Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

18 Landtag 
vom 12. Okt. 1874, S. 378 §§ 6, 7). Die Annahme der Wahl hängt 
vom freien Willen des Gewählten ab; unterbleibt die Ablehnung binnen 
4 Tagen, so gilt die Wahl als angenommen (Wahlges. von 1868 S§ 7). 
Aach Ablauf dieser Frist hat der Wahlkommissar dem Gewählten die 
Legitimationsurkunde auszustellen (Wahlges. von 1868 § 33). MNie- 
mand darf das Stimmrecht an mehr als einem Orte ausüben (Wahlges. 
von 1868 § 182). Die Behörden expedieren kostenfrei; Wahlkommissar, 
Wahlvorsteher und Protokollführer erhalten ihre baren Auslagen aus 
der Staatskasse vergütet (Wahlges. von 1868 8 35). Die abgegebenen 
Stimmzettel sind bis nach Feststellung des Wahlergebnisses aufzu- 
bewahren (Wahlges. von 1868 8 31). Wahlkommissar und Wahlvor- 
steher haben den gesetzlichen Verlauf der Wahlhandlung zu überwachen. 
Jede Wahl soll aus der freien Uberzeugung der Wählenden hervor- 
gehen (Wahlges. von 1868 88 51, 52). Uber Berteilung von Wahl- 
zetteln und Wahlaufrufen s. Presse 1 3. 
IV. Funktionsdauer. In der ersten Kammer erlischt in der 
Regel die Mitgliedschaft mit der Eigenschaft, auf der sie beruht. In 
der zweiten Kammer scheidet aller zwei Jahre 1½/3 aus (Verfassungsges. 
von 1868 §8 66, 71, Ges. vom 20. April 1892 S. 127 1l. Erfolgt 
der Landtagsschluß früher als voraussichtlich die Aeuwahl erfolgen 
kann, so ist von der letzteren bei Erledigung von Landtagsmandaten 
während des L. abzusehen (Wahlges. von 1868 § 9). Der freiwillige 
Austritt ist den Abgeordneten der zweiten Kammer außer der Zeit 
des L. stets, während seiner Dauer nur mit Genehmigung der Kammer 
gestattet. In der ersten Kammer gilt dies nur von den von den 
Kreisständen Gewählten, den vom König ernannten Mittergutsbesitzern 
und den 5 vom König frei gewählten Mitgliedern (Wahlges. von 1868 
§ 8). Jede Erledigung eines Landtagsmandats ist von der Obrigkeit 
dem Ministerium des Innern anzuzeigen (AVO. 8. 27). 
V. Sonstige Bestimmungen. Die weiteren Bestimmungen 
dieses Berfassungsabschnitts betreffen die Kammerpräsidenten ((. d.) 
und die Sitzordnung (s. d.). Uber die Wirksamkeit der Stände 
handeln §§ 78—114 der Bl. Sie betreffen die Stellung der Kam- 
mern zur Gesetzgebung (s. d.), zum Staatshaushalt, Staatsgut und 
Staatsschuldenwesen (s. Staatsfinanzen). Einzelne in diesem Abschnitte 
hervorgehobene Befugnisse sind das Petitionsrecht (s. d.), das Be- 
schwerderecht (s. d.), die Redefreiheit (s. d.) und die Unverletzlichkeit der 
Person (Vll. § 84). Die Abgeordneten haben Instruktionen von ihren 
Wählern nicht anzunehmen (Bl. 8 81) und sind auf Beobachtung des 
unzertrennlichen Wohles von König und Vaterland nach vorgeschriebener 
Formel zu verpflichten (BU. 8 82). Alle ständischen Beschlüsse in Land- 
tagsangelegenheiten bedürfen der Sanktion des Rönigs (VI. 8§ 112). 
Während die Stände nicht tagen, können Zwischendeputationen (s. d.) 
tätig sein. — Uber den Geschäftsbetrieb des L. handelt Vl. 8§8 115 
bis 137, Ges. vom 12. Okt. 1874 S. 398, Ges. vom 3. Dez. 1868
	        
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