18 Landtag
vom 12. Okt. 1874, S. 378 §§ 6, 7). Die Annahme der Wahl hängt
vom freien Willen des Gewählten ab; unterbleibt die Ablehnung binnen
4 Tagen, so gilt die Wahl als angenommen (Wahlges. von 1868 S§ 7).
Aach Ablauf dieser Frist hat der Wahlkommissar dem Gewählten die
Legitimationsurkunde auszustellen (Wahlges. von 1868 § 33). MNie-
mand darf das Stimmrecht an mehr als einem Orte ausüben (Wahlges.
von 1868 § 182). Die Behörden expedieren kostenfrei; Wahlkommissar,
Wahlvorsteher und Protokollführer erhalten ihre baren Auslagen aus
der Staatskasse vergütet (Wahlges. von 1868 8 35). Die abgegebenen
Stimmzettel sind bis nach Feststellung des Wahlergebnisses aufzu-
bewahren (Wahlges. von 1868 8 31). Wahlkommissar und Wahlvor-
steher haben den gesetzlichen Verlauf der Wahlhandlung zu überwachen.
Jede Wahl soll aus der freien Uberzeugung der Wählenden hervor-
gehen (Wahlges. von 1868 88 51, 52). Uber Berteilung von Wahl-
zetteln und Wahlaufrufen s. Presse 1 3.
IV. Funktionsdauer. In der ersten Kammer erlischt in der
Regel die Mitgliedschaft mit der Eigenschaft, auf der sie beruht. In
der zweiten Kammer scheidet aller zwei Jahre 1½/3 aus (Verfassungsges.
von 1868 §8 66, 71, Ges. vom 20. April 1892 S. 127 1l. Erfolgt
der Landtagsschluß früher als voraussichtlich die Aeuwahl erfolgen
kann, so ist von der letzteren bei Erledigung von Landtagsmandaten
während des L. abzusehen (Wahlges. von 1868 § 9). Der freiwillige
Austritt ist den Abgeordneten der zweiten Kammer außer der Zeit
des L. stets, während seiner Dauer nur mit Genehmigung der Kammer
gestattet. In der ersten Kammer gilt dies nur von den von den
Kreisständen Gewählten, den vom König ernannten Mittergutsbesitzern
und den 5 vom König frei gewählten Mitgliedern (Wahlges. von 1868
§ 8). Jede Erledigung eines Landtagsmandats ist von der Obrigkeit
dem Ministerium des Innern anzuzeigen (AVO. 8. 27).
V. Sonstige Bestimmungen. Die weiteren Bestimmungen
dieses Berfassungsabschnitts betreffen die Kammerpräsidenten ((. d.)
und die Sitzordnung (s. d.). Uber die Wirksamkeit der Stände
handeln §§ 78—114 der Bl. Sie betreffen die Stellung der Kam-
mern zur Gesetzgebung (s. d.), zum Staatshaushalt, Staatsgut und
Staatsschuldenwesen (s. Staatsfinanzen). Einzelne in diesem Abschnitte
hervorgehobene Befugnisse sind das Petitionsrecht (s. d.), das Be-
schwerderecht (s. d.), die Redefreiheit (s. d.) und die Unverletzlichkeit der
Person (Vll. § 84). Die Abgeordneten haben Instruktionen von ihren
Wählern nicht anzunehmen (Bl. 8 81) und sind auf Beobachtung des
unzertrennlichen Wohles von König und Vaterland nach vorgeschriebener
Formel zu verpflichten (BU. 8 82). Alle ständischen Beschlüsse in Land-
tagsangelegenheiten bedürfen der Sanktion des Rönigs (VI. 8§ 112).
Während die Stände nicht tagen, können Zwischendeputationen (s. d.)
tätig sein. — Uber den Geschäftsbetrieb des L. handelt Vl. 8§8 115
bis 137, Ges. vom 12. Okt. 1874 S. 398, Ges. vom 3. Dez. 1868