einzelnen Schulen im Schulbezirke mehrere 
Lehrer tätig sind, so hat der erste Lehrer in den Sch. einzutreten (MIV. 
vom 23. Jan. 1875, Zeitschr. f. R. XILII 58). Jedoch kann ortsgesetzlich 
der Eintritt eines Lehrers neben dem Direktor und zwar auch dann 
festgestellt werden, wo bloß eine Schule im Schulbezirke vorhanden 
ist (M BO. vom 4. Dez. 1875, Zeitschr. f. R. XILII 494 und 11. Dez. 
1883, Fischer V 215). Daß ein Lehrer dem Sch. angehört, ohne daß 
der ihm vorgesetzte Direktor Mitglied ist, erscheint zulässig, aber nicht 
wünschenswert (MVO. vom 20. Nov. 1875, Zeitschr. f. R. XILII 493). 
Daß nur Schuldirektoren unter Ausschluß von Lehrern in den Sch. 
berufen werden, ist zulässig. Je nachdem dem Sch. bloß Direktoren 
oder bloß Lehrer angehören, sind die Direktoren von den Direktoren, 
die Lehrer von den Lehrern zu wählen (MMWVO. vom 1. Juli 1875 und 
24. Juni 1876, Zeitschr. f. R. XLII 464, XILIII 455). Bei der Wahl 
von Direktoren und Lehrern steht den ständigen Lehrerinnen Stimm- 
berechtigung, aber nicht Wählbarkeit zu (MIVO. vom 3. Mçov. 1874, 
Zeitschr. f. R. XLII 67). Lehrer und Direktoren sind nicht berechtigt, 
die Mitgliedschaft im Sch. willkürlich abzulehnen (MO. vom 21. Sept. 
1876, Zeitschr. f. R. XILII 462). — Ortsgesetzliche Bestimmungen über 
die Wahl des Sch. der konfessionellen Minderheit sind nicht Teil 
des Ortsgesetzes; ein Recht auf Zustimmung der Stadtverordneten zu 
14.
	        
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